Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz. lückenlose Offenlegung der finanziellen Verhältnisse. widersprüchliche Angaben zu den Einkommensverhältnissen
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz ist u. a. ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existenzielle Notlage. Infolgedessen fehlt ein Anordnungsgrund, wenn die vermutliche Dauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung erkennen lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05.
2. Solange der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse nicht lückenlos offenlegt, ist die zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen im Eilrechtsschutz erforderliche existenzielle Notlage nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
3. Widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu dessen Einkommensverhältnissen führen regelmäßig dazu, dass der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4; ZPO § 920 Abs. 2, § 294; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013.
Die am ... 1968 geborene Antragstellerin zu 1. und der am ... 1964 geborene Antragsteller zu 2. beantragten jeweils für sich erstmals im August 2009 und im April 2010 Leistungen nach dem SGB II. Diese Leistungen wurden ihnen aufstockend zu den Einkommen aus ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeiten der Antragsteller zu 1. und zu 2. mit mehreren Firmen (Unternehmensberatung, Büroservice, Lohnsteuerhilfeverein) bewilligt. Nach dem Umzug der Antragstellerin zu 1. in die Wohnung des Antragstellers zu 2. erhielten beide ab dem 1. April 2010 Leistungen als Bedarfsgemeinschaft. Ab der Geburt der Antragsteller zu 3. und 4. am ... Juni 2010 erhielten auch diese als Teil der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragsteller bewohnen ein Wohnhaus in der K. R.-straße in Z. mit einer Wohnfläche von 130 m². Derzeit streiten sie mit dem Vermieter, ob der Mietvertrag durch Vermieterkündigung zum 31. August 2012 beendet worden ist. Laut Mietbescheinigung vom 16. März 2012 fallen 650,00 EUR Grundmiete sowie 150,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung an. Für den Gasabschlag sind laut Angaben der Antragsteller im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe 63,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Antragstellerin zu 1. ist Diplom-Betriebswirtin und Steuerfachwirtin. Sie betreibt einen Lohnsteuerhilfeverein sowie das Unternehmen G. (www.g ...de). Der Antragsteller zu 2. ist Diplom-Volkswirt und betreibt den Büroservice N. Hinsichtlich des Büroservice finden sich Internetpräsenzen unter www.d ...de sowie unter www.b ...-n ...de. Hier ist die letzte Änderung der Internetseiten am 26. Februar 2013 erfolgt. In der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 1. Februar 2013 hat der Antragsteller zu 2. aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. September 2012 auch versicherungspflichtig für die E. Deutschland AG gearbeitet.
Der Antragsteller zu 2. nimmt das Umgangsrecht mit seinen getrennt von ihm lebenden Kindern wahr, die in F. bei D. wohnen.
Am 12. Juli 2012 beantragten die Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. August 2012. Die Antragstellerin zu 1. reichte Anlagen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (EKS) für das Gewerbe einer Unternehmensberatung sowie für die Tätigkeit in der Beratungsstelle V. L. e.V. ein. Für das Gewerbe "Dienstleistungen" des Antragstellers zu 2. wurde ebenfalls eine Anlage EKS beigefügt. Die Antragsteller zu 1. und 2. legten zudem drei Miet-/ Untermietmietverträge für gewerbliche Räume vor. Ein Vertrag wurde zwischen dem Unternehmen G. der Antragstellerin zu 1. und einer Bürogemeinschaft der Antragsteller zu 1. zu 2. geschlossen. Desweiteren war ein Gewerberaum-Mietvertrag der Bürogemeinschaft der Antragsteller zu 1. und 2. beigefügt. Zudem wurde ein Mietvertrag für gewerbliche Stellplätze der Bürogemeinschaft der Antragsteller zu 1. zu 2. vorgelegt. In einer Anlage Vermögen (VM) gaben die Antragsteller Konten bei der C.-bank, bei der C. Bank, der V.-bank und der S. an und verwiesen im Hinblick auf die jeweiligen Guthaben den Antragsgegner darauf, dass diesem bereits Auszüge vorliegen würden. Die Fahrzeuge Kia Carens und Ford SMax seien bis zur vollständigen...