Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 12.11.1999; Aktenzeichen S 1 Ar 140/98) |
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12.11.1999 – S 1 Ar 140/98 – wird abgeändert.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 19.6.1998 wird aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 11.10.1997 zu gewähren ist.
Der 1939 geborene Kläger, bei dem in der Lohnsteuerkarte 1997 die Lohnsteuerklasse III und kein Kind eingetragen war, arbeitete vom 19.2.1992 bis 31.8.1997 als technischer Angestellter bei der Firma D. M. GmbH, wo er von April 1997 bis August 1997 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Std./Woche ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 7.103,21 DM erhielt. Vom 1.9.1997 bis 10.10.1997 war er als Projektleiter bei der Firma M. An. G. GmbH tätig und erzielte im September 1997 ein Bruttoarbeitsentgelt von 7.650,– DM und vom 1.10.1997 bis 10.10.1997 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.824,96 DM. Auch in diesem Betrieb betrug die Arbeitszeit des Klägers regelmäßig 40 Std./Woche.
Auf das Arbeitsverhältnis bei der D. M. GmbH fand der Tarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Rheinland-Pfalz Anwendung. Die Firma M. war nicht tarifgebunden.
Am 9.10.1997 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab 10.10.1997 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 29.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.1998 bewilligte ihm die Beklagte Alg in Höhe von 581,40 DM wöchentlich (nach einem Bemessungsentgelt von 1.590,– DM, Leistungsgruppe C, Leistungstabelle 1997 und Allgemeiner Leistungssatz) mit einer Anspruchsdauer von 971 Tagen.
Bei der Berechnung des Alg ging die Beklagte von einem Bemessungszeitraum vom 1.4. bis 10.10.1997 aus und legte ein Arbeitsentgelt von 45.951,01 DM in 1.115,11 Arbeitsstunden bei tariflicher Arbeitszeit zugrunde.
Mit Änderungsbescheid vom 20.1.1998 bewilligte die Beklagte unter Brücksichtigung der Leistungstabelle 1998 bei im Übrigen unveränderten Leistungsmerkmalen ab dem 1.1.1998 einen Leistungssatz von 583,52 DM wöchentlich.
Mit seiner am 26.3.1998 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts seien auch das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Da er konversionslos sei, sei die Berücksichtigung des Kirchensteuerabzugs verfassungswidrig. Im Übrigen sei von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auszugehen.
Mit Bescheid vom 19.6.1998 hat die Beklagte die Bewilligung von Alg teilweise mit Wirkung ab 25.6.1998 aufgehoben und das Alg auf 542,99 DM wöchentlich festgesetzt. Zur Begründung gab sie an: Für die Beschäftigung des Klägers bei der D. M. GmbH sei richtigerweise der Tarifvertrag für die Metallindustrie anzuwenden, der eine tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vorsehe. Die Beschäftigung bei der Firma M. sei gemäß dem Tarifvertrag für die Elektroindustrie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden anzusetzen. Insgesamt ergebe sich für den Bemessungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 35,41 Stunden und ein Bemessungsentgelt von 1.460,– DM. Zwar habe der Kläger die falsche Bemessung nicht verschuldet, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots dürfe die Bewilligung gleichwohl teilweise aufgehoben werden.
Mit Urteil vom 12.11.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das am 11.12.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.12.1998 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor: Der Teilaufhebungsbescheid vom 19.6.1998 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil keine Anhörung stattgefunden habe. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass nach dem einschlägigen Tarifvertrag für die Metallindustrie ausnahmslos eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden gelte. Im Übrigen sei auch nicht von der durchschnittlichen, sondern von der höchsten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Bei ihm sei deshalb eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.11.1998 – S 1 Ar 140/98 – aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 29.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.1998 sowie den Änderungsbescheid vom 20.1.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit es um höheres Arbeitslosengeld bis zum 24.6.1998 geht, und bezüglich der fehlenden Anhörung zum Bescheid vom 19.6.1998 ihr Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen.
Die Beklagte trägt vor: Eine Anhörung des Klägers sei vor Erlass des Aufhebungsbescheids nicht erforderlich, da ein Vorverfahren nicht stattgefunden habe. Einmalige Zuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie das 13. Monatsgehalt seien nicht bei der Höhe ...