Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 25.01.1985; Aktenzeichen S 2 Ar 186/84)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.08.1987; Aktenzeichen 10 RAr 15/85)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. Januar 1985 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der zugelassenen Berufung wehrt sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, dem Kläger vom 6. April bis 20. Mai 1983 Konkursausfallgeld (Kaug) zu gewähren, wobei es vorrangig darauf ankommt, ob der Kläger für diesen Zeitraum trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 5. April 1983 Arbeitsentgeltansprüche hatte.

Nach dem Anstellungsvertrag vom 7. Oktober 1978 trat der 1942 geborene Kläger am 1. November 1978 als technischer Betriebsleiter für den Bereich Zentralheizungs- und Lüftungsbau in den Betrieb der Firma G. D. GmbH in A. (im folgenden: GmbH) ein (Nr. 1 des Vertrages); der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, er war kündbar mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum Ende des Kalenderjahres 1979, danach zum Ablauf des Kalenderjahres (Nr. 5 des Vertrages). Von der Geschäftsleitung der GmbH, die ihre Betriebstätigkeit am 31. März 1983 beendete, wurde beim Amtsgericht Alzey am 7. April 1983 Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen beantragt. Nach dem Bericht des durch Beschluß vom 3. Mai 1983 bestellten Sequesters, Rechtsanwalt Dr. H., vom 13. Mai 1983 ist allen Arbeitnehmern (zwei Auszubildende, eine kaufmännische Angestellte und der Kläger) zum 31. März 1983 gekündigt worden. Durch Beschluß vom 20. Mai 1983 wurde der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen.

Am 11. April 1983 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Mainz Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 5. April 1983 unter Hinweis auf die ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluß des Kalenderjahres. In der Klageerwiderung vom 30. April 1983 teilte die GmbH mit, der Arbeitsvertrag mit den Kläger sei wegen Konkurses fristlos am 5. April 1983 gelöst worden. Nach Hinweisen des Arbeitsgerichts an den Kläger über nicht mehr existente Gegenpartei und Nichtvorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift der beklagten Firma nahm der Kläger mit einem am 11. November 1983 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben die Klage zurück.

Am 8. April 1983 stellte der Kläger beim Arbeitsamt Mainz den hier streitbefangenen Antrag auf Gewahrung von Kaug wegen der Arbeitgeberkündigung vom 5. April 1983. Die Verdienstbescheinigung für Kaug der GmbH vom 9. Juli 1983 enthält außer den Brutto-Arbeitsentgelten für Januar bis März 1983 die Mitteilung der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit am 31. März 1983, der Arbeitgeberkündigung zum 5. April 1983 und des Zeitpunkts der Abweisung des Konkursantrages mangels Masse am 20. Mai 1983. Mit Bescheid vom 13. Januar 1984 lehnte die Arbeitsverwaltung den Kaug-Antrag ab, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen wegen fehlender Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert habe.

Der Widerspruch des Klägers, das Arbeitsverhältnis habe über den 5. April 1983 wegen der Klage, die nicht zurückgenommen worden sei, fortbestanden, und er habe folglich Arbeitsentgeltansprüche gehabt, blieb erfolglos, weil Arbeitsentgeltansprüche nicht nachgewiesen seien, denn die Klage vor dem Arbeitsgericht sei zurückgenommen und vom Kläger sei keinerlei Nachweis über bestehende Arbeitsentgelte erbracht worden (Widerspruchsbescheid vom 6. August 1984).

Mit der Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, die am 31. März 1983 ausgesprochene Kündigung sei nochmals am 5. April 1983 mitgeteilt worden; sie habe nach dem Arbeitsvertrag erst zum Ende September 1983 wirksam werden können, weil aufgrund der Klage das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Erloschen der Konkursfirma am 20. Mai 1983 weiter bestanden habe. Die Art und Weise der Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens habe gegenüber der Arbeitsverwaltung und hinsichtlich des geltend gemachten Kaug-Anspruchs bis 20. Mai 1983 keine Wirkung.

Die Beklagte hat an ihrem Standpunkt festgehalten, weil der Kläger die Klage gegen die Kündigung zurückgenommen habe, bestanden Ansprüche auf Arbeitsentgelt allenfalls bis zur Kündigung am 5. April 1983. Das diesbezüglich erklärte Teilanerkenntnis der Beklagten (Kaug-Anspruch vom 1.– 5. April 1983) hat der Kläger angenommen.

Durch Urteil vom 25. Januar 1985 hat das Sozialgericht unter Zulassung der Berufung und Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 6. April bis 20. Mai 1983 Kaug zu gewähren: Weil die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Kaug begründeten, bereits mit der Stellung des Kaug-Antrags auf die Bundesanstalt für Arbeit (BA) übergegangen seien, komme der Klagerücknahme vor dem Arbeitsgericht Mainz am 11. November 1983 keine kaug-rechtliche Bedeutung zu, unabhängig davon, da...

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