nicht-rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Wird Arbeitsentgelt nach festen Tagessätzen unabhängig davon bemessen, wieviel Stunden der Arbeitnehmer im Rahmen der für ihn regelmäßigen täglichen Arbeitszeit tatsächlich gearbeitet hat, ist für das im Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt (AFG §112 Abs. 2 Satz 1) grundsätzlich nur die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden maßgebend.

 

Normenkette

AFG § 112 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1975-01-01

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 24.10.1979; Aktenzeichen S 2 Ar 165/78)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtslage zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit Berufung und Widerklage macht die Beklagte weiterhin einen Schadensersatzanspruch gemäß §145 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Höhe von 1.300,83 DM gegen die Klägerin geltend.

Die Klägerin ist ein Möbeltransportunternehmen. Der bei ihr zum 30. September 1976 auf eigenen Wunsch ausgeschiedene Transportarbeiter E. (E) meldete sich, nachdem er vom 4. Oktober 1976 bis 6. Januar 1978 Wehrdienst geleistet hatte, am 27. Januar 1978 beim Arbeitsamt Bad Kreuznach arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). In der am 30. Januar 1978 ausgestellten Arbeitsbescheinigung gab die Klägerin sein Arbeitsentgelt wie folgt an:

Lohnabrechnungszeiträume von bis

Zahl der Arbeitstage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt

Zahl der bez. Arbeitsstunden

Arbeitsentgelt (brutto) DM

25.6.–30.6.76

5

50

250,–

1.7.–31.7.76

24

197

1.493,95

1.8.–31.8.76

25,5

223

1.529,79

1.9.–30.9.76

26

129

1.574,10

insgesamt

80,5

599

4.847,84

Außerdem gab sie die wöchentliche Arbeitszeit laut Tarifvertrag und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vom 25. Juni bis 30. September 1976 mit jeweils 60 Stunden an.

Aufgrund dieser Angaben errechnet das Arbeitsamt gemäß §§112 Abs. 2 bis 5, 112 a AFG für die Zeit vom 1. bis 30. September 1976 (Bemessungszeitraum) einen durchschnittlichen Stundenverdienst von 12,20 DM und ein Bemessungsentgelt von 560,– DM (1.574,10: 129 × 42 × 1,009) für das ab 27. Januar 1978 für insgesamt 118 Tage bis 21. Juni 1978 gezahlte Alg.

Im Mai 1978 tauchten bei der Vermittlungsstelle des Arbeitsamts Zweifel bezüglich der Höhe des Bemessungsentgelts auf. Diese gründeten sich insbesondere auf die starken Schwankungen der durchschnittlichen Stundenlöhne in den von der Klägerin in der Arbeitsbescheinigung angeführten vier Lohnabrechnungszeiträumen. Auf Antrage des Arbeitsamts vom 24. Mai 1978 teilte die Klägerin am 7. Juni 1978 mit, E. sei nicht nach Arbeitsstunden, sondern nach Arbeitstagen bezahlt worden. Auf telefonische Rückfrage des Arbeitsamts erläuterte sie dies noch dahin, E. habe unabhängig von der Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für jeden Arbeitstag unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 10 Stunden 50,– DM erhalten. Daneben habe er im September 1976 die monatliche Urlaubsgeldpauschale von 40,– DM, die nicht im Tagessatz enthaltene Lohnerhöhungspauschale von 185,– DM sowie ein Metergeld von 49,10 DM erhalten.

Aufgrund dieser Angaben errechnete das Arbeitsamt nunmehr einen Stundenlohn von 6,05 DM und ein Bemessungsentgelt von 400,– DM (1.574,10: 260 × 60 × 1,009). Danach ergab sich für die Zeit von 27. Januar bis 21. Juni 1978 eine Überzahlung von Alg in Höhe von 1.038,40 DM und von Versicherungsbeiträgen in Höhe von 262,43 DM. Diese Beträge forderte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 31. Juli 1978 unter Berufung auf §145 AFG von der Klägerin zurück. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21. August 1976).

Mit der Klage hat die Klägerin wie schon im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, sie habe die Arbeitsbescheinigung korrekt ausgefüllt. Wenn das Arbeitsort aus ihren Angaben falsche Schlüsse gezogen habe, könne dies nicht zu ihren Lasten gehen. In der Bescheinigung seien für September 1976 26 bezahlte Arbeitstage und 129 bezahlte Arbeitsstunden angegeben. Das ergebe allenfalls 4,9 Stunden pro Tag. Schon daraus habe das Arbeitsamt daher ohne weiteres erkennen können, daß der Lohnabrechnung die angegebene tarifliche Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugrunde gelegt worden sei. Dagegen habe sie nicht erkennen können, daß sie nach Auffassung des Arbeitsamtes bei der Frage nach den bezahlten Arbeitsstunden nicht die tatsächlich geleistete Stundenzahl, sondern die in Verbindung mit der tarifvertraglichen Vereinbarung den Tagessätzen zugrunde liegende Stundenzahl hätte angeben sollen.

Mit Urteil von 24. Oktober 1979 hat das Sozialgericht Mainz die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die Schadensersatzforderung der Beklagten angesichts des überwiegenden Verschuldens von Bediensteten des Arbeitsamts unbegründet sei, obwohl die Klägerin die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden fahrlässig zu niedrig angegeben habe.

Gegen dieses den Arbeitsamt Bad Kreuznach am 13. November 1979 zugestellt...

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