Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 11.08.1989; Aktenzeichen S 12 Vs 530/88) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.8.1989 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Neufeststellung die Erhöhung des Gesamt-Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Bei dem 1948 geborenen Kläger waren durch Neufeststellungsbescheid vom 7.2.1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.1985 bei einem Gesamt-GdB von 30 folgende Behinderungen im Sinne des SchwbG festgestellt worden:
- „Minderung des Sehvermögens;
- hypertone Kreislaufregulationsstörung;
- psycho-vegetative Störung.”
Grundlage der Verwaltungsentscheidung war die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. L. vom Januar 1985, der vorliegende medizinische Unterlagen ausgewertet hatte.
Die sich anschließende Klage (S 12 Vs 260/85 – Sozialgericht Speyer –, L 4 Vs 35/86 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz –), mit der der Kläger die Bewertung des Gesamt-GdB mit mindestens 50 verfolgt hatte, blieb erfolglos, nachdem verschiedene ärztliche Befundberichte eingeholt worden waren.
Im Juli 1987 beantragte der Kläger die Neufeststellung. Er trug vor, sein Augenleiden (Behinderung zu 1.) habe sich wesentlich verschlechtert. Außerdem sei eine neue Behinderung im Bereich des rechten Sprunggelenks hinzugekommen. Daraufhin zog der Beklagte einen Bericht des Chirurgen Prof. Dr. R. vom August 1987 sowie Befundberichte des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. C. vom November 1987 und Februar 1988 bei. Darin wurde ein Zustand nach operativ versorgter Außenbandruptur des rechten Sprunggelenks des Klägers, erlitten im August 1987, beschrieben.
Aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme, worin dieser Zustand nach Außenbandruptur mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet worden war, stellte der Beklagte durch Neufeststellungsbescheid vom 24.2.1988, bei unverändertem Gesamt-GdB von 30, „Bewegungseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach operativ versorgter Außenbandruptur” als Behinderung zu 4. fest. Gleichzeitig kündigte er an, der Bescheid ergehe vorbehaltlich einer Prüfung der behaupteten Verschlimmerung des Augenleidens.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte die Höherbewertung seines Gesamt-GdB geltend. Er gab an sein Augenarzt sei nach wie vor Dr. K..
Der Beklagte zog einen weiteren Befundbericht von Dr. C. (Juni 1988) bei. Darin beschrieb dieser eine geringe Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenks bei arthrotischen Veränderungen. Er hielt den Kläger für fähig, Gehstrecken von etwa 2000 m Länge zurückzulegen. Daraufhin vertrat Dr. M. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom Juni 1988 die Auffassung, die Behinderung zu 4. sei mit einem Einzel-GdB von 10 zutreffend bewertet. Der Internist Dr. Lö. teilte im August 1988 mit, der Kläger leide an einer arteriellen Hypertonie mit teilweise erhöhten Blutdruckwerten sowie an einem diätisch behandelten leichten Diabetes mellitus. Der Augenarzt Dr. K. gab im September 1988 schließlich an, er habe den Kläger zuletzt 1983 untersucht. Aufgrund der damals objektivierten Sehschärfe sei ein Einzel-GdB von 20 anzunehmen.
Nachdem der Internist Dr. Lö. einem Arzt des Beklagten telefonisch mitgeteilt hatte, die arterielle Hypertonie mit den schwankenden Blutdruckwerten des Klägers sei nicht behandlungsbedürftig, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18.10.1988 eine Neufeststellung hinsichtlich der Behinderung zu 1. mit der Begründung ab, insoweit sei eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten; es bleibe bei dem Gesamt-GdB von 30. Dieser Bescheid wurde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Dieses wurde schließlich durch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26.10.1988 erledigt; die Bewertung des Gesamt-GdB mit 30 sei zutreffend.
Vor dem Sozialgericht Speyer hat der Kläger zunächst noch die Feststellung weiterer Behinderungen sowie die Erhöhung des Gesamt-GdB auf mindestens 50 begehrt. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe es unterlassen, augenärztliche, orthopädische und internistische Untersuchungen durchführen zu lassen. Gleichzeitig hat er aber auch auf Anfrage des Sozialgerichts eingeräumt, sich nicht in augenärztlich er Behandlung zu befinden.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von Dr. L. und Dr. C. eingeholt. Dr. Lö. hat aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung des Klägers im August 1988 einen Blutdruckwert von 140/90 mmHg angegeben und einen Diabetes mellitus vom Typ II diagnostiziert. Außerdem hat er mitgeteilt, der Kläger habe über einen Druckschmerz im Bereich des rechten Außenknöchels geklagt. Dr. Celeda hat nach seiner letzten Untersuchung des Klägers im Juni 1988 den Zustand im Bereich des rechten Sprunggelenkes mit einem Einzel-GdB von 20 eingeschätzt.
Aufgrund der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. H. vom März 1988 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis angegeben, das der Kläger...