Entscheidungsstichwort (Thema)
Geringfügigkeitsgrenze der Umlagepflicht bei Waldbewirtschaftung. Fehlende Festlegung eines Mindest- oder Grundbeitrags in der Satzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Waldgrundstücke gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze der Umlagepflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das ist unabhängig davon, ob der Unfallversicherungsträger andere Eigentümer kleiner Waldflächen zur Umlage heranzieht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Waldeigentümer seinen Wald bewirtschaften will und kann.
2. Die Höhe von Grund- oder Mindestbeitrag muss in der Satzung nicht festgelegt, sondern kann der Vertreterversammlung übertragen werden.
Normenkette
SGB VII § 182 Abs. 2, 1, § 150 Abs. 1, §§ 153, 219 Abs. 1 S. 2; RVO §§ 803, 658, 723, 802; GG Art. 14, 80 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 15.08.2002; Aktenzeichen S 2 U 241/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.08.2002 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als forstwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten beitragspflichtig ist.
Der Kläger war gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24.04.1998 mit einer Waldfläche von 2,91 ha in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.
Durch Bescheid vom 24.11.1998 zog die Beklagte den Kläger zu einer Beitragsumlage für das Jahr 1996 in Höhe von 234,94 DM (abzgl. eines Bundeszuschusses in Höhe von 84,94 DM) heran, durch Bescheid vom 25.11.1998 setzte sie für das Jahr 1997 einen Beitrag in Höhe von 230,98 DM (abzüglich eines Bundeszuschusses von 80,98 DM) fest. Dabei legte sie jeweils einen Grundbetrag in Höhe 200,00 DM zu Grunde. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Durch Bescheide vom 15.09.1999 und vom 11.02.2000 zog die Beklagte den Kläger zu Beiträgen in Höhe von jeweils 231,11 DM für die Jahre 1998 und 1999 (für das Jahr 1998 abzüglich eines Bundeszuschusses) heran. Durch Bescheid vom 12.02.2001 setzte sie für das Jahr 2000 eine Umlage in Höhe von 148,82 DM fest.
Nachdem der Kläger Untätigkeitsklage erhoben hatte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2001 den Widerspruch gegen die genannten Beitragsbescheide zurück. Zur Begründung führte sie aus, zur Annahme eines forstwirtschaftlichen Unternehmens sei es nicht notwendig, Gewinn zu erzielen oder die Absicht hierzu zu haben. Das Nutzungsrecht begründe die Vermutung, dass der Nutzungsberechtigte forstwirtschaftlicher Unternehmer sei. Auch die Höhe der Beiträge sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 803 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO)/§ 182 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch –Siebtes Buch– (SGB VII) könne die Satzung zusätzlich einen Mindestbeitrag/Grundbeitrag bestimmen. Die Höhe des Grundbeitrags bestimme jeweils die Vertreterversammlung. Diese habe vorliegend einen abgestuften Grundbeitrag (120,00 DM, 200,00 DM, 250,00 DM) bestimmt. Hierbei werde, da der Flächenwertbeitrag und der Flächengrößenbeitrag die ausschlaggebenden Faktoren für die Höhe des Grundbeitrags seien, die Flächengröße bereits mitberücksichtigt. Mit dem Grundbeitrag werde neben den Verwaltungskosten das Risiko abgedeckt, dass sich in jedem Betrieb Arbeitsunfälle ereignen könnten. Bei Eintritt eines Arbeitsunfalls seien die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen unabhängig von der Flächengröße zu erbringen. Das Verhältnis des Beitrags zum Nutzen sei nicht unverhältnismäßig. Auch beim Kläger sei jederzeit ein Versicherungsfall denkbar.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheids hat der Kläger die Klage mit dem Begehren, die Bescheide aufzuheben, fortgesetzt. Durch Bescheide vom 19.03.2002 und vom 10.04.2003 wurden weitere Beiträge festgesetzt.
Durch Urteil vom 15.08.2002 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als forstwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen und kraft Gesetzes als Unternehmer versichert. Entscheidend sei, dass er ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen habe, auf denen Bäume wüchsen, auch wenn er diese Flächen angesichts ungünstiger forstwirtschaftlicher Verhältnisse nicht bewirtschaften wolle. Auch Eigentümer kleiner forstwirtschaftlicher Unternehmen seien zu Beiträgen heranzuziehen. Es bestehe die Vermutung, dass sie forstwirtschaftlich tätig und damit auch forstwirtschaftliche Unternehmer seien. Diese Vermutung werde nicht schon dadurch widerlegt, dass längere Zeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Flächen stattgefunden habe. Selbst ein Entschluss des Eigentümers, auf Lebenszeit eine Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, genüge nicht zur Widerlegung dieser Vermutung. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändere an deren Eigenschaft als solche jedenfalls solange nichts, w...