Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 25.08.1994; Aktenzeichen S 12 U 182/92)

 

Tenor

1. Soweit der Kläger unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Speyer vom 25.8.1994 sowie des Bescheides der Beklagten vom 15.7.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.7.1992 und des Bescheides vom 27.5.1994 die Feststellung von Wirbelsäulenveränderungen als Folge des Arbeitsunfalls vom Juli 1979 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 % begehrt, wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich des Hilfsantrages des Klägers auf Verurteilung der Beklagten und der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zur Gewährung von Stützrenten wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom Juli 1979 und September 1991 für die Zeit ab 4.10.1993 wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.8.1994 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

 

Tatbestand

Umstritten ist ein Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Hilfsweise begehrt der Kläger Stützrenten nach § 581 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung – RVO –.

Der 1944 geborene Kläger, spanischer Staatsangehöriger, erlitt am 30.7.1979 bei seiner Berufstätigkeit als Staplerfahrer einen Arbeitsunfall. Dabei trug er neben Hautabschürfungen Frakturen am rechten Schien- und Wadenbein davon. Die Beklagte gewährte ihm durch Bescheid vom 14.4.1980 wegen der Unfallfolgen eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 %. Durch Bescheid vom 15.5.1981 entzog die Beklagte im Hinblick auf das Ergebnis eines Gutachtens von Dr. S. (mit Dr. H.) von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom April 1981 die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Juni 1981 und lehnte eine Dauerrente ab, weil nur noch eine unfallbedingte MdE nicht rentenberechtigenden Grades von 10 % verblieben sei. Die Unfallfolgen wurden mit „am rechten Bein: Unter Innenrotationsfehlstellung und leichter Rückverbiegung des Unterschenkels knöchern ausgeheilter Unterschenkeldrehbruch; leichte Verschmächtigung der Beinmuskulatur, Fascienlücke an der Vorderseite des Unterschenkels” bezeichnet.

Ein Rentenwiedergewährungsantrag des Klägers wurde durch Bescheid vom September 1985 abgelehnt.

Im November 1989 wiederholte der Kläger diesen Antrag. Zur Begründung machte er geltend, durch die Folgen des Unfalls vom Juli 1979 seien nunmehr Wirbelsäulenbeschwerden vorhanden; außerdem habe er am rechten Bein zunehmend Schmerzen.

Die Beklagte veranlaßte eine Begutachtung durch Priv.Doz. Dr. W. (mit Dr. M.) von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom Februar 1991. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen sei nicht eingetreten und die unfallbedingte MdE betrage weiterhin 10 %.

Durch Bescheid vom 15.7.1991 lehnte die Beklagte daraufhin die Wiedergewährung einer Verletztenrente wegen des Unfalls vom Juli 1979 ab, da die Unfallfolgen („In achsengerechter Stellung knöchern fest verheilter Unterschenkelbruch mit leichtgradiger Rückverbiegung des Unterschenkels”) nach wie vor nur eine MdE von 10 % bedingten. Außerdem hieß es in diesem Bescheid, die Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule stünden in keinem Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom Juli 1979 und unfallunabhängig bestehe ein Bandscheibenschaden im Bereich L 5/S 1.

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte auf Empfehlung ihres Beratungsarztes, des Orthopäden Dr. B. (Stellungnahme vom Januar 1992), eine weitere Äußerung von Priv.-Doz. Dr. W. (mit Dr. H.) vom März 1992 ein. Darin hieß es: Beim Kläger liege nach den gefertigten Röntgenbildern eine unfallbedingte Verkürzung des rechten Unterschenkels um 1,7 cm vor; auf der Rasterkassettenaufnahme/Beckenübersicht zeige sich, daß der rechte Beckenkamm 2,2 cm tiefer stehe als der linke; die direkte Beinlängenmessung habe eine Beinlänge von rechts 95 cm und links 97 cm ergeben. Eine Änderung der MdE trete durch die Beinverkürzung nicht ein. Nach erneuter Befragung von Dr. B. (Stellungnahme vom März 1992) wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3.7.1992 zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Kopien aus der den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts (VA). Landau zu den Akten genommen. Außerdem ist auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Orthopäden Dr. Bo. aus L. vom Januar 1994 eingeholt worden. Dieser hat den angefochtenen Bescheid für zutreffend erachtet und die unfallbedingte MdE mit 10 % bewertet.

Im Hinblick auf die Folgen eines in den Zuständigkeitsbereich der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung fallenden Arbeitsunfalls des Klägers vom 9.9.1991 (Quetschung der rechten Hand mit Verbrennung 1. Grades) hat die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 27.5.1994 wegen der Folgen des Unfalls vom Juli 1979 eine Verletztenren...

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