Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 24.06.1997; Aktenzeichen S 4 U 81/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 24.6.1997 insoweit aufgehoben, als das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festgestellt und die Beklagte zur Leistungsgewährung verurteilt wurde.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 24.6.1997 wird zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheiten festzustellen und zu entschädigen sind.

Der Kläger ist 1937 geboren und absolvierte von 1952 bis 1955 eine Maurerlehre. In diesem Beruf war der Kläger danach bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im September 1993 tätig. Seit Januar 1994 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz.

Die berufliche Tätigkeit des Klägers bestand zu ca. 15 % seiner Arbeitszeit aus dem Heben von Lasten mit einem Gewicht von 25 kg und mehr. Lasten desselben Gewichts wurden zu ca. 10 % getragen. Darüber hinaus nahm der Kläger zu ca. 30 % seiner Arbeitszeit eine extreme Rumpfbeugehaltung (Rumpfbeugewinkel von mindestens 90 Grad) ein. Das Tragen von Lasten auf der Schulter von 50 kg und mehr machte weniger als 5 % seiner Arbeitszeit aus (Stellungnahmen des Technischen Aufsichtsdienstes [TAD] der Beklagten vom 4.10.1993 und 1.2.1994).

Im Oktober 1992 beantragte der Kläger, seine Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit festzustellen. Er legte ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 22.8.1992 vor. Danach liegen bei dem Kläger schwere degenerative Veränderungen der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule mit schwerer Osteochondrose, Spondylose sowie Spondylarthrose besonders L4/5 mit Skoliose und völlig aufgeriebener Bandscheibe L4/5 mit cervikaler Wurzelreizsymptomatik vor.

Nach Beiziehung des Vorerkrankungsverzeichnisses der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) B. W., Arztbriefen der behandelnden Ärzte des Klägers sowie der medizinischen Unterlagen des Versorgungsamtes Trier veranlasste die Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage bei Dr. L. Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, vom 10.7.1993. Dieser teilte mit, die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule könnten nicht als Berufskrankheit festgestellt werden, weil der Kläger insoweit bereits nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit erfülle. Die Lendenwirbelsäule weise isoliert im unteren Bereich eine Bandscheibenschädigung auf, was ebenfalls gegen eine berufsbedingte Erkrankung spreche.

Dr. W., Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, vertrat demgegenüber in einem Gutachten vom 18.8.1993 die Auffassung, die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers sei als Berufskrankheit festzustellen. Die infolge der Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde auf 30 vH eingeschätzt.

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung bei Prof. Dr. H., Direktor der Klinik und Poliklinik für Unfallchirurgie der R.-Universität B., vom 13.10.1993. Prof. Dr. H. legte dar, er gehe davon aus, dass der Kläger sowohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als auch der Halswirbelsäule erfülle. Als Folgen dieser Berufskrankheiten seien ausgeprägte Verschleißerscheinungen der unteren Halswirbelsäule und geringe Verschleißerscheinungen am thorako-lumbalen Übergang bzw. der unteren Brustwirbelsäule mit entsprechend klinisch nachweisbarer Funktionsbehinderung anzuerkennen. Die bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als auch der Halswirbelsäule seien jeweils mit einer MdE von 20 vH einzuschätzen.

Die Beklagte zog weitere, insbesondere radiologische, Unterlagen bei und holte eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. L. vom 2.1.1994 ein. Dr. L. führte hierin aus, die festgestellte bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers im Lendenwirbelsäulenbereich sei als altersentsprechend einzustufen und könne bereits deshalb nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. In Bezug auf eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule vertrete er weiterhin die Ansicht, dass der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung dieser Berufskrankheit nicht erfülle.

Die Beklagte bat daraufhin Prof. Dr. H. ein neurologisches Gutachten einzuholen, um das Ausmaß der ischialgieformen Beschwerden festzustellen, wie er dies angeregt habe und danach eine abschließende Beurteilung vorzunehmen.

Prof. Dr. S., Leiter der Neuroradiologie der Radiologischen Unversitätsklinik B.-V., fertigte auf Veranlassung von Prof. Dr. H. eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) L 2 bis S 1 nativ an (Gutachten vom 16.9.1994). Außerdem erstattete Prof. Dr. E., Neurochirurgische Universitätsklini...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge