Entscheidungsstichwort (Thema)
landwirtschaftliche Unfallversicherung. Beitragspflicht. Beitragshöhe. Berechnungsgrundlage. Flächenwertbeitrag. Grundbeitrag. Verhältnismäßigkeit. Satzung. forstwirtschaftlicher Unternehmer
Orientierungssatz
Zur rechtmäßigen Beitragsveranlagung eines forstwirtschaftlichen Unternehmers mit einem 0,29 ha großen Waldgrundstück, wenn nach der Satzung zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen gem § 182 Abs 2 S 1, S 2 SGB 7 ein von der Vertreterversammlung der Höhe nach festgesetzter Grundbeitrag und ein in der Satzung geregelter Flächenwertbeitrag zu entrichten waren.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als forstwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten beitragspflichtig ist.
Der Kläger war mit einer Waldfläche von 0,29 ha in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.
Durch Bescheid vom 24.11.1998 zog die Beklagte den Kläger zu einer Beitragsumlage für das Jahr 1996 in Höhe von 123,50 DM heran, durch Bescheid vom 25.11.1998 setzte sie für das Jahr 1997 einen Beitrag in Höhe von 123,10 DM fest. Dabei legte sie jeweils einen Grundbetrag in Höhe von 120,- DM und einen Flächenwertbeitrag in Höhe von 3,48 bzw. 3,08 DM zugrunde. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Durch Bescheide vom 15.09.1999 und vom 11.02.2000 zog die Beklagte den Kläger zu Beiträgen in Höhe von jeweils 123,09 DM für die Jahre 1998 und 1999 heran.
Nachdem der Kläger Untätigkeitsklage erhoben hatte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02.10.2000 den Widerspruch gegen die genannten Beitragsbescheide zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Begriff des Unternehmens sei auf längere Zeiträume zu beziehen, weil sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über Jahrzehnte hinziehen könnten. Von einem Brachliegenlassen könne in der Forstwirtschaft keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume ständen oder wüchsen. Diese Umstände begründeten eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass bei bestehenden Nutzungsrechten die forstwirtschaftliche Bearbeitung auch erfolge, wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht feststellen ließen oder gesetzeswidrig nicht ausgeführt würden. Der Gesetzgeber habe in § 182 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - (SGB VII) einen Rahmen für die Beitragsberechnung festgelegt. Die konkrete Festlegung der Berechnungsgrundlagen sei durch die jeweilige Satzung zu regeln. Der von ihr - der Beklagten - gewählte kombinierte Beitragsmaßstab mit den Elementen Grundbeitrag und Flächenwertbeitrag bei Forstunternehmen sei ein angemessener Maßstab. Die Festsetzung der Höhe des Grundbeitrags liege im Ermessen der Vertreterversammlung. Bei ihr - der Beklagten - würde ein gestaffelter Grundbeitrag (120, 200, 250 DM) erhoben. Mit dem Grundbeitrag werde neben den Verwaltungskosten das Risiko abgedeckt, dass sich in jedem Betrieb Arbeitsunfälle ereignen könnten, zu deren Entschädigung umfangreiche Leistungen gewährt würden. Der bei den forstwirtschaftlichen Unternehmen zu Grunde liegende Flächenwertbeitrag berücksichtige die Wirtschaftskraft des Betriebes. Grundlage sei laut Satzung ein einheitlicher Hektarwert von 70,- DM, wenn der durchschnittliche Hektarwert nicht höher sei, ansonsten von 100,- DM. Das Unfallrisiko für forstwirtschaftliche Unternehmen werde durch einen Vervielfältiger berücksichtigt. Der Multiplikator sei abhängig vom Leistungsaufwand für Unfälle in den forstwirtschaftlichen Unternehmen und betrage zur Zeit 3,7.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheids hat der Kläger die Klage mit dem Begehren, die Bescheide aufzuheben, fortgesetzt. Ab Februar 2000 hat er die streitgegenständlichen Flächen verpachtet. Durch Bescheid vom 16.02.2001 löschte die Beklagte die Eintragung des Klägers in ihr Unternehmensverzeichnis und stellte fest, dass ab der Umlage 2000 keine Beiträge mehr erhoben würden.
Durch Urteil vom 14.02.2002 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei bis zur Verpachtung seiner Grundstücke als forstwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen und kraft Gesetzes als Unternehmer versichert. Entscheidend sei, dass er ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen habe, auf denen Bäume wüchsen, auch wenn er diese Flächen angesichts ungünstiger forstwirtschaftlicher Verhältnisse nicht bewirtschaften wolle. Auch Eigentümer kleiner forstwirtschaftlicher Unternehmen seien zu Beiträgen heranzuziehen. Es bestehe die Vermutung, dass sie forstwirtschaftlich tätig und damit auch forstwirtschaftliche Unternehmer seien. Diese Vermutung werde nicht schon dadurch widerlegt, dass längere Zeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Flächen stattgefunden habe. Selbst ein Entschluss des Eigentümers, auf Lebenszeit eine Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, genüge nicht zur Widerlegung dieser Vermutung. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändere an deren Eigensc...