nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 23.04.2001) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 23.4.2001 und der Bescheid der Beklagten vom 24.1.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2000 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Versicherten Peter E für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.7.2000 gemäß § 61 SGB V von den Zuzahlungen zu befreien. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die vollständige Befreiung von Zuzahlungen gemäß § 61 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Die Kläger sind die Brüder und Erben des am 19.1.1945 geborenen und am 31.7.2000 verstorbenen Peter E (Versicherter). Der unverheiratete und kinderlose Versicherte, der bei der Beklagten bis zu seinem Tod krankenversichert war, arbeitete bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 12.11.1999 als Hilfsarbeiter in einer Tischlerei. Anschließend bezog er nach Beendigung der Lohnfortzahlung ab 27.12.1999 von der Beklagten Krankengeld in Höhe von 58,20 DM täglich brutto bzw 50,15 DM (bis 31.12.1999) bzw. 50,20 DM (ab 1.1.2000) netto.
Am 29.12.1999 beantragte der Versicherte die vollständige Befreiung von Zuzahlungen. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 24.1.2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung lägen nicht vor, da die Bruttoeinnahmen des Versicherten die für eine unzumutbare Belastung maßgebende Einkommensgrenze von 1792,- DM überschreite.
Der Versicherte legte Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, das Krankengeld sei seit 27.12.1999 die monatliche Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt. Das Bruttokrankengeld betrage 1746,- DM monatlich, so dass sein Bruttoeinkommen unter der Grenze von 1792,- DM liege. Die Befreiungsvoraussetzungen seien daher eindeutig erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.5.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, nach dem Wortlaut des Gesetzes habe die Krankenkasse die Bruttoeinnahmen bei der Entscheidung über die Befreiung von Zuzahlungen zu berücksichtigen. Auch bei dem Bezug von Entgeltersatzleistungen sei das Bruttoprinzip anzuwenden. In diesen Fällen sei ausgehend vom Nettobetrag ein fiktiver Bruttobetrag zu ermitteln. Das tägliche Nettokrankengeld in Höhe von 50,20 DM ergebe ein monatliches Krankengeld von 1506,- DM. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse I entspreche ein Nettoeinkommen von 1506,- DM einem Bruttoeinkommen von 2001,65 DM. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten bei der einkommensabhängigen Härtefallbeurteilung erbringe nur diese Berechnungsform ein zutreffendes Ergebnis. Auch ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Versicherter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1506,- DM würde die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen nicht erfüllen. Das fiktive Bruttoentgelt von 2001,65 DM liege eindeutig über der Härtefallgrenze, so dass eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen nicht erfolgen könne.
Hiergegen hat der Versicherte Klage beim Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben. Am 31.7.2000 ist der Versicherte verstorben. Die Kläger sind gemäß Erbschein des Amtsgerichts Linz vom 24.8.2000 die Erben des Versicherten.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.4.2001 hat das SG unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 61 SGB V sei auf die monatlichen Bruttoeinnahmen abzustellen. Das Krankengeld stelle zwar eine Einnahme zum Lebensunterhalt dar, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine "Brutto"-Einnahme. Dies ergebe sich insbesondere aus der Regelung des § 47 Abs 1 SGB V. Nach dessen S 4 dürfe das nach S 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld das aus dem Arbeitsentgelt sich ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Krankengeld am Nettoeinkommen auszurichten sei und letztlich mit diesem vergleichbar sein solle und dass es nicht einem Bruttobetrag entspreche. Dies gelte nicht nur für die aktuelle Fassung des § 47 SGB V, sondern auch für die vorherigen Regelungen dieser Vorschrift. Die Beklagte habe daher zu Recht eine unter Berücksichtigung der Steuerklasse des Versicherten errechnete fiktive Bruttoeinnahme herangezogen, um zu ermitteln, ob eine unzumutbare Belastung gegeben sei. Das tägliche Krankengeld betrage für den streitentscheidenden Zeitraum 50,20 DM täglich und somit monatlich 1506,- DM. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse des Versicherten ergebe sich somit eine fiktive Bruttoeinnahme von 2001,65 DM. Diese überschreite die gesetzlich festgelegte Belastungsgrenze. Es lasse sich sachlich nicht rechtfertigen, einen Bezieher von Krankengeld besser zu stellen als einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer bei gle...