Leitsatz (amtlich)

Auf Grund Tarifvertrags gewährte, jährlich wiederkehrende Sonderzahlungen (zusätzliches Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) sind keine einmaligen Zuwendungen. Sie sind deshalb bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.09.1981; Aktenzeichen 4 RJ 103/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1657366

Breith. 1981, 220

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