Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 21.07.1987; Aktenzeichen S 2 U 116/86) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21.7.1987 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechnung der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Verletztenrente im Hinblick auf § 576 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Die 1953 geborene Klägerin ist in ihrem Hauptberuf als Hauptschullehrerin Beamtin des Landes Rheinland-Pfalz. Seit Dezember 1980 lebt sie mit ihrem Ehemann in Gütergemeinschaft. Er betreibt einen bei der Beklagten seit 1.1.1981 versichertern Reiterhof mit gewerbsmäßiger Pferdehaltung, Pferdehandel und einer Reitschule. Auf diesem Reiterhof arbeitet die Klägerin unentgeltlich stundenweise mit, im Büro, in der angeschlossenen Gaststätte sowie beim Bereiten von Pferden.
Bei der Vorführung eines zum Verkauf bestimmten Pferdes erlitt die Klägerin am 29.8.1981 eine komplizierte Sprunggelenksluxationsfraktur, die ihr Ehemann bei der Beklagten im Dezember 1983 meldete. Mit Bescheid vom 26.3.1985 unterstellte die Beklagte die Klägerin wegen der ehelichen Gütergemeinschaft mit Wirkung vom 15.12.1980 der satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung. Auf Anfrage teilte die Bezirksregierung Koblenz am 18.12.1985 die Beträge mit, die beim Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wären.
Mit Bescheid vom 28.1.1986 gewährte die Beklagte der Klägerin Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % ab 1.12.1983 (Antragsmonat). Dabei stellte sie den Jahresarbeitsverdienst gemäß § 40 der Satzung mit 27.000,– DM fest und zahlte unter Bezugnahme auf die Unfallausgleichsregelung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine nach § 576 Abs. 1 Satz 2 RVO gekürzte Rente in Höhe des sonst bei einem Dienstunfall zu zahlenden Unfallausgleichs. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte am 6.5.1986 als unbegründet zurück, weil § 576 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht zwischen versicherten Arbeitnehmern oder Unternehmern unterscheide, es nicht auf eigene Beitragsentrichtungen ankomme, Beamte vielmehr hinsichtlich ihrer Entschädigung gleichzubehandeln seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.5.1986 Klage erhoben unter Hinweis auf eine ungerechtfertigte Kürzung der Rente. Mit Urteil vom 21.7.1987 hat das Sozialgericht Mainz die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen: Für die Rentenberechnung sei nur der für die Nebenbeschäftigung geltende Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen (27.000,– DM). Die Rentenkürzung gemäß § 576 Abs. 1 Satz 2 RVO sei rechtmäßig. Das Gesetz sehe keine andere Möglichkeit vor. Die Satzung der Beklagten verweise in § 42 Abs. 1 auf das Gesetz. Die Vorschrift des § 576 Abs. 1 Satz 2 RVO sei zwingend anzuwenden auf Beamte, die bei einer außerdienstlichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten. Die Vorschrift schreibe als Sonderregelung generell vor, daß Unfallrente nur insoweit zu zahlen sei, als sie die Dienstbezüge des Beamten übersteige. Die Vorschrift gelte für alle Personen (Beamte), denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Unfallfürsorge gewährleistet werde und die bei einer außerdienstlichen Tätigkeit verunglückten, gleichgültig ob diese neben- oder ehrenamtlich oder als (beitragszahlender) Unternehmer ausgeübt worden sei. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.8. – am 10.8.1987 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingegangen – Berufung eingelegt.
Sie trägt vor: Das Klagebegehren richte sich allein gegen die Rentenberechnung. Zu Recht habe die Beklagte sie – die Klägerin – als Unternehmerin behandelt. Der Satzungsjahresarbeitsverdienst sei allein maßgebend für die Berechnung sämtlicher zustehender Leistungen. Eine Kürzung nach § 576 Abs. 1 Satz 2 RVO wäre nur dann berechtigt gewesen, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach § 576 Abs. 1 Satz 1 RVO berechnet worden wäre. Durch die Herabstufung der Rente sei sie benachteiligt, da zum einen von dem niedrigeren Jahresarbeitsverdienst der Satzung ausgegangen werde und zum anderen ihr bei Dienstunfähigkeit oder Dienstentlassung eine schlechtere Rechtsposition zustände als Beamten, deren Rente uneingeschränkt nach § 576 RVO berechnet würde. Die Satzungsregelung sei abschließend und nicht durch die allgemeinen Bestimmungen der RVO zu ergänzen. Gekürzt werden könne die Rente nur bei Beamten, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitsähnlichen Verhältnis ständen oder sich für die Allgemeinheit eingesetzt hätten. Die Beiträge für sie würden von ihrem jeweiligen Arbeitgeber aufgebracht oder die Betreffenden seien beitragsfrei versichert gewesen. Sie – die Klägerin – sei aber Unternehmerin. Durch die Anwendung des § 576 RVO würde sie in eine Art Zwitterst...