nicht-rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehrenamtliche Tätigkeit. Gemeinschaftsveranstaltung. Volltrunkenheit. Verkehrsuntüchtigkeit Fußgänger
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Gremeinschaftsveranstaltung eines Gemeinderates ist nicht einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gleichzusetzen. Sie steht grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Bei einem Blutalkohol von 3 ‰ ist auch ein Fußgänger absolut verkehrsuntüchtig.
Normenkette
RVO §§ 589, 539 Abs. 1 Nr. 13, §§ 548, 550
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 15.06.1981; Aktenzeichen S 3 U 162/80) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod ihres 1926 geborenen und am … 1979 verstorbenen Ehemannes. Dieser war Mitglied des Gemeinderates seines Wohnortes. Am 26. Dezember 1979 hatte der Bürgermeister die Mitglieder des Gemeinderates mit ihren Ehefrauen zu einer Jahresabschlußfeier in das Clubhaus des örtlichen Sportvereins eingeladen. B. (B.) erschien erst gegen 22.00 Uhr und verließ gegen 24.00 Uhr die Veranstaltung. Auf dem Wege zu seinem Pkw, den er etwa 40 m vom Clubhaus entfernt auf einem Parkplatz geparkt hatte, stürzte B. etwa 15 m vom Clubhaus entfernt in einen an der linken Seite der Straße befindlichen etwa 80 cm tiefen Abwassergraben, in dem er am Morgen des nächsten Tages tot aufgefunden wurde. Die Obduktion der Leiche durch Professor Dr. L., K., ergab eine Verhärtung der Kranzschlagadern des Herzens mit einem weitgehenden Verschluß der linken. Die inneren Organe wiesen eine Blausucht und eine akute Blutstauung auf. Die Untersuchung von Blut und Urin auf Alkohol ergab Werte von 3 ‰ im Blut und 4 bis 5 ‰ im Urin. Der Gutachter war der Auffassung, der Tod sei Folge eines Herzinfarktes. Übermäßige Belastung des Herz-Kreislaufsystems durch Alkohol und Nahrungsmittel habe zu dem Herzinfarkt geführt. Zumindest sei bei der schweren Alkoholisierung anzunehmen, daß B. in einen Tiefschlaf verfallen sei, der zu einer tödlichen Unterkühlung in der Dezembernacht habe führen müssen.
Der Beklagte lehnte die Gewährung einer Entschädigung mit Bescheid vom 27. Juni 1980 und Widerspruchsbescheid vom 5. September 1980 ab, da zwischen Tod und Unfallereignis kein innerer ursächlicher Zusammenhang bestehe. Vielmehr beruhe der Tod auf einem Herzinfarkt, der auf ein inneres Leiden sowie auf eine außergewöhnliche Belastung des Herzens und Kreislaufs durch übermäßige Alkoholaufnahme zurückzuführen sei.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die Blutprobenergebnisse könnten nicht zutreffend sein, da ihr Ehemann auf der Feier des Gemeinderates lediglich drei Glas Bier und einen Korn zu sich genommen habe, während er in der Zeit vorher bei seiner Familie gewesen sei und keinen Alkohol getrunken habe. Dagegen sei anzunehmen, daß ihr Ehemann auf dem unbeleuchteten Wege in der Dunkelheit gestolpert und in den ungesicherten Graben gefallen sei, dabei einen Kälteschock erlitten habe, der den Herzinfarkt ausgelost habe. Infolge des schweren Hüftgelenkleidens, das seine Bewegungsfähigkeit verstärkt eingeschränkt habe, sei es ihm auch nicht gelungen, sich aus dem Graben zu befreien.
Das Sozialgericht Mainz hat durch Urteil vom 15. Juni 1961 die Klage abgewiesen. Der Tod sei nicht auf einen versicherten Wegeunfall zurückzuführen, sondern auf einen Herzinfarkt, dessen Ursache die bestehende Herz- und Kreislauferkrankung sowie die starke körperliche Belastung durch übermäßige Nahrungsaufnahme und Alkoholisierung gewesen sei. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob B. den Herzinfarkt während des Gehens oder nach dem Sturz in den Graben erlitten habe.
Gegen das am 10. Juli 1961 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Juli 1981 Berufung eingelegt.
Das Gericht habe nicht beachtet, daß der unvermutete Sturz ins eiskalte Wasser mit der daraus resultierenden Todesangst besonders bei einem behinderten Menschen zu einem Herzinfarkt führen könne. Es könne dagegen nicht davon ausgegangen werden, daß der Herzinfarkt auf eine starke Alkoholisierung zurückzuführen sei. Zumindest habe sich das Gericht insoweit nicht über die angebotenen Beweise hinwegsetzen dürfen. Darüber hinaus könne von einem Herz- und Kreislaufleiden nicht gesprochen werden, sondern höchstens von altersbedingten coronaren Veränderungen. Hoch im März 1979 habe sich B. in der Kurklinik Bad S. befunden. Dort seien keine pathologischen Herz- und Kreislaufbefunde festgestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den Beklagten zu verurteilen, Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Gründen des angefochtenen Urteile an.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Bekl...