Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Dozentin für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des SGB 2 und SGB 3 im Auftrag eines Weiterbildungsunternehmens. freiberuflicher Honorarvertrag. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Zum sozialversicherungsrechtlichen Status einer Dozentin für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des SGB 2 und SGB 3 im Auftrag eines Weiterbildungsunternehmens auf der Basis eines freiberuflichen Honorarvertrags.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.05.2022; Aktenzeichen B 12 R 41/21 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18.10.2019 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) im Unternehmen des Klägers im Zeitraum vom 18.09.2014 bis zum 30.06.2015.

Der Kläger führte im streitgegenständlichen Zeitraum als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung „C T “ ein Weiterbildungsunternehmen, das in insgesamt 5 Niederlassungen in Deutschland Schulungen im Bereich EDV bzw. im kaufmännischen Bereich durchführte. Die Firma C t ist Teil eines Unternehmensverbunds, der C g . Die Teilnehmer an den Kursen kamen über die Beigeladene zu 1) zur C t (Fortbildungs-/Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - SGB II bzw. Sozialgesetzbuch, Drittes Buch SGB III). Durch die Zertifizierungsstelle Z GmbH war die C t zertifiziert worden und als Träger für die Erbringung von Maßnahmen nach dem SGB II/SGB III zugelassen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger, wie für die Zertifizierung erforderlich, ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) erstellt und nachgewiesen. Nach rund 15 Jahren Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung wurde die C t zum 31.12.2016 aufgelöst, nachdem das Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen in dem spezifischen Segment durch stark gesunkene Teilnehmerzahlen etwa ab dem Jahr 2015 betriebswirtschaftlich nicht mehr lohnend geworden war.

Die 1966 geborene Beigeladene zu 2) ist ausgebildete Datenverarbeitungskauffrau und war über viele Jahre, insbesondere im kaufmännischen Bereich, beruflich tätig. Von 1992 bis 1999 hatte sie bei der R GmbH Inhouseschulungen und von 2001 bis 2014 weitere Inhouse-Schulungen (kaufmännisch, IT und medizinische Systeme) erbracht. In dem der Bewerbung beigefügten Lebenslauf gab die Beigeladene zu 2) für den letzten Zeitraum vor der Tätigkeit beim Kläger an, dass sie von Mai 2011 bis April 2014 Hausfrau gewesen sei (Kinderbetreuung des Partners, Ehrenamt Gemeinwesenarbeit K : Kindergarten und Senioren) und danach - nach Umzug in die Nähe ihres Sohnes - arbeitsuchend gewesen sei mit dem Zusatz „Coaching“. Die Beigeladene zu 2) hatte Weiterbildungen zur Fachkraft vernetzte IT-Systeme (IHK), zur Netzwerkadministratorin (IHK), zur IT-Trainerin (IHK), und zur Fachkraft betreffend Rechnungswesen (IHK). Außerdem verfügte sie über die Ausbildereignung und absolvierte eine Fortbildung zur Aus-und Weiterbildungspädagogin in der Erwachsenenbildung. Gegenüber dem Finanzamt meldete die Beigeladene zu 2) ihre Tätigkeit beim Kläger seit dem 18.09.2014 als „freiberufliche Dozentin“ (Anzeige über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Abgabenordnung vom 27.09.2014).

Die Teilnehmer an den Schulungen kamen mit Bildungsgutscheinen über die Beigeladene zu 1) zum Kläger, der gegenüber der Beigeladenen zu 1) bzw. den Jobcentern und gegenüber den Teilnehmern (alleine) als Anbieter der Schulungen auftrat und der die an die Teilnehmer erbrachten Leistungen mit der Beigeladenen zu 1) abrechnete. Der Kläger hatte, neben den weiteren Niederlassungen in anderen Orten, eine Niederlassung in F , in der die Beigeladene zu 2 als Dozentin für den IT-Bereich und den kaufmännischen Bereich tätig wurde. Die Unterrichtsräume und Büroräume für administrative Aufgaben wurden der Beigeladenen zu 2) vom Kläger gestellt. Kosten wurden der Beigeladenen zu 2) für die Nutzung der Räume und des Inventars nicht in Rechnung gestellt. Die bei den Kursen zu nutzenden Computer und Lehrbücher wurden den Teilnehmern der Kurse durch den Kläger gestellt und von diesem bezahlt. Die Beigeladene zu 2) war im strittigen Zeitraum alleine in der betreffenden Niederlassung tätig. Sie war in der Zeit ausschließlich für den Kläger tätig, nicht für andere Auftraggeber, und es bestand auch keine abhängige Beschäftigung bei einer anderen Firma. Die Beigeladene zu 2) beschäftigte selber keine Arbeitnehmer. Die anfallenden Arbeiten erledigte sie durchgehend alleine.

Am 17.09.2014 schloss der Kläger mit der Beigeladenen zu 2) einen „freiberuflichen Honorarvertrag“.

Unter Nr. 1 des Vertrags (Gegenstand des Vertrags) wurde vereinbart: „Die freiberufliche Mitarbeiterin erhält erst einmal den Auftrag, als Dozentin bzw. Trai...

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