nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 26.02.2004; Aktenzeichen S 7 LW 43/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2004 geändert und der Bescheid vom 21.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2001 aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die ungekürzte Zahlung ihrer Witwenrente und wendet sich gegen eine Rückforderung von 4.938,71 Euro (9.659,28 DM).
Die Klägerin wurde am 00.00.1936 geboren. Sie war mit dem Landwirt G I verheiratet. Mit Wirkung ab 01.07.1994 verpachtete dieser den landwirtschaftlichen Hof an seinen Sohn. Der Ehemann der Klägerin starb am 27.05.1997. Die Klägerin beerbte ihren Ehemann.
Am 18.06.1997 beantragte sie Witwenrente. Dabei gab sie als Einkommen 1.533,87 Euro (3.000,- DM) brutto im Monat an, die aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes des verstorbenen Ehemanns erzielt würden. Zum Beleg fügte sie den Steuerbescheid für das Jahr 1995 bei. Der von der Beklagten angeforderte Steuerbescheid für das Jahr 1996 lag der Klägerin noch nicht vor.
Mit Bescheid vom 01.12.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente als Hinterbliebene eines Landwirtes gem. § 14 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i.H.v. monatlich 378,97 Euro (741,20 DM) netto ab Juni 1997.
Im September 1998 reichte die Klägerin den Steuerbescheid für das Jahr 1996 ein. Die Beklagte forderte die Klägerin weiterhin auf, die Einkommensteuerbescheide des abgelaufenen Kalenderjahres zu übersenden, da diese für die Einkommensanrechnung maßgeblich seien. Nach mehrfacher Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin im April 2000 den Steuerbescheid für das Jahr 1997 vor. Im Jahre 1997 hatte die Klägerin ein Grundstück auf einen in der Erbfolge weichenden Sohn übertragen. Aus dem Einkommensteuerbescheid übergab sich, dass hierfür ein Gewinn für die Klägerin von 25.770 DM angenommen worden war.
Im Juli 2000 übertrug die Klägerin den von ihrem Ehemann geerbten Hof auf den Sohn Dr. K I. Im Februar 2001 legte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 1998 und im März 2001 den Bescheid für 1999 vor.
Mit Bescheid vom 21.03.2001 änderte die Beklagte den die Witwenrente gewährenden Bescheid vom 01.12.1997 ab. Aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin für die Zeit von 1997 bis 1999 berechnete die Beklagte die Höhe der monatlich zu zahlenden Rente mit (zuletzt) netto 163,01 Euro (318,83 DM) neu. Sie stützte sich für das anrechenbare Einkommen auf die Einkommensteuerbescheide der Klägerin für die Jahre 1997 bis 1999. Zudem forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung von 4.938,71 Euro (9.659,28 DM) an überzahlter Rente für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2000 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 48, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten seien.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Zur Begründung überreichte die Klägerin geänderte Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998. Bei den zunächst vorgelegten Bescheiden für diesen Zeitraum habe das Finanzamt Freibeträge nach § 14a Abs. 4 und Abs. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Bei Beachtung dieser Freibeträge vermindere sich das zu versteuernde Einkommen erheblich und damit auch der auf die Witwenrente anzurechnende Betrag.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2001 als unbegründet zurück. Sie führte aus, aus den geänderten Einkommensteuerbescheiden ergebe sich kein geringeres Einkommen der Klägerin. Welches Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen sei, folge aus § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Dort werde auf den "nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinn" abgestellt. Die Steuerfreibeträge nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 EStG gehörten nicht dazu.
Daraufhin hat die Klägerin am 24.09.2001 beim Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, auf ihre Witwenrente seien als Einkommen nur die Beträge anzurechnen, die nach den zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheiden für die Zeit von 1997 bis 1998 zu versteuern gewesen sind. Das auf die Witwenrente anzurechnende Einkommen solle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dem Einkommenssteuerbescheid entnommen werden. Die im Einkommenssteuerbescheid beim zu versteuernden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigten, aber nicht gesondert ausgewiesenen Steuerfreibeträge für Landwirte seien danach nicht vom Rentenversicherungsträger zu ermitteln und aus dem auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden Einkommen herauszurechnen. Etwas anderes ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Freibeträge der Beklagten lediglich deshalb aufgefallen und bekannt geworden seien, weil sie in den zunächst erlassenen und später abgeänderten Steuerbescheiden fäls...