Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Terminsgebühr. Mittelgebühr. Bestimmung der Gebührenhöhe. sehr kurze Verhandlungsdauer. weitere Kriterien. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit. Synergieeffekt bei gemeinsamer Verhandlung zweier Klagen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bemessung der Terminsgebühr gemäß VV RVG Nr 3106 (juris: RVG-VV) stellt die Dauer des Termins ein wesentliches Kriterium dar; es sind jedoch auch die anderen Kriterien für die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe zu berücksichtigen.
Normenkette
RVG § 14 Abs. 1, § 45 Abs. 1; VV RVG a.F. Nrn. 3103, 3106, 1005-1006; SGB II § 22 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Er begehrt insbesondere die Festsetzung einer höheren Terminsgebühr.
Im Ausgangsverfahren erhob der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger am 28. Dezember 2009 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009 Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vertreten. Der Kläger wandte sich dagegen, dass Heizkosten bei den Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt wurden, weil sie nicht nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer nahm Akteneinsicht in einen Band Leistungsakten des Beklagten.
Das SG forderte den Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2010 auf, Nachweise zu den Heizkosten im streitbefangenen Zeitraum bis zum 15. September 2010 vorzulegen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer für den Kläger eine Rechnung des Brennstoffhandels I ... S ... vom 7. Januar 2009 über 238,50 EUR an den Empfänger "S ...", H ... Str ... in H ..., weitere Rechnungen lägen ihm nicht mehr vor. Die Wohnung des Klägers wird zusammen mit der Wohnung eines Nachbarn (S ...) durch eine "Zentralheizung", in der Holz und Kohle verbrannt wird, beheizt. Der Kläger zahlt dem Nachbarn für die Anschaffung des Brennmaterials einen Anteil. Er vertrat die Auffassung, dass diese Kosten auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum "hochgerechnet" werden müssten. Dem trat die Kammervorsitzende entgegen und verwies darauf, dass nur der tatsächliche Bedarf maßgeblich sei.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 bewilligte das SG dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Der Erörterungstermin vom 21. Mai 2012 um 14.30 Uhr begann um 14.28 Uhr und endete um 14.44 Uhr. Zugleich wurde der Rechtstreit des Klägers mit dem Aktenzeichen S 32 AS 1106/10 (Klageeingang vom 4. März 2010) verhandelt. Dieser betrifft mit der gleichen Rechtsfrage den Folgebewilligungszeitraum.
Der Kammervorsitzende schlug einen Vergleich derart vor, dass der Beklagte für beide geforderte Zeiträume statt den vom Kläger geforderten ca. 480 EUR einmalig 150 EUR zahlt und die Rechtsstreite damit erledigt sind. Es handele sich um eine Regelung auf Kulanzbasis, da feststehe, dass der Kläger Kosten für die Anschaffung von Heizmaterial gehabt habe, diese aber nicht mehr im Einzelnen belegen könne. Der Beklagte trage keine außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Beteiligten stimmten diesem Vergleich später schriftlich zu, woraufhin der Rechtsstreit beendet wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. November 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag wie folgt:
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Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, wenn einen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, Nr. 3103 VV RVG |
170,00 EUR |
Terminsgebühr |
200,00 EUR |
Einigungsgebühr |
190,00 EUR |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG |
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Kopien 50 á 0,50 EUR (die ersten 50 Kopien) |
25,00 EUR |
Kopien 36 à 0,15 EUR (jede weitere Kopie) |
5,40 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation |
20,00 EUR |
19% Mehrwertsteuer 1 |
15,98 EUR |
Gesamtbetrag |
726,38 EUR |
Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 19. Juli 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:
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Verfahrensgebühr |
170,00 EUR |
Terminsgebühr |
50,00 EUR |
Einigungsgebühr |
95,00 EUR |
Dokumentenpauschale |
30,40 EUR |
sonst. Pauschale |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer |
69,43 EUR |
Gesamtbetrag |
434,83 EUR |
Die Terminsgebühr könne nur mit 50,00 EUR angesetzt werden. Die nichtöffentliche Sitzung habe für zwei Termine insgesamt 16 Minuten gedauert, so dass sich eine durchschnittliche Terminsdauer pro Verfahren von 8 Minuten ergebe. Dies unterschreite die durchschnittliche Terminsdauer, weshalb 50 EUR angemessen seien. Die Einigungsgebühr werde mit der Hälfte der Mittelgebühr angesetzt.
Gegen diese Festsetzung legte der Beschwerdeführer am 26. August 2013 Erinnerung ein.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat das SG die Erinnerung zurückgew...