Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 17.01.1997; Aktenzeichen S 12 U 12/95) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17.1.1997 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Wirbelsäulenleiden des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) festzustellen und zu entschädigen ist.
Der Kläger ist 1941 geboren. Er erlernte von 1956 bis 1960 den Beruf des Fliesenlegers. Diese Tätigkeit übte er bis 1966 versicherungspflichtig und danach selbständig aus.
Im Juni 1992 zeigte der Orthopäde Dr. H. eine Berufskrankheit an. Er stellte ein Wirbelsäulen-Syndrom bei BS-Verkalkung L 4/L 5 und leichtem BS-Vorfall L 5/S 1 fest. Diese Gesundheitsstörungen führte er auf die ständige Tätigkeit des Klägers als Fliesenleger zurück. Als Anlage übersandte er CT-Berichte der Wirbelsäule der Praxis Dr. B., Dr. N. und Dr. He., K..
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten teilte im Juni 1993 mit, die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO seien bei dem Kläger gegeben.
Nach Beiziehung der medizinischen Unterlagen der Barmer Ersatzkasse K. holte die Beklagte ein Gutachten bei dem Chirurgen Dr. K. vom 10.9.1993 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, der Kläger leide unter chronisch-rezidivierenden lumbalen Beschwerden. Diese seien auf eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO zurückzuführen. Als Folgen dieser Berufskrankheit seien festzustellen: Ein Teil der formverbildenden Veränderungen sowie herabgesetzte Belastungsfähigkeit und Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Die berufskrankheitenbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 10 v.H. einzuschätzen.
Der Staatliche Gewerbearzt Dr. W. vertrat in seinem Gutachten vom 30.12.1993 die Auffassung, die Berufskrankheit im Bereich der Lendenwirbelsäule sei mit einer MdE von 30 v.H. anzunehmen.
Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine Begutachtung nach Aktenlage bei Prof. Dr. We./Dr. W., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L./…, vom 15.4.1994. In diesem Gutachten wurde dargelegt, im Bereich der unteren Brustwirbelsäule seien die röntgenologisch objektivierbaren Verschleißveränderungen am stärksten ausgeprägt. Im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule seien nur geringfügige Verschleißerscheinungen erkennbar. Aufgrund der Lokalisation degenerativer Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule – auch die Halswirbelsäule sei leichtgradig von Verschleißerscheinungen betroffen – sei von einem schicksalhaften und anlagebedingten Leiden auszugehen. Eine Berufskrankheit liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 21.6.1994 lehnte die Beklagte die Feststellung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. We./Dr. W. ab.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1994 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat Prof. Dr. M., Chefarzt der Orthopädischen Klinik St. M.krankenhaus L., auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten vom 3.4.1996 erstattet. Er hat ausgeführt, eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO sei bei dem Kläger gegeben. Zwar seien die optisch eindrucksvollsten Veränderungen an der Brustwirbelsäule festzustellen; dennoch seien die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit anzuerkennen. Das Ausmaß der degenerativen Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule und die hier dominierende Klinik spreche für das Vorliegen der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Annahme einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO. Der berufskrankheitenbedingte Grad der Behinderung (GdB) sei mit 30 v.H. einzuschätzen.
Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme von Dr. No., Arzt für Orthopädie, vom 7.10.1996 vorgelegt. Dieser hat festgestellt, auch die lumbalen Bandscheibenschäden seien als schicksalshaft anzusehen. Hierfür spreche, daß alle Wirbelsäulenabschnitte, insbesondere die Brustwirbelsäule (BWS), degenerativ geschädigt seien. Die an der LWS festgestellten Befunde seien für einen Menschen im Alter des Klägers nicht außergewöhnlich.
Durch Urteil vom 17.1.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Zusammenhangsbeurteilung von Dr. K. und Prof. Dr. M. könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit Prof. Dr. We./Dr. W. und Dr. No. davon auszugehen, daß bei dem Kläger eine Berufskrankheit nicht gegeben sei. Nach allen Gutachtern seien sämtliche Wirbelsäulenabschnitte, insbesondere die Brustwirbelsäule, degenerativ geschädigt. Weshalb die im Vergleich zur Brustwirbelsäule unstreitig weniger ausgeprägten Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule durch berufliche Belastung entstanden sein sollen, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Im übrigen stellten die im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellten Veränderungen einen al...