Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht. Anwendung alten oder neuen Rechts. erstmalige Festsetzung der Leistung. maßgeblicher Zeitpunkt
Orientierungssatz
Der Zeitpunkt, zu dem eine Leistung erstmals festzusetzen ist iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7 ist der, zu dem die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind. Auf den tatsächlichen Festsetzungszeitpunkt kommt es nicht an, da die Frage der Anwendung alten oder neuen Rechts nicht von den Zufälligkeiten des Feststellungsverfahrens abhängen kann.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.11.2001 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztenrente für den Zeitraum vom 1.12.1996 bis zum 26.5.1998.
Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 SGB I) des am ... 1950 geborenen Versicherten D K (Versicherter), mit dem sie seit Juli 1994 in häuslicher Gemeinschaft lebte und der am 26.8.1998 an den Folgen eines Bronchialkarzinoms verstarb.
Der Versicherte war im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei verschiedenen Bauunternehmen beschäftigt. Seit März 1991 war er auf Grund eines Anfallsleidens arbeitsunfähig erkrankt, seit dem 31.8.1992 arbeitslos. Unter dem 6.12.1996 zeigte Dr. B den Verdacht einer asbestbedingten Berufskrankheit in Form eines Bronchialkarzinoms an. Der Versicherte befand sich vom 23. bis zum 26.11.1996 in stationärer Behandlung in den städtischen Krankenanstalten I. Dort wurde ein Bronchialkarzinom festgestellt. Es wurde vereinbart, dass sich der Versicherte zur weiteren Diagnostik in der Thoraxklinik H vorstellt, wo er sich dann vom 12.12. bis zum 20.12.1996 und erneut vom 31.12.1996 bis zum 10.1.1997 zur stationären Behandlung befand. Eine Möglichkeit zur operativen Behandlung der Krebserkrankung sahen die Ärzte nicht, weswegen zunächst eine Strahlentherapie durchgeführt wurde. Nach Auskunft der Innungskrankenkasse O lag bei dem Versicherten ab dem 26.11.1996 Arbeitsunfähigkeit vor.
Die Beklagte ging, nach umfangreichen Ermittlungen, wegen der berufsbedingten Asbestexposition des Versicherten während seiner Tätigkeit als Maurer und Vorarbeiter in einem Tiefbauunternehmen vom Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) gemäß Nr. 4104 (Lungen- oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbestexposition) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) unter Annahme eines Versicherungsfalles vom 26.11.1996 aus. Zu diesem Zeitpunkt stand der Versicherte im Arbeitslosengeldbezug.
Mit Bescheid vom 6.10.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten Rente für die Zeit vom 27.5.1998 bis zum 31.8.1998 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H.. Für die Zeit vom 7.1.1997, nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, bis zum 26.5.1998 zahlte die Beklagte der Klägerin Verletztengeld.
Unter dem 3.12.1999 beantragte die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten auch für die Zeit vom 1.12.1996 bis zum 26.5.1998 die Gewährung von Verletztenrente. Nachdem die Beklagte diesen Antrag zunächst als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X angesehen hatte, wogegen sich die Klägerin in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Trier (S 6 U 47/00) gewandt hatte, beschied sie den Antrag als Erstantrag. Mit Bescheid vom 24.8.2000 lehnte sie den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ein Anspruch aus § 580 Abs. 3 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. §§ 212, 214 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 580 Abs. 3 Nr. 2 RVO nicht bis zum 31.12.1996 erfüllt gewesen seien und die Vorschriften der RVO auch nicht im Wege eines Günstigkeitsvergleichs Anwendung fänden.
Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.1.2002 im Wesentlichen mit derselben Begründung zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Gewährung von Verletztenrente im Zeitraum vom 1.12.1996 bis zum 26.5.1998. Sie war der Ansicht, der Versicherte habe bereits am 1.12.1996 die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach § 580 Abs. 3 Satz 2 RVO erfüllt gehabt. Aus diesem Grund sei das bis zum 31.12.1996 geltende Recht der RVO anzuwenden. Selbst wenn jedoch zum 1.12.1996 die Voraussetzungen von § 580 Abs. 3 Nr. 2 RVO noch nicht vorgelegen hätten, seien diese in jedem Fall weit vor dem 27.5.1998 erfüllt gewesen, weshalb die Beklagte zumindest ab einem früheren Zeitpunkt Rente gewähren müsse. Der Rentenanspruch des Versicherten sei in jedem Falle höher gewesen als dessen Anspruch auf Verletztengeld.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8.11.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beurteilung des vorliegenden Falles richte sich nach den Vorschriften des SGB VII und nicht nach der bis zum 31.12.1996 geltenden RVO, da ein Rentenanspruch nach den Normen der RVO bis zum 31.12.1996 nicht entstanden sei. Nach §§ 212, 214 Abs. 3 Sa...