Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 11.07.1977; Aktenzeichen S 4 Ar 283/76)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11. Juli 1977 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit der zugelassenen Berufung streiten die Beteiligten um die Höhe des dem Kläger ab 1. April 1976 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).

Der 1948 geborene Kläger war bis 31. März 1976 als Operator beim Sparkassen-Rechenzentrum M. in B. beschäftigt. Nach den Arbeitsbescheinigungen vom 6. April und 28. August 1976 betrug die tarifliche Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich. Wegen „regelmäßig angeordneter” 15 Überstunden im Monat erhielt er in den Jahren 1975 und 1976 mit Ausnahme des Monats Oktober 1975 monatlich ohne besonderen Nachweis neben dem normalen Gehalt von 2.289,56 DM weitere 199,20 DM. Zusätzlich wurden ihm die nachgewiesenen weiteren Überstunden mit je 13,28 DM vergütet. Außerdem hatte er Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1976 bewilligte das Arbeitsamt K. dem Kläger antragsgemäß Alg für 312 Tage ab 1. April 1976. Der Berechnung legte es jedoch nur das in der Arbeitsbescheinigung vom 6. April 1976 angegebene feste Monatsgehalt von 2.289,56 DM zugrunde und kam so zu einem Bemessungsentgelt von 530,– DM.

Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, nach den von ihm vorgelegten weiteren Bescheinigungen seines früheren Arbeitgebers habe sein Monatsgehalt bei 40 Wochenarbeitsstunden stets 2.521,96 DM betragen. Davon sei lediglich aus internen Abrechnungsgründen ein Teilbetrag von 232,40 DM als pauschalierte Vergütung für regelmäßig angeordnete 17,5 Überstunden bezeichnet worden. Tatsächlich seien jedoch alle über 40 Wochenstunden hinaus geleisteten Überstunden gesondert vergütet worden.

Aufgrund der Arbeitsbescheinigung vom 28. August 1976, in der erstmals das 13. Monatsgehalt berücksichtigt war, erhöhte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 22. September 1976 das Bemessungsentgelt auf 570,– DM. Im übrigen wies die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Koblenz den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 8. Oktober 1976 zurück. Bei Berücksichtigung der mit der Arbeitsbescheinigung vom 24. August 1976 nachgewiesenen Vergütung von 350,56 DM für insgesamt 27 Überstunden neben dem auf die 40 Stundenwoche bezogenen Gehalt von 2.289,56 DM zuzüglich des anteiligen 13. Monatsgehalts mit 181,38 DM ergäbe sich lediglich ein Bemessungsentgelt von 565,– DM. Deshalb müsse die Überstundenvergütung ganz außer Ansatz bleiben.

Mit der Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und weiter geltend gemacht, intern seien die 232,40 DM nur deshalb als Überstundenvergütung bezeichnet worden, um gegenüber der Zentralverwaltung eine nicht übertarifliche Entlohnung nachweisen zu können. Unter Berücksichtigung des anteiligen 13. Monatsgehaltes sei von einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 2.670,14 DM auszugehen. Dabei ergäbe sich ein Bemessungsentgelt von 615,– DM.

Das Sozialgericht Koblenz hat nach Vernehmung der Zeugen B. und E. mit Urteil vom 11. Juli 1977 die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Anrechnung der bisherigen Zahlungen ab 1. April 1976 Alg unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes von 2.670,14 DM zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses dem Arbeitsamt K. am 20. Juli 1977 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 8. August 1977. Sie trägt vor, für die Bemessung des Alg sei von dem im März 1976 erzielten gleichbleibenden beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.470,94 DM auszugehen. Die pauschale Abgeltung von 15 Überstunden in Höhe von 199,20 DM, die der Kläger auch in diesem Monat erhalten habe, sei nur zu seinen Gunsten deshalb nicht berücksichtigt worden, weil der Stundenlohn für diese 15 Stunden mit 13,28 DM niedriger sei als der sonstige durchschnittliche Stundenverdienst des Klägers von 14,25 DM. Die Auffassung des Sozialgerichts, die Pauschale von 199,20 DM sei keine Entschädigung für geleistete Mehrarbeit, sondern zusätzliches Arbeitsentgelt, sei unzutreffend. Die Pauschale sei nach dem Schreiben des Sparkassen- und Giroverbandes vom 1. Dezember 1976 tatsächlich zur Abgeltung von Überstunden bestimmt. Damit seien abgedeckt die Mehrarbeitszeit bei Schichtwechsel wegen der erforderlichen Erläuterungen über laufende Arbeiten, die Mehrarbeitszeit bei Arbeitsende in der Spätschicht, der Ausgleich für zeitweiligen Dreischichtenbetrieb am Ultimo und bei Sonderaktionen sowie die Verlagerung der Tätigkeit auf das Wochenende bei Maschinenstörungen. Soweit aus den genannten Gründen die tarifliche Arbeitszeit nicht genau eingehalten werden könne, werde der zeitliche Mehraufwand nach Erfahrungen des Arbeitgebers wohl 15 Stunden im Monat betragen haben. Wenn schon der Kläger für die Zahlung der Pauschale keine Mehrarbeitsstunden nachweisen müsse, könne erst r...

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