Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit. privat versicherter Arbeitnehmer. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bestandsschutz. Auslegung der Regelung in § 6 Abs 9 S 1 SGB 5
Orientierungssatz
Auf einen am Stichtag (2.2.2007) privat krankenversicherten Arbeitnehmer, der die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet (hier: zum 1.1.2008), findet die Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 S 1 SGB 5 keine Anwendung. Er unterliegt somit ab diesem Zeitpunkt der Krankenversicherungspflicht.
Für eine erweiternde Auslegung des § 6 Abs 9 SGB 5 dahingehend, dass ein Bestandsschutz auf Dauer für alle zum Stichtag privat versicherten Arbeitnehmer und Angestellten eingeführt werden sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 26.06.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beigeladene ab dem 01.01.2008 der Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegt.
Der 1969 geborene Beigeladene ist bei den Klägern als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er war bis zum 31.12.2005 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Da sein Jahresarbeitsentgelt 2005 die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) überschritt, versicherte er sich ab dem 01.01.2006 privat beim Kläger zu 1. Im Dezember 2006 wurde das Einkommen des Beigeladenen für das Jahr 2007 auf 52.111,00 Euro geschätzt, die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2007 betrug 47.700,00 Euro; tatsächlich erzielte der Beigeladene im Jahr 2007 ein Einkommen von 41.452,00 Euro. Für das Jahr 2008 schätzten die Kläger das Einkommen des Beigeladenen auf 39.789,85 Euro, so dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2008, die 48.150,00 Euro betrug, nicht überschritten wurde. Mit Schreiben vom 29.02.2008 teilten die Kläger der Beklagten mit, der Beigeladene überschreite zwar die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 nicht, er bleibe jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der in § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V getroffenen Bestandsschutzregelung weiterhin krankenversicherungsfrei. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14.03.2008 fest, dass der Beigeladene ab dem 01.01.2008 versicherungspflichtig anzumelden sei, da § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V vorliegend nicht zum Tragen komme. Den Widerspruch der Kläger wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zur Bestandsschutzregelung nach § 6 Abs. 9 SGB V zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 22.08.2008 Klage erhoben. Das Sozialgericht Koblenz hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26.06.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, da die Entscheidung der Beklagten insoweit rechtliche Interessen der Kläger berühre, als sich mit der Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen für die Kläger die Pflicht ergebe, den Gesamtversicherungsbeitrag unter Einschluss des Pflichtbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des Arbeitgeberanteils zu zahlen. Die Klage sei aber unbegründet. Der Beigeladene erfülle ab dem 01.01.2008 die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr, da er die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreite. Schon für das Jahr 2007 sei die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten worden. Die Bestandschutzregelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V greife nicht ein. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/3100, S. 96) stelle die Regelung sicher, dass Arbeitnehmer, die bereits vor dem Stichtag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert gewesen seien und ihre gesetzliche Krankenversicherung gekündigt hätten und beim Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung noch nicht in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hätten, aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin versicherungsfrei blieben. Die Regelung stehe erkennbar mit der Verschärfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Zusammenhang, mit der der Gesetzgeber nunmehr verlange, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze für drei aufeinander folgende Kalenderjahre überschritten worden sei. Mit der Bestandsschutzregelung werde auf die Voraussetzung verzichtet, dass für den Fortbestand der Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in den letzten drei vorangegangenen Kalenderjahren erforderlich sei. Die Regelung habe aber nicht eine dauerhafte Perpetuierung der Versicherungsfreiheit zum Ziel. Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass die gesetzliche Bestimmung von einem "anderen Tatbestand" der Versicherungspflicht spreche. Zuzugeben sei, dass die gesetzliche Formulierung ...