Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung der Landwirte. Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit als selbständiger Landwirt in Polen. Eingliederungsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zeiten der Tätigkeit als selbständiger Landwirt in Polen sind nicht als hinzurechenbare Beschäftigungszeiten iS des (polnischen) Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien in der deutschen Rentenversicherung nach dem RV/UVAbk POL zu berücksichtigen, wenn sie bereits zu einem Rentenanspruch nach den besonderen Regelungen des für Landwirte geltenden polnischen Sozialversicherungssystems geführt haben.

2. Besteht kein Anspruch aus der (polnischen) Altersversorgung der Landwirte, scheidet die Anrechnung von Beitragszeiten selbständiger Landwirte auch dann aus, wenn sie nach dem Eintritt eines von der (polnischen) Altersversorgung der Arbeitnehmer geschützten Versicherungsfalls zurückgelegt worden sind und deren nachträgliche Berücksichtigung bei dem bereits festgestellten Rentenanspruch - auch im Wege des Neufeststellungsverfahrens - ausgeschlossen ist.

3. Mit dem im RV/UVAbk POL verankerten Eingliederungsgedanken ist es nicht zu vereinbaren, daß in Polen zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens nicht erfaßt werden, in der deutschen Rentenversicherung Anrechnung finden.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 27.02.1998; Aktenzeichen S 6 Kn 35/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.2.1998 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeiten seiner selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit.

Der am …1924 geborene Kläger, der sich seit dem 24.9.1983 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge „A” ist, bezog ab 10.12.1967 vom polnischen Versicherungsträger auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 23.1.1968 (GRentenVers Arbeitnehmer a.F.) Invalidenrente der Invalidengruppe III. Während des Rentenbezugs bewirtschaftete er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 2,2 ha. Wegen seiner Tätigkeit als selbständiger Landwirt der Schweinezucht war er nach der Bescheinigung des polnischen Versicherungsträgers vom 28.8.1996 in der Zeit vom 1.7.1977 bis 31.12.1983 in die Sozialversicherung der Landwirte einbezogen.

Nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.1985 Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1.10.1983. Mit weiterem Bescheid vom 26.10.1989 gewährte sie ab 1.7.1989 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Beiden Rentenfeststellungen legte sie die bis zum 8.6.1967 in Polen zurückgelegten Beitragszeiten zu Grunde. Den gegen die Bewilligung des Knappschaftsruhegeldes erhobenen Widerspruch, den der Kläger damit begründet hatte, dass auch die Zeit des Verkaufs landwirtschaftlicher Erzeugnisse an den Staat Polen anzurechnen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.8.1990 zurück.

Mit Schreiben vom 4.3.1996 bat der Kläger um Mitteilung, an wen er sich wegen der rentenrechtlichen Anerkennung seiner Tätigkeit als Landwirt wenden müsse. Die Beklagte wertete diese Anfrage als Antrag auf Neufeststellung des Knappschaftsruhegeldes nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und lehnte die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten mit Bescheid vom 5.12.1996 ab. Die Anrechnung polnischer Versicherungszeiten bestimme sich nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA) vom 9.10.1975 sowie dem Fremdrentengesetz (FRG). In Bezug auf Polen beziehe sich das DPSVA auf die allgemeine Rentenversorgung sowie die Rentenversorgung der Bergleute und Eisenbahner. Zu keinem dieser Versorgungssysteme habe der Kläger Beiträge entrichtet. Er gehöre auch nicht zu denjenigen Personen, die zuletzt in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt oder eine Rente aus dem System der allgemeinen Rentenversicherung unter Anerkennung von Zeiten einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bezogen hätten. Zwar stünden nach § 15 Abs. 1 FRG die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, doch gehöre die polnische Sozialversicherung der Landwirte nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne eines Systems der sozialen Sicherheit, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen seien.

Hiergegen wandte der Kläger mit seinem Widerspruch ein als Landwirt der Schweinezucht habe er Beiträge entrichten müssen. Für die Höhe des Rentenanspruchs sei der Wert der an den polnischen Staat verkauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse maßgebend ge...

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