nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 05.12.2001; Aktenzeichen S 9 AL 321/01) |
Tenor
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 05.12.2001 - S 9 AL 321/01 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.2001 bis 23.06.2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer 12-wöchigen Sperrzeit.
Die am 1951 geborene, geschiedene Klägerin war vom 01.07.1999 bis 31.03.2001 bei der Firma H - und I für t A F K (Firma H KG) als Produktionshelferin in der Abteilung "Verpackung/Zierleisten" beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats bzw. zum Monatsende vor. Mitte 2000 entschloss sich die Arbeitgeberin, die Abteilung der Klägerin sowie zwei weitere Abteilungen ("Zierleisten/Produktion" und "Druck Paneele") zu schließen und ins Ausland zu verlagern. In der Abteilung der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt vier weitere Arbeitnehmer und in den beiden anderen Abteilungen sieben bzw. drei Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wurde am 12.12.2000 eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich gemäß §§ 111 und 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vereinbart. Diese sah u.a. vor, dass betriebsbedingte Kündigungen vermieden und stattdessen einvernehmliche Versetzungen erreicht werden sollten. Die Besetzung frei werdender Arbeitsplätze und die Auswahl der einzelnen Personen für den jeweiligen Arbeitsplatz erfolge im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde durch Aufhebungsvertrag vom 11.01.2001 zum 31.03.2001 beendet. Die Klägerin erhielt eine Abfindung in Höhe von 18.750,00 DM brutto. Zugleich schloss die Firma H KG mit zwei weiteren Mitarbeitern der Abteilung "Verpackung/Zierleisten" einen Aufhebungsvertrag; die zwei übrigen Mitarbeiter wurden in die Abteilungen Stanze und Versand umbesetzt. Zum 28.02.2001 wurde die Abteilung "Verpackung/Zierleisten" endgültig geschlossen. Vor den Umstrukturierungsmaßnahmen beschäftigte die Firma H KG 40 Mitarbeiter; nach Abschluss waren dort nur noch 23 Mitarbeiter tätig.
Am 23.03.2001 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2001 bei der Arbeitsamtsdienststelle Andernach arbeitslos. Auf Nachfrage teilte die Firma H KG dem Arbeitsamt mit, dass für eine innerbetriebliche Umbesetzung kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte und dass sie das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin auch ohne deren Zustimmung hätte kündigen müssen.
Mit Bescheid vom 06.06.2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.04.2001 bis 23.06.2001 (12 Wochen) fest. Während diese Zeit ruhe der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg). Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ohne wichtigen Grund ihre Beschäftigung selbst aufgegeben, da sie ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst habe. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese gelten machte, die drohende betriebsbedingte Kündigung stelle einen wichtigen Grund dar, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar wäre die Klägerin möglicherweise durch eine rechtmäßige Kündigung zum gleichen Zeitpunkt auch arbeitslos geworden. Es sei der Klägerin jedoch zuzumuten gewesen, die Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwarten. Für den Eintritt einer Sperrzeit komme es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an; hier habe die Klägerin durch die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag die Ursache für die eingetretene Arbeitslosigkeit gesetzt.
Die Klägerin hat am 30.08.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt und die Gewährung von Alg für die Zeit vom 01.04.2001 bis 23.06.2001 versagt. Die Klägerin habe keinen wichtigen Grund für die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnis gehabt. Ein solcher Grund liege nicht in der Zahlung einer Abfindung oder in der drohenden Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Klägerin hätte ohne erhebliche Nachteile die Kündigung abwarten können. Insbesondere wäre in ihrem Fall nicht zu befürchten gewesen, dass eine derartige Kündigung sich für ihr weiteres berufliches Fortkommen negativ auswirken würde. Denn die Kündigung wäre allein aus betriebsbedingten Gründen erfolgt; dies hätte die ehemalige Arbeitgeberin ggf. im auszustellenden Zeugnis deutlich machen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Chancen der Klägerin auf einen neuen Arbeitsplatz im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages günstiger seien als im Falle einer allein betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 13.12.20...