Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillig versicherter Selbstständiger. rückwirkende Änderung der Beitragsbemessung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides
Orientierungssatz
Eine Krankenkasse ist berechtigt, einen mit Widerrufsvorbehalt versehenen Einstufungsbescheid nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei einem freiwillig versicherten Selbstständigen wegen fehlenden Nachweises der konkreten Einkommensverhältnisse aufzuheben und über die Höhe der Beiträge nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides rückwirkend erneut zu entscheiden. Dem steht die Regelung des § 240 Abs 4 S 3 SGB 5 nicht entgegen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 27.05.2003 - S 4 KR 23/02 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine rückwirkende Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der Kläger war ab 01.01.1999 als hauptberuflich selbständiger Rechtsanwalt bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
Im Rahmen der Prüfung seiner Einkommensverhältnisse durch die Beklagte teilte er unter dem 16.11.1999 mit, da er erst seit 01.01.1999 selbständig sei, liege ihm noch kein Steuerbescheid vor. Er schätze seine regelmäßigen monatlichen Einnahmen auf 2.500,00 DM.
Daraufhin stufte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 17.11.1999 nach der Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrenze in die Beitragsstufe VK F11 0 01 ein. Der Bescheid erging unter Vorbehalt, da die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit noch nicht durch einen Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen waren. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides eine erneute Prüfung erfolgen werde und ggf. eine Nacherhebung von Beiträgen erfolgen müsse, soweit höhere als der Einstufung zugrunde liegende Einkünfte nachgewiesen würden.
Das Versicherungsverhältnis endete zum 30.06.2001 aufgrund einer klägerseitigen Kündigung. Auf Nachfrage der Beklagten legte der Kläger im Juli 2001 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 06.06.2001 vor und wies daraufhin, dass er hiergegen Einspruch eingelegt habe.
Durch mehrere Bescheide vom 01.08.2001 nahm die Beklagte eine geänderte einkommensbezogene Beitragsbemessung ab 01.01.1999, ab 01.09.1999, ab 01.01.2000 sowie ab 01.01.2001 vor. Hierbei legte sie den zwölften Teil des im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 ermittelten Einkommens i. H. v. 4.776,17 DM als monatliche Einkünfte zugrunde. Sie führte aus, da die tatsächlichen monatlichen Einkünfte des Klägers über den prognostizierten Einkünften gelegen hätten, sei eine rückwirkende Änderung der Beitragseinstufung ab 01.01.1999 vorzunehmen. Der Bescheid vom 17.11.1999 sei ausdrücklich unter Vorbehalt erlassen worden.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, für eine nachträgliche Änderung der Beitragseinstufung sei keine gesetzliche Grundlage vorhanden. Der Vorbehalt im Bescheid vom 17.11.1999 stelle insoweit keine Rechtsgrundlage dar. Ferner sehe § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V lediglich eine Änderung der Beitragshöhe für die Zukunft vor. Demnach wäre eine Änderung frühestens ab dem 01.07.2001 möglich gewesen. Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich, dass nachträgliche Beitragskorrekturen lediglich dann zulässig seien, wenn der Versicherte sich einer korrekten Beitragsbemessung entzogen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Einstufungsbescheid vom 17.11.1999 sei ausdrücklich mit einem Vorbehalt versehen gewesen. Dieser sei Grundlage für den Widerruf des Bescheides gem. § 45 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X).
Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Trier (SG) legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 11.09.2002 vor und begehrte hilfsweise, diesen Steuerbescheid einer vorzunehmenden Beitragsänderung zugrunde zu legen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2003, unter Hinweis auf die zutreffende Begründung der Beklagten, abgewiesen. Ferner hat es ausgeführt, die Befugnis der Beklagten, den Vorbehalt im Bescheid vom 17.11.1999 zu erlassen, ergebe sich aus § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X. Der eingebrachte Vorbehalt sei sinnvoll und ermessensfehlerfrei und habe sich eindeutig auf den ersten nach Erteilung des Bescheides vom 17.11.1999 ergehenden Einkommensteuerbescheid bezogen. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V greife überdies nicht, da die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 keine Veränderung der Einkommensverhältnisse darstelle, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Vorbehalts im ursprünglichen Bescheid praktisch die Grundlage für die erstmalige Beitragseinstufung sei. Auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 komme es nicht an.
Gegen das ihm am 23.06.2003 z...