Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente über den 30. April 2019 hinaus auf Dauer aufgrund der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2016 umstritten.

Der am ... 1974 geborene Kläger war am 18. Juni 2016 als Betriebsleiter eines Baustoffhandels beschäftigt, als er ausrutschte und auf den linken Arm fiel. Dabei zog er sich eine Ellenbogenluxation links mit Radiusköpfchenfraktur sowie radialer und ulnarer Bandruptur zu. Am 27. Juni 2016 wurde der Kläger in der Klinik für Unfallchirurgie der Medizinischen Fakultät der Universität M. mit einer Radiuskopfprothese operiert. Am Ende der dritten EAP teilte Prof. W. (Direktor dieser Klinik) am 5. Oktober 2016 mit, es zeige sich eine Besserung der Muskelkraft, aber nicht der Bewegungseinschränkung. Ab dem 11. Oktober 2016 bestehe Arbeitsfähigkeit. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke betrage bei Streckung und Beugung rechts 0/0/140, links 0/15/130, bei der Unterarmdrehung rechts 90/0/90, links 70/0/90. Schürzen- und Nackengriff seien möglich, der Faustschluss komplett, es bestünden keine Parästhesien, kein Ruheschmerz, ein Schmerz bei endgradiger Bewegung, eine leichte Hypothermie und eine gleichbleibende leichte Schwellung.

Die Beklagte ließ Dr. D. (Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie im Städtischen Klinikum M.) das Gutachten vom 17. Mai 2017 erstatten. Dieser beschrieb radiologisch eine regelrechte Lage der Radiuskopfprothese ohne Lockerungszeichen. Arthrosezeichen seien nicht erkennbar. Unfallfolgen seien Bewegungseinschränkungen des linken Ellenbogengelenks (Streck- und Beugedefizit), ein Zustand nach Ellenbogenluxation links mit Radiusköpfchenfraktur und operativer Versorgung durch eine Radiuskopfprothese sowie eine Narbenbildung linker Ellenbogen. Die MdE betrage ab dem 11. Oktober 2016 20 v.H. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke betrage bei Streckung und Beugung rechts 0/0/140, links 0/20/130, bei der Unterarmdrehung rechts 90/0/90, links 80/0/90.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 erkannte die Beklagte den Unfall vom 18. Juni 2016 als Arbeitsunfall an. Unfallfolgen seien eine Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk beim Strecken und Beugen sowie bei der Auswärtsdrehung des Unterarms nach Ellenbogenverrenkung mit knöchern fest verheilter, operativ versorgter Radiusköpfchenfraktur sowie nachfolgender Implantation einer Radiuskopfprothese links. Der Kläger erhalte ab dem 11. Oktober 2016 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v.H.

Am 15. März 2019 erstellte Dr. D. ein weiteres Gutachten. Dieser beschrieb als Unfallfolgen Bewegungseinschränkungen des linken Ellenbogengelenks (Streck- und Beugedefizit), einen Zustand nach Ellenbogenluxation links mit Radiusköpfchenfraktur und operativer Versorgung durch eine Radiuskopfprothese, eine Narbenbildung im Bereich des linken Ellenbogengelenks radial und ulnar sowie im Bereich des lateralen linken Oberarmes sowie eine Kraftminderung des Muskulus bizeps brachii und des Muskulus trizeps brachii links. Die MdE betrage 10 v.H. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke betrage bei Streckung und Beugung rechts 0/0/140, links 0/10/120, bei der Unterarmdrehung rechts 90/0/90, links 80/0/80.

Mit Schreiben vom 2. April 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rentenentziehung an. Der Kläger reagierte nicht.

Mit Bescheid vom 25. April 2019 entzog die Beklagte die Rente als vorläufige Entschädigung mit Ablauf des April 2019 und lehnte es ab, darüber hinaus Verletztenrente auf Dauer zu gewähren. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit einem Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K. vom 24. Juli 2019, das dieser Arzt auf Veranlassung des Klägers erstellte. Dort beschrieb der Kläger ein Fremdkörpergefühl im linken Ellenbogengelenk. Er habe bei Wetterwechsel Schmerzen, ein Abstützen auf den linken Arm sei nicht möglich. Sportliche Tätigkeiten sowie Werfen, Ziehen und das Tragen von Gewichten über 5kg seien nicht mehr möglich. Beschwerden bei der Beweglichkeit schilderte der Kläger nicht. Unfallfolgen seien eine Muskelminderung des linken Armes, eine Reduktion der groben Kraft der linken Hand, eine Narbenbildung des linken Armes, eine Belastungsminderung des linken Ellenbogengelenkes, eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes und des linken Ellenbogengelenkes sowie heterotope Ossifikationen des linken Ellenbogengelenkes. Die MdE betrage 20 v.H. Beim Kläger lägen typische Folgen einer Radiusköpfchenprothese wie Lockerungszeichen, Arthrose, Infektion und Luxation nicht vor. Daher sei das Behandlungsergebnis anhand des Broberg-Morrey-Scores (BMS), in dem klinisch objektive (58%) und subjektive (42%) Daten berücksichtigt würden, beurteilt worden. Bewertet würden u.a. auch Schmerzen mit 30%. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke betrage bei Streckung und Beugung rechts 0/0/140, links 0/10/120, bei der Unterarmdrehung rechts 90/0/90, l...

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