Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 14.06.1989; Aktenzeichen S 1 U 64/89) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.6.1989 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Entschädigung an den Beigeladenen wegen der Folgen seines Unfalls vom 15.3.1988.
Die Kläger sind Tierärzte. Sie bzw ihre Haftpflichtversicherung werden vom Beigeladenen privatrechtlich in Anspruch genommen, den Unfall zu entschädigen.
Am 15.3.1988 vertrat die Klägerin zu 2) ihren Ehemann, den Kläger zu 1), in der Tierarztpraxis. An diesem Tag sollte die Katze des Beigeladenen kastriert werden. Dazu bedurfte es der Setzung einer Spritze. Zur Beruhigung und Fixierung des Tieres hielt der Beigeladene es fest und zwar nach Anweisung der Klägerin zu 2) an den Vorderfüßen. Bei der intramuskulären Injektion erschrak die Katze und biß den Beigeladenen in den rechten Zeigefinger. Die Schmerzen im Finger machten eine medizinische Behandlung notwendig. Trotzdem blieb er steif.
Am 25.7.1988 lehnte die Beklagte der Klägerin zu 2) gegenüber Leistungen an den Beigeladenen ab, weil weder ein Arbeitsverhältnis nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beigeladenen bestanden habe, noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis gemäß § 539 Abs. 2 RVO. Der Beigeladene habe als Tierhalter die Katze festgehalten, so daß die betrieblichen Interessen der Klägerin zu 2) in den Hintergrund getreten seien.
Mit Bescheid vom 2.2.1989 lehnte die Beklagte dem Beigeladenen gegenüber Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil eine für die Tierarztpraxis wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung nicht vorgelegen habe.
Im Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen, dem Beigeladenen angeboten zu haben, das Tier in einen Zwangskäfig zu setzen, um die Injektion vornehmen zu können. Der Beigeladene habe aber darauf bestanden, die Katze selbst festzuhalten, um auf sie beruhigend einwirken zu können. Erst daraufhin habe die Klägerin zu 2) den Beigeladenen genau instruiert, wie er die Katze festzuhalten habe.
Der Beigeladene hat erklärt, nichts von einem Zwangskäfig gewußt zu haben. Er habe auf Anweisung der Klägerin zu 2) die Katze an den Vorderfüßen gehalten.
Durch Urteil vom 14.6.1989 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen mit der Begründung: Bereits der geringe zeitliche Aufwand spreche gegen einen arbeitnehmerähnlichen Charakter. Zudem sei der Beigeladene als Tierhalter tätig geworden, zu dessen Aufgaben die Betreuung des Tieres einschließlich des Besuches eines Tierarztes gehörten mit der Folge, daß der Beigeladene während der Behandlung sein Tier gehalten habe.
Gegen das ihnen am 29.6.1989 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25.7.1989 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Berufung eingelegt.
Sie tragen vor: Bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit komme es nicht auf den wirtschaftlichen Wert oder den objektiven Nutzen an. Wesentlich sei, daß der Beigeladene dem Unternehmen Tierarzt wirksam Hilfe geleistet habe. Diese Hilfe sei dem Tierarzt und nicht dem Tier zugute gekommen. Der Beigeladene sei als Praxishelfer in dem Unternehmen Tierarzt tätig geworden. Ohne seine Mithilfe hätte die Klägerin zu 2) eine Hilfsperson hinzuziehen müssen, so daß die Tätigkeit des Beigeladenen über die Betreuung eines Tieres als Tierhalter hinausgehe. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit als Katzenhalter sei vorliegend auszuschließen. Er habe auf Anweisung der Klägerin zu 2) die Katze an den Vorderläufen gehalten, damit sie in der Lage gewesen sei, die von ihr beabsichtigte Injektion zu setzen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.6.1989 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.2.1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Beigeladenen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen seines Arbeitsunfalls vom 15.3.1988 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß die angefochtenen Entscheidungen zu Recht ergangen seien. In der mündlichen Verhandlung weist sie insbesondere darauf hin, der Beigeladene habe nach den gesamten Umständen eigene Angelegenheiten wahrgenommen.
Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Zur Sache stellt er keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Prozeßakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kläger sind befugt, von der Beklagten die Anerkennung des Unfalls des Beigeladenen als Arbeitsunfall und entsprechende Entschädigung an den Beigeladenen zu verlangen. ...