Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 13.08.1999; Aktenzeichen S 17 AL 306/98)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. August 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger noch einen Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) für die Abgeltung von Ansparstunden hat.

Der am … geborene Kläger war seit 01. Juni 1994 als Bauwerker bei der Firma M. GmbH beschäftigt. Er erhielt entsprechend einer Festlohnvereinbarung zum Arbeitsvertrag einen monatlichen Festlohn i. H. v. 3.203,44 DM ausgehend von einem Stundenlohn i. H. v. brutto 17,41 DM und einer monatlichen Arbeitszeit von 184 Stunden. Darüber hinausgehende Stunden wurden zum Ausgleich für Schlechtwettertage auf einem Ausgleichskonto angesammelt. Im Arbeitsvertrag (Ziffer 8) wurde die Geltung der tariflichen Bestimmungen des Bauhauptgewerbes vereinbart, soweit der Arbeitsvertrag in keinem seiner Teile eine ausdrückliche Regelung enthielt.

Zum 01. August 1997 stellte die Firma M. GmbH ihre Betriebstätigkeit vollständig ein; mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 15. September 1997 wurde die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 1997.

Am 02. September 1997 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt R. Kaug für die Zeit vom 01. August 1997 bis 30. September 1997 in Höhe des noch ausstehenden Lohnes.

Das Arbeitsamt zog eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers bei, wonach dem Kläger für den Lohnabrechnungszeitraum vom 01. August 1997 bis 14. September 1997 Arbeitsentgelt i. H. v. 3.000,73 DM noch zu zahlen sei.

Mit Bescheid vom 02. September 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kaug für den Zeitraum vom 01. August 1997 bis 14. September 1997 entsprechend dieser Verdienstbescheinigung.

Dagegen legte der Kläger am 26. Januar 1998 Widerspruch ein. Er habe ausweislich der Jahres-Stundenübersicht bis August 1997 71,6 Ansparstunden geleistet, die zu vergüten seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. März 1998 zurück. Arbeitsentgelt werde nur dann vom Schutz der Konkursausfallordnung erfasst, wenn die entsprechenden Arbeitsstunden im Kaug-Zeitraum geleistet worden seien und der Arbeitnehmer insoweit noch keine Vergütung erhalten habe. Der Kläger habe im Kaug-Zeitraum – 01. August 1997 bis 14. September – keine Mehrarbeitsstunden geleistet. Insofern bestünde kein Kaug-fähiger Vergütungsanspruch.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03. April 1998 Klage erhoben. Er habe 71,6 Ansparstunden geleistet. Gem. § 4 Nr. 5.4 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) sei ein etwaiges Guthaben am Ende der Schlechtwetterzeit oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers auszuzahlen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass der ehemalige Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist und die entsprechende Leistung nicht mehr erbringen könne.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 1999 abgewiesen. Die geleisteten Ansparstunden seien nicht Kaug-fähig. Die Ansprüche auf Auszahlung der Ansparstunden ließen sich dem Kaug-Zeitraum (01. August 1997 – 14. September 1997) nicht zuordnen. Bei diesen Stunden handele es sich um Arbeitsleistungen, die einen Anspruch auf eine Wintergeld-Vorausleistung (WAG-Vorausleistung) gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 AFG begründen sollten. Aus dem Zweck der WAG-Vorausleistung ergebe sich, dass diese nicht monatsweise zur Auszahlung gelangen sollte. Auch eine prozentuale Aufteilung der Ansparstunden auf den Kaug-Zeitraum scheide aus. Für die Zuordnung sei der Zeitraum maßgebend, für den die Leistung zum Lebensunterhalt bestimmt sei. Die Zuordnung des Abgeltungsanspruchs sei entsprechend den Grundsätzen für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung vorzunehmen. Da nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 22. November 1994, Az: 10 RAr 3/92) die Tage, die mit dem Insolvenzereignis zusammenfallen oder danach liegen, nicht Kaug-fähig seien, sei für die Ermittlung vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitraum der nicht abgegoltenen Anspartage zurückzurechnen. Nur die Tage vor dem Insolvenzereignis könnten die Kaug-Fähigkeit begründen. Hier habe der Kläger noch einen Abgeltungsanspruch für 9,42 Arbeitstage, die zurückgerechnet vom Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich nach dem Insolvenzereignis lägen.

Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten am 23. August 1999 zugestellte Urteil am 21. September 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch auf Abgeltung der Ansparstunden sei ein Anspruch auf Arbeitsentgelt i.S.d. § 141b Abs. 2 AFG und damit unabhängig vom „Verwendungszweck” Kaug-fähig. Der Anspruch bestünde auch beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Die Anwendung der für den Anspruch a...

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