Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 19.10.2000; Aktenzeichen S 11 Ar 383/98) |
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.10.2000 – S 11 Ar 383/98 – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, dem Kläger höheres Konkursausfallgeld (Kaug) zu gewähren.
Der 1948 geborene Kläger war bis zum 28.2.1998 bei der Baufirma W N, D., als Maurer zu einem Bruttostundenlohn von 25,93 DM beschäftigt. Entsprechend § 3 1.43 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 9.6.1997 (BRTV Bau) hatte sein Arbeitgeber für ihn ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Das Arbeitszeitguthaben des Klägers auf diesem Ausgleichskonto betrug bei seinem Ausscheiden 55,5 Stunden; es wurde in den Monaten April bis Juli 1997 vorgearbeitet. Am 16.3.1998 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Montabaur über das Vermögen der Firma N das Konkursverfahren eröffnet. Nach der vom Konkursverwalter ausgestellten Verdienstbescheinigung stand dem Kläger in der Zeit vom 1.12.1997 bis 31.3.1998 noch zu zahlendes Arbeitsentgelt in einer Gesamthöhe von 9243,55 DM (Dezember 1997: 3242,15 DM, Januar 1998: 2934,97 DM; Februar 1998: 2821,82 DM und März 1998: 244,61 DM) zu.
Mit Bescheid vom 23.04.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kaug in dieser Höhe. Dabei legte sie die Zeit vom 1.12.1997 bis 28.2.1998 als maßgeblichen Kaug-Zeitraum zugrunde. Nach Abzug des für den 28.02.1998 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 60,42 DM sowie einer Zahlung an die AOK Montabaur in Höhe von 3607,18 DM, die dem Kläger vom 5.1.1998 bis 15.2.1998 Krankengeld anstelle entgangener Lohnfortzahlung geleistet hatte, wurden dem Kläger 5575,95 DM ausgezahlt.
Unter Vorlage seiner Lohnabrechnung für März 1998 widersprach der Kläger der Berechnung des ihm gewährten Kaug. Er wies darauf hin, dass das vorgearbeitete Arbeitszeitguthaben von 55,5 Stunden auf seinem Ausgleichskonto nach Ende der Schlechtwetterzeit im Monat März incl einer 25 %-igen Überstundenzulage mit 1798,76 DM hätten vergütet werden müssen, so dass ihm noch Kaug in dieser Höhe zustehe.
Nachdem der Konkursverwalter mitgeteilt hatte, dass diese Stunden nicht in dem Kaug-Zeitraum erarbeitet worden seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.8.1998 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Guthaben aus einem Ausgleichskonto könnten nur dann im Rahmen des Kaug berücksichtigt werden, wenn sie im Kaug-Zeitraum erarbeitet worden seien.
Hiergegen hat der Kläger am 23.09.1998 vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) Klage erhoben.
Mit Urteil vom 19.10.2000 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, das dem Kläger gewährte Kaug für den Monat Februar 1998 auf der Grundlage eines weiteren Bruttoentgeltbetrages in Höhe von 1798,76 DM neu zu berechnen.
Gegen das ihr am 10.11.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.11.2000 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor:
Kaug-Zeitraum sei vorliegend die Zeit vom 1.12.1997 bis 28.2.1998. Innerhalb dieses Zeitraums sei das Arbeitszeitguthaben jedoch nicht vorgearbeitet worden. Dies wäre aber Voraussetzung, damit die vorgearbeiteten Stunden bei der Höhe des Kaug hätten berücksichtigt werden können. Ihre Ansicht werde auch von Peters-Lange in Gagel geteilt. Auch danach sei bei Wertguthaben maßgeblich, wann der auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Anspruch erarbeitet worden sei. Für die Berücksichtigung des Guthabens beim Insolvenzgeld komme es demnach darauf an, ob sich der Kaug-Zeitraum mit einer Arbeitsphase decke, in der das Guthaben erarbeitet worden sei. Im übrigen hätte der Arbeitgeber nach § 3 1.44 BRTV Bau in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherstellen müssen, dass das Arbeitszeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäss hätte ausgezahlt werden können. Bei Verletzung dieser Pflicht müsse sich der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber halten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.10.2000 – S 11 Ar 383/98 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des SG.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der den Kläger betreffenden Kaug-Akte der Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, das dem Kläger gewährte Kaug für den Monat Februar 1998 auf der Grundlage eines weiteren Bruttoentgeltbetrages in Höhe von 1798,76 DM neu zu berechnen, ihm also höheres Kaug zu gewähren. Der Bescheid vom 23.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläge...