Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 16.10.1995; Aktenzeichen S 5 I 1/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 13 RJ 59/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.10.1995 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter.

Der 1940 geborene Kläger hat von 1954 bis 1956 den Beruf des Maurers erlernt, ohne die Prüfung abzulegen. Anschließend erlernte er bis 1959 den Beruf des Schornsteinfegers und legte die Prüfung ab. Danach war er bis 1979 in diesem Beruf und als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt, dann arbeitete er bei den amerikanischen Streitkräften als Überwacher von Heizungsanlagen. Zuletzt war er von Februar 1992 bis Januar 1993 als Brandschutzmonteur tätig, seitdem ist er arbeitsunfähig erkrankt.

Im Oktober 1993 beantragte er die Gewährung von Rente. Die Beklagte zog einen Kurentlassungsbericht der Reha-Klinik B. O. 29.9.1993 und die Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei. Am 15.2.1994 erstattete Dr. W. ein fachorthopädisches Gutachten. Er stellte folgende Erkrankungen fest:

  1. Gonarthrose rechts mit Kniebeugekontraktur, Retropatellararthrose beidseits.
  2. Hochgradiges degeneratives Cerviko-brachial-Syndrom linksseitig mit Forameneinengung, Funktionseinschränkung.
  3. Degeneratives beginnendes Lendenwirbelsäulensyndrom.
  4. Verdacht auf laterale Meniskopathie linksseitig mit periartikulärem Reizzustand.
  5. Zustand nach Hohmann'scher Einkerbung rechter Ellenbogen – Verdacht auf Rezidiv.
  6. PHS beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung.
  7. Initiale Coxarthrose beidseits ohne Funktionseinschränkung.

Der Kläger sei in seinem Beruf als Brandschutzmonteur auch unterhalbschichtig nicht mehr einsätzfähig. Insbesondere dauerhaftes in die Hocke gehen bzw das Zurücklegen von längeren Wegstrecken über 1.000 m sei aufgrund der bestehenden Kniebeugenkontraktur nicht mehr dauerhaft zumutbar. Auszuschließen blieben darüber hinaus dauerhafte schwere Schultertragearbeiten bzw Zwangshaltung der lumbalen und cervikalen Muskulatur. Dauerhaftes Überkopfgreifen verbiete sich ebenfalls. Sonstige leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von dauerhaftem Ersteigen von Treppen und Leitern bzw dauerhaftem Einnehmen des Hockstandes bzw dauerhaftem Knien seien weiterhin vollschichtig zumutbar.

Außerdem holte die Beklagte Auskünfte bei den letzten Arbeitgebern des Klägers ein. Mit Bescheid vom 6.5.1994 wurde der Antrag abgelehnt. Zwar könne der Kläger nicht mehr in dem zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein, er könne jedoch als angelernter Arbeiter auf die Tätigkeit eines Verpackers oder Sortierers verwiesen werden. Der Widerspruch wurde nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen vom Hausarzt mit Widerspruchsbescheid vom 5.12.1994 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) hat Befundberichte bei Dr. M. und Dres. Mo./W./S. eingeholt. Prof. Dr. P. hat am 5.5.1995 ein fachorthopädisches Gutachten mit folgenden Diagnosen erstellt:

  1. Degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne einer Osteochondrose, Spondylose und Uncovertebralarthrose mit Cervikobrachialsyndrom.
  2. Degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leichten Grades im Sinne einer Spondylose und Spondylarthrose.
  3. Periarthropathie beider Schultergelenke mit endgradiger Funktionseinschränkung.
  4. Initiale Coxarthrose beidseits.
  5. Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes, teilweise auch linksseitig.
  6. Senk-Spreizfüße beidseits.
  7. Zustand nach Operation eines Tennisellenbogengelenkes beidseitig.

Der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten, schwere und mittelschwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Weitere Einschränkungen bestünden hinsichtlich von Arbeiten, die in Zwangshaltungen durchgeführt werden müßten. Das Heben und Tragen über 8 kg sollte dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. Die Arbeiten sollten nicht überwiegend im Stehen und wohl temperierten Räumen erfolgen, Nässe-, Hitze-, Gerüche-, Dämpfe-, Staub- und Geräuscheinwirkungen sollten vermieden werden. Die Arbeiten könnten sowohl im Sitzen, Gehen und Stehen verrichtet werden, wobei die Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltungen bestehen sollte. Zusätzliche, über die betrieblichen Arbeitsunterbrechungen hinausgehenden Pausen seien nicht erforderlich. Der Weg zum Arbeitsplatz könne mit öffentlichen bzw privaten Verkehrsmitteln und auch zu Fuß bewältigt werden, hinsichtlich der Länge und Dauer des zumutbaren Weges von und zur Arbeit sollten Wegstrecken über 500 m gemieden werden.

Mit Urteil vom 16.10.1995 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig. Als maßgebender Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit sei die letzte Tätigkeit als Brandschutzmonteur bzw Niederdruckhei...

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