Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldentzug
Beteiligte
Präsidenten des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland |
Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 19.10.1994; Aktenzeichen S 8 Kg 70/93) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.10.1994 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Kindergeld (Kg) für zwei Kinder für die Zeit von August bzw September 1991 bis Mai 1992.
Der Kläger bezog bis zum Beginn des streitigen Zeitraums nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen Kg für drei Kinder.
- … geboren August 1972
- … geboren Dezember 1973 und
- … geboren Januar 1978.
Die Kinder lebten in Sibenic/Kroatien und besuchten dort Schulen. Mit Schreiben vom 27.6.1991 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß aufgrund der vorliegenden Schulbescheinigungen für … Kg nur bis einschließlich Juli 1991 gezahlt werden könne. Gleichzeitig hob sie die Bewilligung unter Hinweis auf § 48 SGB X auf. Am gleichen Tag wurde der Kläger an die Rückgabe eines Fragebogens erinnert, dabei handelte es sich, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Dienstanweisungen und Verwaltungspraxis vorträgt, zweifellos um den Fragebogen zur jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Mit Bescheid vom 21.8.1991 entzog die Beklagte dem Kläger das Kg für alle drei Kinder gemäß § 66 SGB I ab September 1991, weil er trotz Fristsetzung und ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und den Fragebogen nicht vorgelegt habe. Dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten.
Im Anschluß an ihn finden sich in den Verwaltungsakten Kopien von zwei Schulbescheinigungen für … beide ausgestellt am 17.2.1993 und ein vom Kläger ohne Datumsangabe ausgefüllter Fragebogen zur Überprüfung des Einkommens. Weder die Schulbescheinigungen noch der Fragebogen lassen erkennen, wann sie bei der Beklagten eingegangen sind.
Mit Schreiben vom 12.6.1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in dem gegen Rückgabe beigefügten Vordruck seien die angekreuzten Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet. Er möge sie eindeutig mit ja oder nein beantworten oder, falls dies nicht möglich sei, „unbekannt” eintragen. Der gegen Rückgabe beigefügte Vordruck sei auch noch von seinem Arbeitgeber zu bescheinigen. Eine solche Arbeitgeberbescheinigung ist außer im Kg-Antrag nur im Fragebogen zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorgesehen. Außerdem wurden für die Kinder Haushalts- bzw Familienstandsbescheinigungen angefordert.
Am 27.7.1992 ging ein vom Kläger versehentlich an das Finanzamt Ludwigshafen adressiertes Schreiben bei der Beklagten ein. Es enthielt die nach dem Briefumschlag in den Verwaltungsakten eingeordneten beiden Schulbescheinigungen für … und eine Familienstandsbescheinigung. Am 28.7.1992 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Erledigung ihres Schreibens vom 12.6.1992 und forderte zugleich einen neuen Kg-Antrag.
Diesen legte der Kläger am 10.8.1992 vor. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.9.1992 ab August 1992 wieder Kg für …. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß wegen der vorangegangenen Entziehung eine rückwirkende Zahlung ab September 1991 nur in Betracht komme, wenn der Kläger für die Versäumung der Mitwirkungspflicht einen wichtigen Grund geltend machen könne. Außerdem gab sie ihm den Kg-Antrag vom 10.1.1992 zur Vervollständigung zurück und forderte ihn auf, für … eine Schulbescheinigung für 1992/93 vorzulegen.
Am 18.9.1992 reichte der Kläger den Antrag vom 10.8.1992 mit der geforderten Ergänzung wieder bei der Beklagten ein. Nach Vorlage von weiteren Schulbescheinigungen für 1992/93 für alle drei Kinder am 11.11.1992 stellte die Beklagte weitere Ermittlungen bei der zuständigen Vermittlungsstelle in Kroatien an und forderte den Kläger auf, den Familienstand seiner Tochter … anzugeben. Der Kläger teilte daraufhin am 19.1.1993 mit, … sei ledig. Sie habe 1991/92 keine Schule besucht. Die Beklagte zahlte daraufhin dem Kläger ab Oktober 1992 erneut Kg auch für … Für Letzteren bewilligte sie mit Bescheid vom 12.5.1993 eine Nachzahlung ab August 1992. Wegen einer weitergehenden rückwirkenden Zahlung forderte sie erneut Angabe eines wichtigen Grundes für die Versäumung der Mitwirkungspflicht.
Am 4.6.1993 machte der Kläger geltend, er habe die angeforderten Unterlagen jedesmal vorgelegt. Sie hätten jedoch niemals den Anforderungen des Arbeitsamts genügt. Er bat deshalb um Überprüfung des Bescheids vom 12.5.1993 und Zahlung des Kg auch für die Zeit von August 1991 bis Juli 1992.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.6.1993 zunächst in vollem Umfang ab. Im Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger vorgetragen hatte, er habe den Fragebogen zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im September oder Oktober 1991 beim Arbeitsamt abgegeben, bewilligte sie ihm aber...