Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS). Einstweiliger Rechtsschutz auf darlehensweise Übernahme von Mietschulden
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Antragsgegner) die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung ihrer Mietschulden.
Die 1989 geborene Antragstellerin und ihr 2015 geborener Sohn, der Antragsteller, beziehen laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Die Antragstellerin lebte zunächst in D. Im September 2014 mietete sie ohne Zusicherung eine 58,11 m2 große Wohnung in der Straße d. F. in G., Ortsteil Z., für die sie eine Gesamtmiete von 380 € zahlte. Im Jahr 2015 beantragte sie beim Antragsgegner die Zusicherung zum Umzug in ein Reihenhaus am G-S Platz in Z. mit einer Wohnfläche von 79 m2, für das eine Gesamtmiete von 573,52 € anfiel (Kaltmiete: 343,52 €, Betriebskosten: 80 €, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser: 150 €). Der Antragsgegner erteilte die Zusicherung zum Umzug nicht. Gleichwohl bezogen die Antragstellerin und ihr damaliger Lebensgefährte im August 2015 das Reihenhaus. Am 21. September 2015 wurde der Antragsteller geboren. Zum 1. März 2016 zog der damalige Lebensgefährte der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner berücksichtigt bei den Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) seit Jahren nur die seiner Auffassung nach angemessenen Kosten.
Ab Dezember 2021 erhöhte der Vermieter die Kaltmiete für das Haus um 68,70 €. Dagegen ging die Antragstellerin gerichtlich vor und bezahlte die erhöhte Miete nicht. Mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 3. Juli 2023 wurde sie verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete auf monatlich 412,22 € mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 zuzustimmen. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Gesamtmiete auf 642,22 €.
Von einer Forderung des Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 von 791,05 € übernahm der Antragsgegner einen Teilbetrag von 33,60 € (Bescheid vom 22. Oktober 2022).
Die Antragstellerin ist nicht erwerbstätig und hat kein Einkommen. Der Antragsteller, der die 2. Klasse der Grundschule in Z. (voraussichtlich noch bis Juni 2026) besucht, bezieht Unterhaltsleistungen von 301 € monatlich. Zudem wird für ihn Kindergeld von 250 € gezahlt.
Am 28. September 2023 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die darlehensweise Übernahme ihrer Mietschulden in Höhe von damals insgesamt 2.409,72 €. Sie führten zur Begründung aus, die Schulden resultierten aus der Mieterhöhung (1.602,70 €), der Betriebskostenabrechnung für 2021 (791,05 €) und der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ab September 2023 (+16 €). Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2023 ab. Die Mietkosten lägen über dem Höchstsatz der angemessenen KdUH, sodass weiterhin Mietrückstände entstehen würden. Eine unangemessene Unterkunft könne nicht gesichert werden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2024 zurück. Dagegen haben die Antragsteller Klage bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 4 AS 54/23 geführt wird.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2023 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum von November 2023 bis Oktober 2024. Dabei berücksichtigte er KdUH von 687,78 €, die sich aus einer angemessenen Bruttokaltmiete von 367,20 € und Heizkostenvorauszahlungen von 320,58 € zusammensetzten.
Mit Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 vom 19. Oktober 2023 forderte die Hausverwaltung von den Antragstellern eine Nachzahlung von 3.048,90 € (209,39 € für die Betriebskosten und 2.839,51 € für die Heizkosten), die am 20. November 2023 fällig war. Zugleich erhöhte der Verwalter die Vorauszahlungen für die Betriebskosten um 16 € auf 96 € und für die Heizkosten von150 € auf 386 €, sodass seit November 2023 eine Gesamtmiete von 894,22 € zu zahlen ist.
Einen Antrag auf Übernahme der Forderung aus der Abrechnung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Februar 2024 ab, gewährte aber mit Änderungsbescheid vom selben Tag den Antragstellern höhere Leistungen für die KdUH unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen von 386 € für November und Dezember 2023. Ab Januar 2024 berücksichtigte er auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs Heizkostenvorauszahlungen von 306,42 € (KdUH-Leistungen: 673,62 €). Gegen beide Bescheide gingen die Antragsteller nicht vor.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 sprach die Hausverwaltung im Namen des Vermieters gegenüber den Antragstellern die sofortige, hilfsweise die ordentliche Künd...