Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 9.2.1990 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Beklagte in der Unfallversicherungssache I. W. zuständiger Unfallversicherungsträger ist.
2. Der Beklagte hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin oder der Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger für den im März 1988 erlittenen Unfall der Beigeladenen ist.
Die Beigeladene war seit November 1987 im Privathaushalt von W. W. in Bad H., der mit seinem Autohaus Mitglied der Klägerin ist, beschäftigt. Der Arbeitgeber zahlte für sie für die Monate November und Dezember 1987 aufgrund des Beitragsbescheids vom 20.4.1988 im Mai 1988 Unfallversicherungsbeiträge an die Klägerin, die in ihrer Satzung das Verfahren des pauschalen Lohnnachweises bestimmt hat und die Beiträge nachträglich für das jeweilige Kalenderjahr erhebt.
Im März 1988 (als Unfalltag wird zum Teil der 26.3.1988 und teilweise der 27.3.1988 angegeben) erlitt die Beigeladene bei ihrer Arbeit einen Unfall, wegen dessen Folgen die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) H.-R. ihr Krankengeld zahlte. Die AOK verlangte von der Klägerin sowie von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie an die Beigeladene erbracht hatte.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Zuständigkeit, des Beklagten für den Unfall sei gegeben, weil die Beigeladene im Privathaushalt des Unternehmers tätig gewesen sei. Der Beklagte führte an, der Unfall vom März 1988 falle in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin, da im Hinblick auf die Beitragsentrichtung an diese für die Beigeladene nach den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.3.1988 (Az: 2 RU 34/87) die Voraussetzungen einer Formalversicherung vorlägen.
Am 11.8.1989 hat die Klägerin beim Sozialgericht Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger für den Unfall der Beigeladenen ist. Sie hat vorgetragen: Ihre Zuständigkeit ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Formalversicherung. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von demjenigen, der dem Urteil des BSG vom 30.3.1988 (a.a.O.) zugrundegelegen habe. Im dortigen Fall habe das BSG die Unternehmereigenschaft eines zu Unrecht von einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu Beiträgen herangezogenen Grundstückseigentümers im Wege der Formalversicherung bejaht. Demgegenüber gehe es vorliegend nicht darum, ob Wolfgang Weikert als Unternehmer zu behandeln sei. Zwar komme eine Formal Versicherung auch in Betracht, wenn ein Versicherungsträger jemanden ausdrücklich als Beschäftigten anerkannt und für ihn Beiträge eingezogen habe (BSG, Breithaupt 1975, 652, 653). An einer solchen Anerkennung fehle es indes vorliegend, da in Anbetracht des summarischen Lohnnachweises keine Prüfung ihrer Zuständigkeit für die Beigeladene erfolgt sei.
Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die infolge des summarischen Lohnnachweises fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Klägerin ändere nichts am Vorliegen einer Formalversicherung. Für die Beitragserhebung habe sie sich der Mitwirkung des Unternehmers, der insoweit einem Vertreter oder Beliehenen vergleichbar sei, bedient und müsse sich daher dessen Handeln zurechnen lassen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 9.2.1990 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Zuständigkeit der Klägerin für den Unfall der Beigeladenen ergebe sich aus den Rechtsgrundsätzen der Formalversicherung. Ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis sei begründet worden, weil für die Beigeladene an die Klägerin Beiträge entrichtet, worden seien; ein arglistiges Verhalten des Unternehmers Weikert oder der Beigeladenen, das eine Formalversicherung ausschließen könne, liege nicht vor. Ein Unfallversicherungsträger, der durch das Verfahren des summarischen Lohnnachweises die Möglichkeit einer irrtümlichen Versicherung von Beschäftigten eröffne, trage das hieraus möglicherweise entstehende Risiko. Außerdem hat das Sozialgericht entschieden, für den Fall des Berufungsausschlusses werde die Berufung zugelassen.
Gegen dieses ihr am 1.3.1990 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.3.1990 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor: Das Rechtsinstitut der Formalversicherung habe seine Basis im Grundsatz des Vertrauensschutzes. Wegen des von ihr durchgeführten Verfahrens des pauschalen Lohnnachweises, das bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften üblich sei, sei vorliegend ein berechtigtes Vertrauen der Beigeladenen auf das Vorliegen eines Versicherungsschutzes durch sie – die Klägerin – zu verneinen. Dies gehe aus dem Urteil des BSG vom 29.11.1973 (Breithaupt 1974, 570, 572) hervor.
Wie der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, sin...