Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. obstruktive Atemwegserkrankung der oberen Luftwege
Orientierungssatz
Obstruktive Atemwegserkrankungen der oberen Luftwege im Sinne einer Rhinopathie durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe werden von der BKV Anl 1 Nr 4302 nicht erfasst.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des 1946 geborenen Klägers auf Feststellung einer chronischen Nasenatmungsbehinderung als Berufskrankheit nach der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Von 1962 bis 1971 arbeitete der Kläger im landwirtschaftlichen Betrieb Sch. Von 1972 bis 1975 führte er für die Firma R, A, Schweiß- und Lackierarbeiten aus. Von 1975 bis 1980 war der Kläger bei der Firma A Polstermöbel, A, als Betriebsschlosser tätig. Von 1980 bis 2001 arbeitete er bei der Firma A Wohnwelt als Küchenmonteur.
Dres F/K, Hals-Nasen-Ohrenärzte, T, erstatteten im September 2001 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit. Bei dem Kläger sei die Nasenatmung behindert. Er sei beruflich Staubbelastungen ausgesetzt. Als Vorerkrankungen bestünden Allergien.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, bei der Tätigkeit als Küchenmonteur sei von einer gelegentlichen Holzstaubexposition auszugehen, die weder genauer charakterisiert werden, noch als schichtbestimmend oder als Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit angesehen werden könne. Die Exposition nehme in der Regel nur geringe zeitliche Anteile ein. Holzstäube stellten keine Gefahrstoffe im Sinne der Berufskrankheit nach Nummer 4302 der Anlage zur BKV dar. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien zu verneinen.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und holte ein internistisch/pneumologisches Gutachten von Dr M-K, T, vom 16.03.2004 ein. Die Gutachterin stellte als Diagnose: 1. allergische Rhinosinusitis (bei Sensibilisierung insbesondere gegenüber Hausstaubmilben, Tierepithelien, Pollen von Gräsern, Bäumen und Kräutern), 2. gastroösophageale Refluxkrankheit. Bei zusätzlicher beruflicher inhalativer Belastung (infolge Exposition zu Holzstäuben, Sprühlacken, Beize, etc) sei es im Verlauf verstärkt zu Einschränkungen der Nasenatmung gekommen (trotz mehrfacher operativer Sanierung der Nasennebenhöhlen). Es liege kein Nachweis einer Sensibilisierung gegenüber Holzstaub sowie Isocyanaten vor. Eine Verstärkung der vorhandenen Symptomatik durch unspezifische berufliche Einflüsse müsse unterstellt werden.
Durch Bescheid vom 09.06.2004 und Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 lehnte die Beklagte es ab, die chronische Nasenatmungsbehinderung als Berufskrankheit nach Nummern 4301, 4302 und 1315 der Anlage zur BKV festzustellen. Hinsichtlich der Berufskrankheit nach Nummer 4301 der Anlage zur BKV fehle es an der Auslösung einer obstruktiven Atemwegserkrankung durch berufsbedingte allergisierende Stoffe. Eine berufsbedingte durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung liege hinsichtlich der Berufskrankheit nach Nummer 4302 der Anlage zur BKV nicht vor. Eine Erkrankung nach Nummer 1315 der Anlage zur BKV berufsbedingte Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen habe, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, liege nicht vor.
Das Sozialgericht Trier (SG) hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein halsnasen-ohrenärztliches Gutachten von Dr K, T, vom 20.04.2005 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, bezüglich der Beurteilung der unteren Atemwege (Bronchial-Lungensystem) verweise er auf das fachinternistisch-pneumologische Gutachten von Dr M-K. Dort habe sich die Lunge oskultatorisch und beim Röntgen des Thorax unauffällig gezeigt. Lungenfunktionsprüfungen, Diffusionskapazität und Blutgase in Ruhe und nach fahrradergometrischer Belastung seien normal gewesen. Bei dem Kläger liege eine ausgeprägte, rezidivierende, polypöse chronische Pansinusitis mit rezidivierender Nasenmuschelhyperplasie bei allergischer Prädisposition vor. Die vorliegende Inhalationsallergie in der Form einer Sensibilisierung gegenüber Pollen, Hausstaubmilben und Tierepithele sei jedoch nicht der Auslöser der rezidivierenden Polyposis. Typische Heuschnupfenbeschwerden seien nicht vorhanden. Die Erkrankung des Klägers verstärke sich unter zusätzlicher unspezifischer chemisch-irritativer oder toxischer Belastung. Diese führe zu einem akuten Schub. Es handele sich nicht um eine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen habe, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Eine Sensibilisierung gegenüber Holzstäuben habe ausgeschlossen werden können. Eine Berufskrankheit na...