Entscheidungsstichwort (Thema)
Überleitung eines Leistungsanspruchs gegen einen Dritten auf den Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
1. Beim Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB 12 wird durch dessen schriftliche Anzeige an den anderen bewirkt, dass der Anspruch bis zur Höhe der vom Sozialhilfeträger erbrachten Aufwendungen auf diesen übergeht.
2. Bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt setzt die Überleitung zumindest die Bezeichnung eines konkreten Anspruchs des Hilfebedürftigen zur Herstellung der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung i. S. von § 33 Abs. 1 SGB 10 voraus. § 93 Abs. 1 SGB 12 ermöglicht die Überleitung nur bei konkreter Bezeichnung des Anspruchs des Hilfebedürftigen.
Tenor
Dem Kläger wird unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2009 für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Torsten Fricke, Hasselfelde, unter Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 95,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Überleitung gegen ihn gerichteter Ansprüche auf den beklagten Landkreis.
In das Grundbuch von K. war für das Grundstück Blatt 2096 am 26. Oktober 1951 der spätere Ehemann der Mutter des Klägers, im Folgenden G., als Alleineigentümer eingetragen worden. Mit notariellem Vertrag vom 8. Juli 1993 übertrug G. das Grundstück lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter auf den am ... 1938 geborenen Kläger. In dem notariellen Vertrag ist eine Zustimmung der bei der Beurkundung anwesenden Mutter des Klägers zu diesem Übertragungsvertrag dokumentiert. Zu Gunsten von G. und der Mutter des Klägers wurde gleichzeitig ein unentgeltliches Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Weise bestellt, dass jeder Berechtigte auf Lebensdauer zur Nutzung des Wohnhauses berechtigt sein sollte. Eine Eintragung der Wohnungs- und Mitbenutzungsrechte in das Grundbuch erfolgte nicht. Der Jahreswert dieser Rechte wurde mit ca. 5.000,00 DM angegeben. Der Kläger verpflichtete sich in dem Vertrag, seine Mutter und ihren Ehemann zeit deren Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in deren Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. sie pflegen und betreuen zu lassen. Hierzu gehörten insbesondere das Putzen der Wohnung, das Waschen und Bügeln der Kleidung und Wäsche und das Zubereiten des Essens. Im Falle von Gebrechlichkeit und Krankheit habe der Kläger dafür zu sorgen, dass die Berechtigten so gepflegt werden, wie es der Gesundheitszustand erfordere. Die Pflegepflicht ruhe ohne Ersatzleistungspflicht, wenn und solange sich die Berechtigten auf Einweisung ihres Hausarztes in einem Krankenhaus oder Pflegeheim aufhalten. Der Kläger verpflichtete sich weiter, das übertragene Grundstück bis zum Tode des Ehemannes seiner Mutter ohne dessen Zustimmung und ggf. danach bis zum Tod seiner Mutter ohne deren Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern und auch keine Verpflichtungen dazu einzugehen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen sei das Grundstück unentgeltlich an den Veräußerer bzw. nach dessen Tod an die Mutter des Klägers zurückzuübertragen. Die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch erfolgte am 11. Oktober 1994.
G. verstarb am 1995. Die am 1918 geborene Mutter des Klägers erhielt seit dem 1. Juli 2005 Tagespflege in einer Pflegeeinrichtung und im Übrigen Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in ihrem Wohnhaus. Weil sie nicht mehr in die Tageseinrichtung transportiert werden konnte, lebt sie seit dem 1. Dezember 2005 in einem Senioren- und Pflegeheim. Die hierfür entstehenden Kosten der vollstationären Pflege übersteigen den Gesamtbetrag der von ihr bezogenen Sozialleistungen (Altersrente, Witwenrente, Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung und seit Juni 2006 Wohngeld), sodass der Landkreis ihr ab dem 1. Dezember 2005 Leistungen der Hilfe zur Pflege in einem Heim sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) bewilligte.
Mit Vertrag vom 29. Dezember 2005 verkaufte der Kläger das Grundstück in K. zu einen Kaufpreis von 40.000,00 EUR an einen Dritten. Die Auflassung wurde am 29. Juli 2006 in das Grundbuch eingetragen.
Der Landkreis teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. März 2006 mit, ab Februar 2006 bestehe ein ungedeckter Bedarf an Heimkosten (incl. Taschengeld) und forderte ihn zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf. Mit Schreiben vom 26. April 2006 leitete der Landkreis nach § 93 SGB XII einen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB in Verbindung mit § 816 Abs. 2 BGB der Mutter des Klägers gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 2.063,87 EUR (per 30. April 2006) und dann ab 1. Mai 2006 von zurzeit monatlich 423,84 EUR auf den Landkreis über. Auf Grund dieser Überleitungsanzeige...