nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 16.07.2002) |
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.7.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15.2.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2000 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Antragspflichtversicherung für die Zeit vom 22.9.1997 bis zum 31.1.1999 zuzulassen und ihr vorbehaltlich der Beitragzahlung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.12.2000 zu gewähren.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit und über die Zulassung der Klägerin zur Antragspflichtversicherung als Selbstständige.
Die im Jahre 1950 im heutigen Polen geborene Klägerin lebt seit November 1984 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war zuletzt bis Mai 1997 als Altenpflegehelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 22.9.1997 betrieb sie zusammen mit ihrer Schwägerin, der Zeugin G , einen Waschsalon mit Heißmangel. Seit Februar 1999 arbeitete sie im Betrieb nicht mehr selbst mit, sondern war nur noch Teilhaberin. Von September 1999 bis Februar 2000 war sie geringfügig beschäftigt. Vom 1.3.2000 bis zum 18.10.2000 sind auf ihrem Versicherungskonto Pflichtbeiträge auf Grund von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz verbucht.
Am 23.11.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente. Mit Bescheid vom 15.2.2000 lehnte diese den Rentenantrag ab. Zwar lägen bei der Klägerin deutliche Aufbraucherscheinungen der unteren lumbalen Wirbelsäule, eine leichte Fehlstatik der Wirbelsäule, der Verdacht auf einen beginnenden Diabetes mellitus Typ II, eine Stoffwechselstörung, eine ganz erhebliche Übergewichtigkeit, eine Bauchdeckenschwäche, Bluthochdruck, der nicht medikamentös voll korrigiert werden könne, vor, jedoch sei sie noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Sie habe daher keinen Rentenanspruch.
Mit Bescheid vom 1.12.2000 wies die Beklagte auch den Widerspruch zurück. Sie stütze sich dazu auf ein allgemeinärztliches Gutachten des Dr. K in A vom 6.1.2002. Dieser hatte eine erhebliche Übergewichtigkeit, eine Bauchdeckenschwäche, Bluthochdruck (medikamentös nicht voll korrigiert), deutliche Aufbraucherscheinung der unteren lumbalen Wirbelsäule, eine leichte Fehlstatik der Wirbelsäule, den Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus Typ II und eine Stoffwechselstörung festgestellt. Abschließend war er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne als Altenpflegehelferin nur noch untervollschichtig arbeiten, sei jedoch noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig, da sie sich als Ungelernte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse.
Während des sich anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte der Klägerin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der M -Klinik B S in B vom 27.3. bis zum 30.4.2001 gewährt. Im Entlassungsbericht der Klinik vom 10.5.2001 ist ausgeführt, bei der Klägerin sei es im Anschluss an die arthroskopische Knie-Operation links im November 2000 zu einem guten Rehabilitationsergebnis gekommen. Nach Abschluss der regulären Rekonvaleszenz und vorbehaltlich des orthopädischen Statuses könne die Klägerin voraussichtlich in vier bis sechs Wochen wieder körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel - auch vollschichtig - verrichten. Sie werde zunächst als arbeitsunfähig in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. A in N vom 10.8.2001 beigezogen. Die Klägerin hat ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. C vom 30.8.2001 und ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in A vom 12.11.2001 vorgelegt. In Letzterem wird ausgeführt, die Klägerin sei derzeit (Begutachtungszeitpunkt 6.11.2001) leistungsunfähig, vorrangig wegen der anhaltenden Kniegelenksbeschwerden links.
Weiter hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten des Dr. D vom S -J -Krankenhaus B vom 27.12.2001 eingeholt. Dr. D hat orthopädischerseits ein geringes degeneratives HWS-Syndrom, degenerative Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule, eine hochgradige Degeneration im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine initiale Coxarthrose, eine hochgradige mediale und Retropatellararthrose des linken Kniegelenkes, eine geringe Varusarthrose des rechten Kniegelenkes und eine beidseitige Senk-Spreizfuß-Situation festgestellt. Außerhalb des orthopädischen Fachgebietes liege ein Diabetes mellitus Typ IIb, eine Adipositas per magna, eine inadäquat eingestellte arterielle Hypertonie und ein Zustand nach mehrfacher Bauchnabelhernieoperation mit eingeschränkter Funktion der Bauchdeckenmuskulatur vor. Die Haupteinschränkung liege derzeit bei den Erkrankungen im...