Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Gewaltopfer. keine Opferentschädigung nach Biss eines Polizisten. Reflexhandlung
Leitsatz (amtlich)
Opferentschädigung kann vom Staat nicht verlangen, wer einen Polizisten während einer erkennungsdienstlichen Behandlung beißt und dann durch eine Reflexhandlung des Polizisten zu Schaden kommt.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.02.2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).
Der im Jahr 1971 geborene Kläger stellte im Januar 2009 beim Amt für soziale Angelegenheiten Landau/Pfalz einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG unter Verweis auf eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F vom 25.11.2008.
Darin ist ausgeführt, ein vom Kläger angezeigtes Verfahren werde bezüglich des PHK R gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Am 21.12.2007 habe der Kläger im Polizeigewahrsam in der Zelle der Polizeiinspektion Sch eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Nasenbeinfraktur erlitten. Nach seiner am 23.12.2007 erhobenen Strafanzeige habe ihn PHK R mit einem Schuhabsatz drei- bis fünfmal ins Gesicht getreten und dabei sein Nasenbein getroffen. Danach habe er den PHK R in die Wade gebissen. Ihm seien dann Handschellen angelegt worden. Nach dem Anlegen der Handschellen hätten die Polizeibeamten ihn losgelassen, und er habe dann mit PHK R diskutiert. R sei allein mit ihm in der Zelle gewesen, die Zellentür sei einen Spaltbreit offen, die anderen Polizeibeamten draußen gewesen. In dieser Situation habe R auf ihn eingetreten, ihn an den Ohren gepackt und seinen Kopf mehrfach auf die Holzpritsche geschlagen. Später auf dem Weg zur erkennungsdienstlichen Behandlung habe ihm R gedroht, er werde ihn "richtig abziehen". Außerdem habe ihn R als "dreckiger Polak" beschimpft. Der Beschuldigte sei verantwortlich vernommen worden. Er habe erklärt, er habe den Kläger nicht ins Gesicht getreten und verweise auf seinen Ermittlungsbericht vom 22.12.2007 im Verfahren gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Dort werde berichtet, wie sich der Kläger gegen seine Fixierung gewehrt habe, die im Zusammenhang mit der -in anderer Sache angeordneten- erkennungsdienstlichen Behandlung notwendig geworden sei. Die Fixierung sei außer von PHK R von PK Sp, PK S und PK K in der Zelle vorgenommen worden. Zum entscheidenden Punkt heißt es in dem Bericht: "Ich nahm nun wieder den Kopf von Herrn W in beide Hände und fixierte ihn auf der Zellenpritsche, zwischen meinen beiden Füßen. Mit beiden Händen habe ich dann auf die Schulter von Herrn W in Richtung Zellenpritsche gedrückt. Plötzlich verspürte ich einen starken Schmerz am rechten Bein, schrie schmerzbedingt auf und sah beim Herunterblicken, dass mich Herr W ins rechte Bein, oberhalb des Knöchels, biss. Instinktiv zog ich mein rechtes Bein nach rechts, von Herrn W weg, verlor dadurch das Gleichgewicht und fiel auf Herrn W. Dadurch stieß dieser mit seinem Kopf gegen die Holzzellenpritsche." Die Polizeibeamten Sp, S und K seien vernommen worden und hätten diese Einlassung bestätigt. Auch ihre früheren Berichte in dem Verfahren gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte würden damit übereinstimmen. Die - vom Kläger eingeräumte - Bissverletzung des PHK R sei ebenfalls durch Attest und fotografisch dokumentiert. Auch zu den anderen genannten Vorwürfen sei der beschuldigte Polizeibeamte vernommen worden. Er sei nicht mit dem Kläger allein in der Zelle gewesen und habe ihn auch nicht geschlagen. Auch diese Einlassung werde von den Zeugen S, Ka, Sp und K bestätigt, soweit diese anwesend gewesen seien und dazu hätten etwas sagen können. Ein Abdruck des genannten Eintrags des Einsatztagebuches sei zur Akte genommen worden und bestätige ebenfalls die Einlassung. Am 27.05.2008 habe der Kläger zu Protokoll der Staatsanwaltschaft einen weiteren Strafantrag gestellt, und zwar gegen "den Polizeibeamten Spi " wegen Körperverletzung im Amt. Er habe "auf seine Aussage" verwiesen und einen Arztbericht über die Nasenbeinfraktur vorgelegt, der bereits Bestandteil der Akte gewesen sei. Das Verfahren sei gegen PK Sp eingeleitet und inzwischen ebenfalls gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die ihm angebotenen Gelegenheiten zur Konkretisierung seines weiteren Strafantrags habe der Kläger nicht wahrgenommen. Er habe angekündigt, durch einen neuen Rechtsanwalt eine Stellungnahme bis 25.07.2008 abzugeben, was aber nicht geschehen sei.
Dem Antrag des Klägers waren ferner Befundunterlagen des Diakonissen-Stiftungs-Krankenhauses S, des Klinikums M und der HNO-Klinik des Klinikums L sowie ein nervenfachärztliches Attest des Dr. H vom 18.08.2008 beigefügt.
Die Versorgungsverwaltung zog von der Staatsanwaltschaft F die das Er-mittlungsverfahren gegen PHK R betreffenden Ak...