Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). MdE-Bemessung. Radiuskopfprothese. Broberg-Morrey-Score
Leitsatz (amtlich)
1. Zur MdE-Bemessung nach operativ implantierter Radiuskopfprothese bei Zustand nach Radiusköpfchenfraktur.
2. Der Broberg-Morrey-Score bezieht sich vor allem auf Alltagsfunktionen und nicht speziell das Erwerbsleben.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob dem Kläger über den 30. April 2019 hinaus wegen der anerkannten Unfallfolgen Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (vH) zu zahlen ist.
Nach den Angaben im D-Arztbericht vom 20. Juni 2016 sowie der Unfallanzeige desselben Datums rutschte der 1974 geborene Kläger am 18. Juni 2016 im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung (Sommerfest) vor dem Festzelt aus, stürzte auf den linken Arm und zog sich dabei eine Ellenbogenluxation mit Radiusköpfchenfraktur zu. Am 27. Juni 2016 wurde operativ eine Radiuskopfprothese implantiert.
Im Gutachten vom 17. Mai 2017 hielt der Unfallchirurg Privatdozent (PD) Dr. D. als wesentliche Unfallfolge eine Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks fest (Streckung/Beugung 0/20/130° sowie Unterarmdrehung 80/0/90°; rechts 0/0/140° bzw. 90/0/90°) und bemaß die MdE um 20 vH.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 18. Juni 2016 mit einer Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk beim Strecken und Beugen sowie bei der Auswärtsdrehung nach knöchern fest verheilter, operativ versorgter Radiusköpfchenfraktur sowie nachfolgender Implantation einer Radiuskopfprothese als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger ab dem 11. Oktober 2016 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 vH.
In seinem Folgegutachten vom 15. März 2019 beschrieb PD Dr. D. als Unfallfolgen Bewegungseinschränkungen des linken Ellenbogengelenks (Streckung/Beugung 0/10/120° sowie Unterarmdrehung 80/0/80°; rechts 0/0/130° bzw. 90/0/90°), einen Zustand nach Ellenbogenluxation links mit Radiusköpfchenfraktur und operativer Versorgung durch eine Radiuskopfprothese, eine Narbenbildung im Bereich des linken Ellenbogengelenks radial und ulnar sowie im Bereich des lateralen linken Oberarms und eine Kraftminderung des Muskulus bizeps brachii sowie des Muskulus trizeps brachii links. Die MdE betrage 10 vH.
Mit Schreiben vom 2. April 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rentenentziehung an.
Mit Bescheid vom 25. April 2019 entzog die Beklagte die Rente als vorläufige Entschädigung mit Ablauf des Monats April 2019 und lehnte einen Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit ab. Als Unfallfolgen bezeichnete sie eine Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogen beim Strecken und Beugen sowie eine Kraftminderung des Bi- und Trizepsmuskels nach Ellenbogenverrenkung mit knöchern fest verheilter, operativ versorgter Radiusköpfchenfraktur sowie nachfolgender Implantation einer Radiuskopfprothese links.
Zur Begründung seines hiergegen am 14. Mai 2019 erhobenen Widerspruchs berief sich der Kläger auf das von ihm veranlasste und übermittelte Gutachten des Unfallchirurgen Dr. K. vom 24. Juli 2019. Hierin sind als Beschwerden des Klägers ein Fremdkörpergefühl im linken Ellenbogengelenk sowie Schmerzen beim Wetterwechsel wiedergegeben. Ein Abstützen auf den linken Arm sowie sportliche Aktivitäten wie Werfen, Ziehen oder das Tragen von Gewichten über 5 kg seien nicht mehr möglich. Als Unfallfolgen stellte Dr. K. eine Muskelminderung des linken Armes, eine Reduktion der groben Kraft der linken Hand, eine Narbenbildung des linken Armes, eine Belastungsminderung des linken Ellenbogengelenks, Bewegungseinschränkungen des linken Schulter- und Ellenbogengelenks sowie heterotrophe Ossifikationen des linken Ellenbogengelenks fest. Typische Folgen einer Radiusköpfchenprothese wie Lockerungszeichen, eine Arthrose, eine Infektion oder eine Luxation lägen nicht vor, womit das Behandlungsergebnis entsprechend dem Broberg-Morrey-Score (BMS), in dem zu 58 % klinisch-objektive und zu 42 % subjektive Daten (u.a. Schmerzen zu 30 %) berücksichtigt würden, zu einer MdE um 20 vH führe. Die Streckung/Beugung des linken Ellenbogengelenks bzw. die Unterarmdrehung dokumentierte der Gutachter mit 0/15/120° bzw. 80/0/80° (rechts 10/0/130° bzw. 90/0/90°). Weiter hielt er im Messblatt vom 12. Juli 2019 eine im Wesentlichen seitengleiche Beweglichkeit der Schultergelenke und 15 cm oberhalb des äußeren Oberarmknorrens eine Umfangverminderung links gegenüber rechts von 1 cm fest.
Auf entsprechende Anfrage führte der Chirurg Dr. V. in seiner beratenden Stellungnahme vom 3. September 2019 aus, die MdE sei unter Berücksichtigung der einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungswerte (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, ...