Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 13.11.1975; Aktenzeichen S 4 Ar 115/74) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13. November 1975 abgeändert:
Der Bescheid des Arbeitsamtes Mayen vom 21. Januar 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1974 wird aufgehoben. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin für die Förderungs- und Schlechtwetterzeit 1973/74 Winter- und Schlechtwettergeld zu erstatten.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung begehrt die Klägerin weiterhin Erstattung von Wintergeld (WG) und Schlechtwettergeld (SWG), das sie in der Förderungs- und Schlechtwetterzeit 1973/74 an insgesamt 10 Arbeitnehmer, unter denen sich zeitweilig auch Ausländer ohne gültige Arbeitserlaubnis befanden, gezahlt hat.
Der Ehemann der Klägerin arbeitet seit Jahren als Einschaler. Er hat zwar in diesem Beruf keinerlei besondere Prüfungen abgelegt, war aber bei seinem früheren Arbeitgeber zuletzt bis Herbst 1973 als Vorarbeiter eingesetzt. Als sein damaliger Arbeitgeber vor dem Konkurs stand, machte er sich mit einigen Leuten seiner bisherigen Arbeitskolonne auf Arbeitsuche. Dabei stießen sie auf die Möglichkeit, als Subunternehmer an einem Bauvorhaben der Firma B.-Bau KG in B. zu arbeiten. Es handelte sich um die Errichtung von mehrere Hochhäusern in Halbfertigbauweise, bei der Material und Großmaschine von der Firma B. zur Verfügung gestellt wurden. Der Ehemann der Klägerin machte dieser für die anfallenden Schalungsarbeiten ein Stückpreisangebot. Dabei orientierte, er sich an dem Preisangebot einer anderen Firma, die bereits an dem gleichen Bauvorhaben arbeitete. Nachdem die Firma B. dieses Angebot angenommen hatte, meldete die Klägerin, die selbst über keinerlei baugewerbliche Ausbildung und Erfahrung verfügt, am 10. September 1973 auf ihren Namen ein Schalungsbauunternehmen an. Ihre Firma wurde mit Wirkung vom 10. September 1973 in das Unternehmerverzeichnis der Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal eingetragen, von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Wiesbaden Erfaßt, von der AOK Mayen-Andernach für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen und erhielt auch vom Arbeitsamt Mayen eine Betriebsnummer. Die Firma B. übertrug ihr gemäß § 775 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Baustelle P. die Wahrnehmung aller dem Betriebsunternehmer durch die Unfällverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft auferlegten Pflichten und schloß später mit ihr einen schriftlichen Subunternehmervertrag, der auf den 1. September 1973 rückdatiert wurde.
Ab Anfang September 1973, also schon einige Tage vor der Eintragung der Firma der Klägerin, nahm ihr Ehemann aufgrund der mit der Firma B. zunächst jedenfalls nur mündlich getroffenen Vereinbarung mit einer Kolonne von zeitweilig bis zu 8 Arbeitern die Arbeit auf der Baustelle in P. auf. Die Arbeiter gehörten teils zu der Arbeitskolonne, deren Vorarbeiter der Ehemann der Klägerin bei seinem früheren Arbeitgeber gewesen war. Teils wurden sie aber auch neu eingestellt. Das nötige Kleinwerkzeug wurde von der Klägerin beschafft und zur Verfügung gestellt. Die Kolonne stellte die angelieferten Fertigteile auf, verschalte die Ecken und goß sie größtenteils auch selbst aus. Sie arbeitete unter der Aufsicht des Ehemannes der Klägerin selbständig nach den bei der örtlichen Bauleitung der Firma B. ausliegenden Plänen. Der örtliche Bauleiter unternahm lediglich täglich einmal einen Kontrollgang. Die Klägerin rechnete die jeweils fertiggestellten Arbeiten nach Aufmaß stockwerksweise mit der Firma B. ab. Dieser Abrechnung wurde durchweg die bei den Akten des Arbeitsamts befindliche „Akkordvereinbarung” zugrunde gelegt, die weder ein Datum noch eine Unterschrift trägt. Nur einzelne Sonderarbeiten, wie das gelegentliche Anpassen der angelieferten Fertigteile an die besondere Bauform, wurden nach einer nachträglich nur mündlich getroffenen Abrede im Stundenlohn vergütet. Auf diese Weise arbeitete die Kolonne der Klägerin rund ein Jahr lang auf der Baustelle der Firma B. in P. bis diese schließlich in Konkurs fiel. Da weder die Klägerin noch ihr Ehemann die Voraussetzungen für Eintragung in die Handwerksrolle erfüllten, meldete die Klägerin ihre Firma am 21. Februar 1975 wieder ab. Danach arbeitete sie in ähnlicher Weise für eine Firma B. an einer Autobahnbrücke in T. weiter.
Nach einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von WG und SWG im Betrieb der Klägerin am 12. Dezember 1973 vertrat das Arbeitsamt Mayen die Auffassung, die Klägerin habe der Firma B. lediglich Arbeitskräfte überlassen. Es forderte die Klägerin deshalb am 16. Januar 1974 auf, hierfür beim Landesarbeitsamt eine Erlaubnis zu beantragen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin zwar vorsorglich nach, vertrat aber weiterhin die Au...