Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. Incentive-Reise
Orientierungssatz
Umfangreiche touristische Betätigungen wie auch der Umstand, dass Ehefrauen oder Lebensgefährtinnen an der Reise teilnehmen können, sprechen dagegen, dass eine Incentive-Reise wesentlich dazu bestimmt war, den betrieblichen Interessen zu dienen. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Reise übernahm und der Arbeitnehmer hierfür unter Lohnfortzahlung freigestellt wurde, begründet allein nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Unfall des Klägers vom 4.5.1992 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Der am 23.5.41 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt Kundendienstleiter eines Opel-Vertragshändlers.
Bei einem jährlich stattfindenden Wettbewerb wurde der Kläger von der A O AG als Sieger zu einer Kundendienstleiterkonferenz nach F bei R eingeladen. In dem an seinen Arbeitgeber gerichteten Schreiben der A O AG vom 27.3.1992 heißt es wörtlich:
"Der italienische Frühling erwartet die Sieger -- unter diesem Motto wurde die Kundendienstleiter Konferenz 1992 angekündigt.
Ihr Kundendienstleiter gehört zu den Siegern!
Aufgrund seines vorbildlichen Einsatzes ist er einer der Besten. Als Anerkennung für diese herausragende Leistung laden wir ihn mit persönlichem Schreiben zusammen mit seiner Ehefrau/Lebensgefährtin vom
01.Mai -- 04.Mai 1992
zur Kundendienstleiter Konferenz nach F/R ein.
Bitte informieren Sie Ihren Kundendienstleiter über sein persönliches Ergebnis und würdigen Sie seine Leistungen auch im Team (Anlage).
Ich beglückwünsche Sie dazu, dass Ihre Kundendienstabteilung von solch einem qualifizierten und engagierten Mitarbeiter geleitet wird. Denn die Qualifikation und Motivation Ihrer Mitarbeiter wird immer mehr zum entscheidenden Faktor für Ihren Unternehmenserfolg."
Der Kläger wurde für die Dauer der Reise von seiner betrieblichen Tätigkeit freigestellt, erhielt aber Lohnfortzahlung. Die Arbeitgeberin des Klägers teilte der Beklagten am 12.9.1997 mit, die Veranstaltung von Kursen, Seminaren oder Vorträgen sei auf solchen Reisen nicht üblich.
Während der Reise rutschte der Kläger am 4.5.92 beim Filmen mit einer Videokamera in der Hotelhalle auf dem Marmorboden des Hotels in F aus und stürzte zu Boden. Dabei zerbrach seine Brille. Er zog sich nach seinen Angaben eine Gehirnerschütterung, eine Verletzung des linken Auges und Schnittwunden an der linken Augenbraue zu, die genäht werden mußten. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 4.5.1992 heißt es, es bestehe eine vernähte Wunde an der Stirn und der Nasenwurzel. Der Augenarzt Dr. R stellte am 5.5.1992 ein Hämatom am linken Oberlid, einen Visus von 1,0 rechts und 0,5 links sowie einen Augeninnendruck von 18 mmHg rechts und 17 mmHg links fest. Der Augenhintergrund war unauffällig. In einem Arztbrief vom 3.6.1992 schilderte Dr. R ein zartes, bis an die Macula reichendes Netzhautödem links. Eine Fraktur im Bereich des Canalis opticus wurde computertomographisch ausgeschlossen.
Am 16.6.97 zeigte die Arbeitgeberin des Klägers der Beklagten den Unfall an. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26.6.97 mit, im Februar 1997 sei eine wesentliche Verschlechterung der Sehschärfe des linken Auges eingetreten. Während Prof. Dr. H, Neurologische Universitätsklinik B, in einem Arztbrief vom 17.6.1997 den Verdacht auf eine ischämische Neuropathie des Nervus opticus links äußerte und einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 4.5.1992 als unwahrscheinlich erachtete, nahm Frau Prof. Dr. U bei fehlendem Anhalt für einen Sehnervenschaden oder eine Fraktur des Canalis opticus eine traumatische Netzhautschädigung an. Eine am 8.7.1997 durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung ergab Hinweise für eine Störung des Interface zwischen RPE und Rezeptoren bds. und eine Funktionsstörung der Rezeptoren am linken Auge. Im VEP zeigte sich eine Funktionsstörung des Nervus opticus, vor allem im Bereich des papillomakulären Bündels am linken Auge. Prof. Dr. B/Dr. S, Universitäts-Augenklinik K, zufolge waren die Befunde mit einer traumatisch bedingten Makuladegeneration am linken Auge vereinbar. In einem Kurzbericht vom 22.7.1997 führte Dr. S aus, beim Kläger bestehe eine traumatisch bedingte Makuladegeneration am linken Auge. Dadurch sei die Sehkraft auf eine bloße Lichtprojektion eingeschränkt. Eine Therapiemöglichkeit bestehe nicht.
Durch Bescheid vom 3.11.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung mit der Begründung ab, der Aufenthalt des Klägers in Italien habe in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers als Kundendienstleiter gestanden. Sie habe lediglich der Freizeitgestaltung gedient.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, bei der Reise habe es sich um eine Qualifikations- und Motivationsveranstaltung gehandelt, um den Unternehmenserfolg zu steigern. Auch seien Vorträge zu marketingtechnischen Fragen gehalten worden.
Auf eine daraufhin von der Beklagten an die Adam Opel...