Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Erlöse aus vollständiger Verpachtung. Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs 1 SGB 4
Orientierungssatz
1. Erlöse aus der vollständigen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind auf eine Witwenrente aus der landwirtschaftlichen Altersversicherung anzurechnen, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet werden.
2. Die Anrechnungsvorschrift des § 15 Abs 1 SGB 4 verstößt nicht gegen die Verfassung.
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen S 8 LW 37/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Speyer vom 23.5.2002 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Erlösen aus der vollständigen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf eine Witwenrente aus der Landwirtschaftlichen Altersversicherung.
Die am … 1934 geborene Klägerin ist die Witwe des am … 1928 geborenen und am … 1984 verstorbenen W. J. Sie bezieht eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und eine Hinterbliebenenrente von der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) nach ihrem verstorbenen Ehemann.
Im August 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ab Januar 2000 die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente nach Betriebsaufgabe. Auf Antrage der Beklagten teilte der Steuerberater der Klägerin Peifer am 13.3.2000 mit, dass die Klägerin im Kalenderjahr 1999 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von ca. 170.000 DM und Renteneinnahmen von ca. 8.500 DM erzielt habe, das zu versteuernde Einkommen werde bei ca. 155.000 DM liegen. Zum 31.12.1999 habe die Klägerin ihre aktive Tätigkeit aus Altersgründen eingestellt und die Gärtnerei ab 1.1.2000 an die Geschwister J. GbR verpachtet. Die Klägerin erhalte seitdem eine monatliche Pacht in Höhe von 12.000 DM, so dass nach Abzug von Sonderausgaben für das Kalenderjahr 2000 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 DM verbleibe. Die Einkünfte der Klägerin würden steuerrechtlich weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.
Mit Bescheid vom 5.4.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.1.2000 Rente als Hinterbliebene eines Landwirtes, die laufende Zahlung wurde auf 0 DM aufgrund der vorgenommenen Einkommensanrechnung festgesetzt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ein Schreiben ihres Steuerberaters P. vom 29.6.2001 vorgelegt. Hierin wurde ausgeführt, bis zum 31.12.1999 seien die Einkünfte der Klägerin eindeutig Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewesen. Seit dem 1.1.2000 erziele die Klägerin rein wirtschaftlich gesehen nur noch Einkünfte aus der Verpachtung ihrer Gärtnerei. Da aus steuerlichen Gründen die Geschäftsaufgabe nicht erklärt worden sei, handele es sich steuerrechtlich gesehen um Einkünfte aus einem ruhenden, verpachteten Gewerbebetrieb. Gewerbesteuer falle nach dem Gewerbesteuergesetz nicht mehr an, weil wirtschaftlich gesehen nur noch Pachteinnahmen erzielt würden und Einnahmen aus einer aktiven gewerblichen Tätigkeit im Bereich Gärtnerei ab diesem Zeitpunkt entfielen.
Mit Urteil vom 23.5.2002 hat das Sozialgericht Speyer (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unstreitig lägen die Voraussetzungen für eine Gewährung einer Hinterbliebenenrente für die Zeit ab dem 1.1.2000 dem Grunde nach vor, auf diese Rente sei jedoch das Einkommen der Klägerin gemäß § 28 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) aus dem ruhenden Gewerbebetrieb anzurechnen. Gemäß § 28 ALG i.V.m. § 97 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei Einkommen des Berechtigten gemäß § 18 a bis 18 e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) nach Maßgabe der in den Vorschriften genannten Voraussetzungen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Nach diesen Vorschriften sei Arbeitseinkommen, das als Erwerbseinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen sei, die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgebend sei damit die einkommensteuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte nach den Feststellungen der Finanzbehörde. Einkommensteuerrechtlich seien die Pachteinnahmen der Klägerin aus der verpachteten Gärtnerei als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen, weil die Klägerin die Betriebsaufgabe aus steuerrechtlichen Gründen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt habe. Mithin habe eine Anrechnung dieser Einkünfte auf die Hinterbliebenenleistung zu erfolgen. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb seien auch derart hoch, dass ein Zahlbetrag sich nach Anrechnung der Einkünfte auf die Hinterbliebenenleistung nicht ergebe.
Gegen das ihr am 26.8.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.9.2002 Beruf...