Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 18.03.1987; Aktenzeichen S 4 J 34/86) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.3.1987 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15.1.1986 abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des pfändbaren Betrages der von dieser dem Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 19.3.1985 zuerkannten und von ihm zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs an die Klägerin abgetretenen Erwerbsunfähigkeitsrente.
Im September 1982 schloß der damals als technischer Angestellter tätige Beigeladene zu 2) mit der Klägerin durch Vermittlung der M. GmbH/M. einen Darlehensvertrag ab. Ausweislich des Kreditantrags vom 13.9.1982 belief sich der beantragte Kredit auf 15.600,– DM, wobei hierin 600,– DM Maklergebühren für die Firma M. GmbH enthalten waren. 2.000,– DM des beantragten Kredites sollten bar ausgezahlt werden. Beträge von 4.500,– und 8.500,– DM sollten der Ablösung von Krediten der Nassauischen Sparkasse sowie des Bankhauses Centrale Credit dienen. Das Darlehen des Bankhauses Centrale Credit war, wie aus dem Darlehensantrag vom 25.8.1978 hervorgeht, durch Vermittlung der M. GmbH zustande gekommen. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 3.000,– DM zuzüglich Restschuldversicherungsprämie in Höhe von 86,– DM sowie einer Bearbeitungsgebühr von 62,– DM. Die Kreditgebühren betrugen 833,– DM. Als effektiver Jahreszins ist in dem Darlehensantrag vom 25.8.1978 ein Zinssatz von 18,8 % angegeben.
Ausweislich des Darlehensvertrages mit der Nassauischen Sparkasse vom 15.4.1982 gewährte diese dem Beigeladenen zu 2) ein Darlehen in Höhe von 5.000,– DM. Die Kreditgebühr belief sich auf 744,– DM. Hinzu kamen 30,75 DM Anlaufzinsen bis zum 30.4.1982 sowie eine Bearbeitungsgebühr von 100,– DM. Der effektive Jahreszins war in dem genannten Darlehensvertrag mit 16,83 % angegeben.
In dem vom Beigeladenen zu 2) mit der Klägerin geschlossenen Kreditvertrag vom 13.9.1982 ist ein Effektivzins von 26,82 % angegeben. Zu dem beantragten Kredit von 15.600,– DM treten eine Restschuldversicherung in Höhe von 357,20 DM sowie 558,50 DM Antragsgebühren und 7.219,– DM Kreditgebühren hinzu. Als Endbetrag sind 23.734,70 DM angegeben. Weiter ist in dem Kreditvertrag ein „Packing” von 0,930 % je Monat ausgewiesen. Die Rückzahlung des Kredites sollte in insgesamt 47 Monatsraten, beginnend zum 15.10.1982 erfolgen.
Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin enthält der Darlehensvertrag eine Abtretung des pfändbaren Teiles der Lohn- bzw Pensionsansprüche sowie der „gemäß § 53 SGB abtretbaren Bezüge”. Weiter steht in dem Darlehensvertrag, daß der Darlehensnehmer die Kreditbedingungen der Klägerin erhalten, zur Kenntnis genommen, sie verstanden habe und als Vertragsgrundlage anerkenne.
Nach der Rentenantragsstellung durch den Beigeladenen zu 2) im Juni 1984 wegen cerebraler Krampfanfälle und verschiedener anderer Leiden wurde die Beigeladene zu 3) mit Verfügung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27.12.1984 nach § 1915 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Pfleger mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge, Rentenbeantragung und Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Beigeladenen zu 2) bestellt.
Auf die Überleitungsanzeige der Beigeladenen zu 3) vom Oktober 1985 zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) bezüglich der Kosten der Unterbringung des Beigeladenen zu 2) im P.-Sanatorium B. teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 31.10.1985 mit, daß die Rente ab 1.1.1986 laufend in monatlicher Höhe von 1.250,10 DM an diese gezahlt werde. Mit Schreiben vom 27.11.1985 nahm die Klägerin die Beklagte wegen Zahlungsverzuges des Beigeladenen zu 2) aus abgetretenem Recht in Anspruch und bat, die pfändbaren Beträge zur Deckung der derzeitigen Forderung von 13.882,29 DM zuzüglich 1,5 % Verzugszinsen je Monat an sie zu überweisen.
Dies verweigerte die Beklagte, weil der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Abtretung der Rentenansprüche des Beigeladenen zu 2) an die Klägerin vorrangig sei. An dieser Auffassung hielt sie nach einem Schriftwechsel mit der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 15.1.1986 fest.
Das Sozialgericht hat den Landeswohlfahrtsverband Hessen (die Beigeladene zu 1) mit Beschluß vom 22.9.1986 beigeladen.
Mit Urteil vom 18.3.1987 hat es den Bescheid der Beklagten vom 15.1.1986 aufgehoben und diese verurteilt, den nach § 850 c Zivilprozeßordnung (ZPO) pfändbaren Betrag der Versichertenrente des Beigeladenen zu 2) monatlich bis zu einer Gesamthöhe von 13.832,29 DM zuzüglich 1,5 % Zinsen je Monat seit 1.1.1986 an die Klägerin zu zahlen. Der Beigeladene zu 2) habe seinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB und somit rechtswirksam an die Klägerin abgetreten. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung (Darlehen) und Gegenleistung (Zinssatz) liege nicht vor. Der nach der sogenannten Uniformmethode zu b...