Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. selbständige Tätigkeit. mitarbeitender GmbH-Gesellschafter. 50% Anteil am Stammkapital
Orientierungssatz
Ist eine rechtlich bestehende Abhängigkeit eines nicht zum Geschäftsführer bestellten GmbH-Gesellschafters feststellbar, kann sie so durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert werden, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet) (hier: 50% Anteil am Stammkapital) (vgl BSG vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 = NJW 1994, 2974 mwN).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Die ... 1940 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 1958 krankenversichert. Mit notariellem Gesellschaftervertrag vom 24.11.1988 gründeten die Klägerin und ihr Ehemann die Beigeladene zu 1. Vom ursprünglichen Stammkapital in Höhe von insgesamt 50.000,-- DM übernahmen die Klägerin und ihr Ehemann jeweils 25.000,-- DM. Später wurde das Stammkapital auf 250.000,-- DM erhöht, der Anteil der Klägerin hieran beläuft sich auf 125.000,-- DM. Der Ehemann der Klägerin ist zum Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. bestellt. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages können die Gesellschafter durch Beschluss den Geschäftsführern allgemeine, zB in einer Geschäftsordnung enthaltene, oder besondere Weisungen erteilen, zu deren Beachtung die Geschäftsführer verpflichtet sind. Alljährlich findet gemäß § 11 eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, die über die Feststellung der Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr, die Verwendung des Bilanzgewinnes, die Entlastung der Geschäftsführer und die Wahl eines eventuell zu bestellenden Abschlussprüfers entscheidet. In der Gesellschafterversammlung gewähren nach § 13 Abs 1 je 100,-- DM eines Geschäftsanteils eine Stimme. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 14 Abs 1 mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen des vertretenen Kapitals gefasst, soweit nicht im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, ebenso Beschlüsse über Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung. Gemäß § 14 Abs 2 ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als 60 vH des Stammkapitals vertreten sind.
Die Klägerin ist seit Gründung der Beigeladenen zu 1. bei dieser als kaufmännische Angestellte tätig. Grundlage der Beschäftigung ist ein Ehegatten-Arbeitsvertrag vom 26.11.1986, der zwischen ihr und ihrem Ehemann, der bis 1989 das Einzelunternehmen R I betrieb und dies dann an die Beigeladene zu 1. verkaufte, geschlossen worden war. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages übernimmt die Klägerin eigenverantwortlich die Erledigung des gesamten Rechnungswesens, insbesondere die Finanz- und Lohnbuchhaltung und den Zahlungsverkehr. Die Regelarbeitszeit beträgt gemäß § 3 des Vertrages 40 Stunden wöchentlich, bei Bedarf leistet die Klägerin Überstunden. Die Klägerin erhält (Stand April 2000) ein Bruttogehalt von 5.500,-- DM. § 4 des Arbeitsvertrages schreibt insoweit vor, dass das nach Berücksichtigung der Lohnabzugsbeträge verbleibende Nettogehalt auf einem besonderen Verrechnungskonto zu Gunsten der Klägerin gutgeschrieben wird. Zu Lasten dieses Verrechnungskontos kann die Klägerin jederzeit verfügen. Soweit über die Gehaltsgutschriften nicht oder nicht in voller Höhe verfügt wird, gilt gemäß § 4 c des Arbeitsvertrages insoweit eine Darlehensgewährung als vereinbart. Zinsen werden nicht vereinbart, weil dieses Darlehen jederzeit fällig ist. Im Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird das Gehalt gemäß § 5 bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Die Klägerin erhält gemäß § 6 einen Erholungsurlaub von 30 Werktagen im Kalenderjahr, wovon sie allerdings nach ihren eigenen Angaben nur ca 2 Wochen im Jahr in Anspruch nimmt. Das Arbeitsverhältnis kann gemäß § 7 von beiden Seiten zum jeweiligen Quartalsende mit sechswöchiger Frist gekündigt werden. In einem Gesellschafterbeschluss vom 15.12.1992 wurde im Hinblick auf die im Verhältnis zu den erbrachten Arbeitsleistungen relativ geringen laufenden Bezüge der Klägerin eine Pensionszusage erteilt.
Die Beigeladene zu 1. beschäftigt neben der Klägerin eine weiterer kaufmännische Angestellte, darüber hinaus zwei Aushilfen in der Werkstatt sowie als technischen Angestellten Herrn I I. Dieser ist ab 1.1.2000 als angestellter Geschäftsführer für die Beigeladene zu 1. tätig.
Für die Klägerin wurden bis 30.9.1997 Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Nach Überprüfung der Versicherungspflicht stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.9.1997 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterliege. Im Bereich der Kranken- u...