Leitsatz (amtlich)

Einer Infektionsgefahr "in ähnlichem Maße" wie bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium "besonders" ausgesetzt kann man durch eine "andere" Tätigkeit nur sein, wenn man durch sie mehr als gewöhnlich mit Kranken in Berührung kommt, also nicht in Kindergärten, Schulen, Kasernen und sonstigen Einrichtungen mit vorwiegend gesunden Menschen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.04.1985; Aktenzeichen 2 RU 7/84)

 

Fundstellen

Breith. 1984, 952

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