Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 12.03.1976; Aktenzeichen S 16 U 88/74) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Sozialgerichts Speyer, Zweigstelle Mainz, vom 12. März 1976 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abänderung des Bescheids vom 26. März 1974 wird die Beklagte verurteilt, den Klägern Elternrente bis 31. Oktober 1977 nach ihrem am … 1970 verstorbenen Sohn I. I. zu gewähren.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat den Klägern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Die 1917 und 1921 geborenen Kläger – jugoslawische Staatsangehörige – begehren zeitlich unbegrenzte Elternrente. Ihr am 4. Januar 1947 geborener Sohn I. I. (I.) heiratete am … 1967 in Jugoslawien die am … 1950 geborene A. K.. Im Frühjahr 1969 übersiedelte er mit seiner Frau in die Bundesrepublik Deutschland. Beide waren berufstätig, I. arbeitete bis Mitte September 1970 in einer Lederwarenfabrik in G.. Wegen Umzugs nach A. ging er bis Ende September 1970 keiner Arbeit nach. Ab 28. September 1970 wer I. Stapelfahrer in der Maschinenfabrik K. und K. in A.. Mit dem Nettomonatsverdienst zwischen 450,– und 500,– DM seiner Ehefrau verfügte die kinderlose Familie über ca. 1.000,– DM netto monatlich. Am 9. Oktober 1970 erlitt I. auf dem Heimweg von der Arbeit einen tödlichen Verkehrsunfall. Mit Bescheid vom 27. April 1971 gewährte die Beklagte der Ehefrau u.a. Witwenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 10.071,– DM. Nachdem die Witwe im Februar 1972 nach Jugoslawien zurückgekehrt war, heiratete sie im Mai 1972 erneut. Mit Bescheid vom 27. Juni 1972 erhielt sie von der Beklagten die Witwenabfindung.
Im Juli 1972 beantragten die Eltern des I. die Gewährung von Rente mit dem Hinweis, ihr Sohn I. habe sie vor und nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik seit seinem 17. Lebenjahr unterstützt.
Während seines Aufenthalts in Deutschland hätten sie von ihm insgesamt 3.500,– DM erhalten. Sie verfügten über kein nennenswertes Vermögen und über kein ausreichendes Einkommen. Neben ihrem armseligen Wohnaus besäßen sie zwar eine Landwirtschaft. Aus dieser könnte jedoch der Lebensunterhalt wegen Krankheit und Alters nicht gedeckt werden. Sie bezögen keine Rente und erhielten keine Unterstützung, Auch ihre 1938 geborene Tochter K. könne sie nicht unterstützen. Sie sei verheiratet und habe ein schulpflichtiges Kind zu versorgen; sie verfüge über kein Einkommen und habe keinen Besitz, sie lebe vom durchschnittlichen Verdienst ihres Ehemannes. Mit Bescheid vom 26. März 1974 lehnte die Beklagte die Gewährung von Elternrente im wesentlichen mit der Begründung ab, wesentliche Unterhaltszahlungen des I. an seine Eltern seien nicht nachgewiesen. Angesichts der Einkommensverhältnisse sei er auch nicht in der Lage gewesen, wesentliche Unterhaltszahlungen an die Kläger zu leisten. Auf die Frage der Bedürftigkeit der Kläger komme es deswegen nicht an.
Mit der Klage haben die Kläger vorgetragen, ihr Sohn habe sie mit durchschnittlich 150,– DM monatlich unterstützt. Wegen Krankheit und Alters könnten sie die Landwirtschaft nicht mehr bewirtschaften; die landwintschaftlichen Arbeiten würden mit Nachbarschafts- und Verwandtschaftshilfe erledigt. Hieraus erzielten sie nur ein geringes Einkommen, das zum Lebensunterhalt nicht ausreiche. Die Kläger haben sich auf die Erklärungen der Witwe des I. vom Juni und Oktober 1974 bezogen, Danach habe ihr früherer Ehemann seinen Eltern regelmäßig Unterhalt zukommen lassen. Sie habe vom 28. September bis 9. Oktober 1970 zusammen mit ihm bei der Firma K. und K in A. gearbeitet; nach seinem Tod sei sie bei der gleichen Firma noch etwa ein Jahr beschäftigt gewesen. Zum Beweis ihres Vorbringens haben sich die Kläger ferner auf Bestätigungen ihrer Ortsgemeinde und Erklärungen ihrer Verwandten, ihrer Tochter K. und ihres Schwiegersohnes vom Frühjahr 1976 berufen.
Durch Urteil vom 12. März 1976 hat das Sozialgericht Speyer, Zweigstelle Mainz, unter Abweisung der Klage im Übrigen und Abänderung des Bescheids vom 26. März 1974 die Beklagte verurteilt, den Klägern bis 31. Oktober 1972 Elternrente zu gewähren. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die wesentliche Unterstützung der Kläger durch I. sei erwiesen. Zu Unterhaltszahlungen sei I. angesichts seiner und seiner Ehefrau Einkommensverhältnisse in der Lage gewesen. Die Kläger seien im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls auf Dauer bedürftig. Ihr Lebensunterhalt sei ohne die Unterhaltszahlungen des I. nicht sichergestellt. Die Unterhaltsfähigkeit des I. sei aber nicht unbegrenzt gewährleistet. Aufgrund der mutmaßlichen Entwicklung der Lebensverhältnisse sei die Vergrößerung der Familie des I. durch Anschaffung von Kindern und der Wegfall des Arbeitsverdienstes seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Nur für den Zeitraum von fünf Jahren nach seiner Eheschließung sei er zu Unterhaltsleistungen an die Kläger noch in der Lage gewesen. Da er im Unfallzeitpu...