Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 09.08.1990; Aktenzeichen S 6 U 26/89) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9.8.1990 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Schadensersatzforderung der Beklagten wegen der für die Folgen des Unfalls der damaligen Ehefrau des Klägers vom 29.5.1980 gewährten Aufwendungen.
Am 29.5.1980 erlitt die inzwischen geschiedene Ehefrau des Klägers, Maria A. I. (Verunglückte), um etwa 15.00 Uhr auf der BAB Köln-Frankfurt in Höhe N. einen Verkehrsunfall. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. Schr. vom B. krankenhaus M. sei sie auf dem Weg von der Buchhalterin infolge Aquaplaning unter einen Lkw gefahren und habe sich eine Hirnkontusion, Stirnplatzwunden und Rißwunden zugezogen. Sie war bewußtlos und nicht ansprechbar und konnte sich auch später nicht an den Unfallhergang erinnern.
In der Unfallanzeige vom 26.6.1980 erklärte der Kläger, die Verunglückte habe als kaufmännische Angestellte in seinem Betrieb am Unfalltag Büromaterial bei der Fa. R. in M. einkaufen sollen.
Am 1.8.1980 wies der Kläger darauf hin, daß die Verunglückte auf dem Rückweg von einer Besprechung wegen diverser Buchungssachen gewesen sei.
Die von der Verunglückten benannte Buchhalterin M. Sch. R.-B. bestätigte am 25.11.1980 schriftlich, nach der Besprechung der Buchungsunterlagen bei ihr sei die Verunglückte gegen 14.30 Uhr in R.-B. abgefahren.
Daraufhin übernahm die Beklagte die Kosten für die Heilbehandlung der Verunglückten und die übrigen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und gewährte durch Bescheid vom 13.7.1983 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 % für die Unfall folgen:
Hirnorganische Leistungsminderung und Sprachstörung nach Schädelhirntrauma. Abgeheilte Platz- und Rißwunde am Kopf-Halsbereich. Insgesamt hatte sie Aufwendungen in Höhe von 172.173,17 DM.
Aufgrund eines anonymen Schreibens vom Juni 1988 (verfaßt von dem ehemaligen Arbeitnehmer des Klägers G. R.), wonach die Verunglückte nicht auf dem Rückweg von der Buchhalterin gewesen sei, sie habe vielmehr ihren Sohn von der Schule in M. abholen wollen, führte die Beklagte erneute Ermittlungen durch. Nach Anhörung des Klägers (die Anamnese des Durchgangsarztberichtes von Dr. Sch. könne von ihm – dem Kläger – stammen), der Verunglückten (sie wisse nichts zu der Fahrt, sei aber überzeugt, daß es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe), der Buchhalterin Sch. (gegen ihren Willen habe sie auf Veranlassung des Klägers die Bestätigung an die BG geschrieben) des Betriebsleiters des Klägers, H. B. (er wisse nichts über den Grund der Fahrt, es habe aber ein Gerede gegeben, ob die Verunglückte bei Frau Sch. gewesen sei), des Dr. Sch. (nach Auskunft seiner damaligen Sekretärin M. sei der Durchgangsarztbericht erst Tage später aufgrund der Angaben des Klägers erstellt worden) und des die Anzeige erstattenden R. machte die Beklagte zunächst nach Anhörung der Verunglückten von ihr durch Bescheid vom 28.9.1988 und Widerspruchsbescheid vom 21.11.1988 die Rückforderung der geleisteten Beträge geltend.
Durch Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9.8.1990 – S 6 U 410/88 – sind diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Zwar sei ein Arbeitsunfall nicht erwiesen, die Klägerin sei jedoch in ihrem Vertrauen auf den Bestand des Bescheids über das Übergangsgeld geschützt, und hinsichtlich der Verletztenrente sei die Zwei Jahresfrist abgelaufen.
Ebenfalls durch Bescheid vom 28.9.1988 und Widerspruchsbescheid vom 20.12.1988 machte die Beklagte dem Kläger gegenüber eine öffentlich-rechtliche Schadensersatzanspruchforderung in Höhe von 172.173,17 DM geltend.
Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst darauf hingewiesen, er habe gegenüber der Beklagten keine bewußt falschen Angaben gemacht. Er habe aufgrund der ihm erteilten Informationen davon ausgehen müssen, daß die Unglücksfahrt entweder dem Besuch bei der Buchhalterin oder aber dem Einkauf bei der Fa. gedient habe. Da mit größter Wahrscheinlichkeit niemals aufgeklärt werden könne, wo die Verunglückte tatsächlich gewesen sei, könne ihm der Vorwurf des Betrugs nicht gemacht werden.
Nachdem das Sozialgericht die Zeugen R., Sch., B. sowie M. und M. I. angehört hatte, hat der Kläger vorgetragen, die Verunglückte habe sich mit A. Mü., einem Arbeitnehmer der Fa S. getroffen, um von ihm einen Stahlflansch zu übernehmen. Das beweise der Lieferschein vom 29.5. und die Bestellung vom 7.5.1980.
Nach Anhörung des Zeugen Mü. hat das Sozialgericht durch Urteil vom 9.8.1990 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagten stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Es sei nicht erwiesen, daß der Unfallfahrt ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallender Zweck zugrundegelegen habe. Die Zeugin Sch. habe bestätigt, daß die Verunglückte nicht bei ihr gewesen sei. Aufgrund der Aussage...