Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 14.04.1987; Aktenzeichen S 5 U 213/83) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.4.1987 wird hinsichtlich des Antrags auf Sterbegeld, Überführungskosten, Überbrückungshilfe und Verletztenrente als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten zu 1) Leistungen wegen der Krebserkrankung des Dr. F. E. (Dr. E., geboren 1933, gestorben … 1980), des Ehemanns der Klägerin zu 1) und Vaters der Klägerin zu 2) (geboren … 1963) und des Klägers zu 3) (geboren … 1965). Vom Beklagten zu 2) verlangen sie die Unterlassung bestimmter Absprachen bzw deren Verbreitung.
Dr. E übte beruflich folgende Tätigkeiten aus:
April 1953 bis April 1954 Praktikant bei der Firma D., G.
Mai 1954 bis Mai 1959 während des Studiums an der TH A. mehrere Monate Praktikantentätigkeit in der Firma D.
Juni 1959 bis April 1964 Diplomand/Doktorand/Assistent am Institut für Gesteinshüttenkunde an der TH A.
Mai 1964 bis November 1979 Abteilungsleiter/Hauptabteilungsleiter Firma J. Glaswerk S. & Gen., M.
Während dieser Tätigkeiten war Dr. E nach der Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten zu 1) vom 15.12.1980 zum Teil erheblichen Einflüssen durch Asbest ausgesetzt.
Im November 1979 wurden bei Dr. E, bei dem im November 1976 eine Operation wegen eines Blasendivertikelkarzinoms durchgeführt worden war, ausgedehnte parahiläre Lymphknotenmetastasen bei Verdacht auf ein zentral sitzendes Bronchialkarzinom diagnostiziert. Am 22.10.1980 verstarb er an einem Herz-Kreislaufversagen.
Die Leiche des Dr. E wurde im Pathologischen Institut der Städtischen Kliniken D. obduziert. In ihrem Gutachten vom 20.2.1981 führten die dortigen Pathologen Prof. Dr. O./Dr. von H. aus: Der Tod des Dr. E an einem Herz-Kreislaufversagen gehe mittelbar auf das Lungenkrebsleiden mit Metastasierung zurück. Bei der Untersuchung der der Lunge des Dr. E entnommenen Präparate habe sich ergeben, daß bei ihm keine Asbestose vorgelegen habe. Die Milliporefiltratuntersuchung eines hydrolysierten Lungenwürfels von 1 cm Kantenlänge habe zum Nachweis von lediglich zwei Asbestkörperchen geführt, was den Werten nicht asbestexponierter Personen entspreche. Hieraus sei zu schließen, daß beim Verstorbenen keine wesentliche Asbeststaubexposition bestanden habe. Eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr. 4103 bis 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) sei nicht gegeben. Der Staatliche Gewerbearzt des Landes Rheinland-Pfalz Dr. K. schloß sich dieser Beurteilung an (Schreiben vom 4.5.1981). Durch Bescheid vom 12.5.1981, der an die Klägerin zu 1) zugleich als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2) und 3) gerichtet war, lehnte die Beklagte zu 1) wegen des Fehlens einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 bis 4105 der Anlage 1 zur BKVO Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren wurde für die Kläger geltend gemacht: Der Verstorbene sei auch anderen Gefahrstoffen als Asbest ausgesetzt gewesen und zwar Arsentrioxyd, Cobaltoxyd, Nickeloxyd, Antimontrioxyd, Chromtrioxyd und Cadmium. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu prüfen. Dr. E sei nur mäßiger Raucher gewesen, weshalb dem Rauchen keine wesentliche Bedeutung für die Entstehung des Lungenkarzinoms beigemessen werden könne.
Unter Berücksichtigung von Erhebungen der Beklagten zu 1) zu den von der Klägerin zu 1) im Widerspruchsverfahren angegebenen Gefahrstoffen verneinte ihr Technischer Aufsichtsdienst eine wesentliche gefährdende Exposition durch diese Substanzen (Schreiben vom 21.7.1983).
In einem Gutachten vom 1.9.1983 schlossen sich Prof. Dr. V./Dr. Ha. vom Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität E.-N. der Auffassung von Prof. Dr. O./Dr. von H. an. Sie führten außerdem an, die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt, da nicht bewiesen sei, daß die Gefahr der Entstehung eines Bronchialkarzinoms bei Asbestexponierten, bei denen sich keine Asbestose ausgebildet habe, erheblich erhöht sei. Das Lungenkrebsleiden des Dr. E müsse auf seine Rauchgewohnheiten zurückgeführt werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.10.1983 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei Dr. E habe keine Asbestose im Sinne der Nr. 4103, 4104 und 4105 der Anlage 1 zur BKVO vorgelegen. Eine Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO scheide aus, weil die Personengruppe, der der Versicherte angehört habe, bei ihrer Arbeit nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Einwirkung von Asbeststaub ausgesetzt gewesen sei. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das zum Tode führende Leiden durch einen anderen Arbeitsstoff verursacht worden sei. Nach eingeh...