nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 22.10.2001; Aktenzeichen S 11 AL 315/99) |
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.10.2001 - S 11 AL 315/99 - und der Bescheid der Beklagten vom 19.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 14.142,66 DM zurückzahlen muss, den er für die Einstellung seiner ehemaligen Arbeitnehmerin, der Beigeladenen, erhalten hat.
Im Oktober 1998 beantragte der Kläger einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung der Beigeladenen ab 15.10.1998 als Arzthelferin. Nach dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen abgeschlossenen Arbeitsvertrag galten nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit "die allgemeinen Kündigungsfristen". Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.11.1998 einen Eingliederungszuschuss für die Dauer vom 15.10.1998 bis 31.12.1998 in Höhe von 1.523,51 DM und vom 01.01.1999 bis 14.10.1999 in Höhe von 1.705,38 DM monatlich. Bestandteil des Bewilligungsbescheides waren mehrere Nebenbestimmungen. Unter Ziff. 5 der Nebenbestimmungen war aufgeführt, dass der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Die Beklagte zahlte dem Kläger Eingliederungszuschuss in der bewilligten Höhe bis einschließlich Juni 1999 in einer Gesamthöhe von 14.142,62 DM.
Die Beigeladene erkrankte am 08.06.1999 arbeitsunfähig. Dr. L , Facharzt für innere Medizin und Gastroenterologie, stellte bei ihr am 17.06.1999 eine Hepatitis C Typ Ib fest. Bereits am 08.06.1999 hatte die Beigeladene ihren Hausarzt Dr. A wegen Beschwerden aufgesucht. Dieser konnte damals nicht verbindlich sagen, ob es sich bei der Erkrankung um eine bereits abgelaufene Hepatitis C mit zurückgebliebenen Antikörpern oder aber um eine akute Erkrankung handelte. Dies stand erst am 25.06.1999 verbindlich fest (Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2002). An diesem Tag informierte die Beigeladene den Kläger über diesen Befund. Im Juli 1999 wurde die Beigeladene zwei Tage lang im Universitätsklinikum E behandelt. Dieses stellte am 21.09.1999 eine "akute Hepatitis C mit hoher Viruslast" und eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Beigeladenen fest und führte aus, dass eine abschließende Entscheidung über ihre Arbeitsfähigkeit in 3 Monaten erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 28.06.1999 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zum 31.07.1999. Die Beigeladene erhob gegen die Kündigung erfolglos Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz.
Nachdem die Beklagte von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Mitteilung der Beigeladenen erfahren hatte, forderte sie den Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 19.07.1999 auf, den in der Zeit vom 15.10.1998 bis 30.06.1999 erhaltenen Eingliederungszuschuss in einer Gesamthöhe von 14.142,66 DM zurückzuzahlen, weil er das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen innerhalb der Förderfrist ohne wichtigen Grund gelöst habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch und führte aus, dass der Beigeladenen sehr wohl aus wichtigen Gründen gekündigt worden sei, denn sie sei an Hepatitis C erkrankt und daher in seiner Praxis nicht mehr einsetzbar gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SBG III) zurück.
Am 27.08.1999 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben.
Mit Urteil vom 22.10.2001 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 05.11.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2001 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor:
Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig. Er sei nicht verpflichtet, den ihm gewährten Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen. Er sei nämlich sehr wohl berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen fristlos zu kündigen. Schließlich sei die Beigeladene an Hepatitis C erkrankt gewesen und habe wegen akuter Ansteckungsgefahr in seiner internistischen Praxis nicht mehr eingesetzt werden können. Aufgrund des Krankheitsbildes der Beigeladenen müsse auch in Zukunft mit Krankheitsschüben gerechnet werden, so dass sie letztlich ihren Beruf als Arzthelferin wohl auch in Zukunft überhaupt nicht mehr ausüben könne. Tatsache sei, dass die Beigeladene bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens im Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, also bis zum 17.03.2001, arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und darüber hinaus einen Rentenantrag gestellt habe. Er unterhalte einen so genannten Kleinbetrieb und musste, um diesen Betrieb aufrecht erhalten zu können, für die...