Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Hilfebedarfs für einen Empfänger von Leistungen des SGB 12

 

Orientierungssatz

1. Der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des SGB 12.

2. Bei der Bestimmung des Hilfebedarfs sind GEZ-Gebühren sowie Kosten für Haushaltsenergie nicht zu berücksichtigen, weil diese aus der Regelleistung zu tragen sind. Kosten für eine Fernseh- und Rundfunkversorgung über Breitbandkabel sind nur dann als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, wenn eine Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Gebühr bereits mietvertraglich vereinbart ist oder ein freier Empfang aus technischen Gründen ausgeschlossen ist.

3. Beiträge für eine Sterbegeldversicherung sind allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt werden könnte.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2007 wird aufgehoben.

Der Klägerin wird für den Rechtsstreit S 13 SO 84/06 vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Metzger, Leipziger Str. 27, Halle, ohne Ratenzahlung gewährt.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. In der Hauptsache begehrt sie die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit vom 18. April 2006 bis 22. Januar 2007.

Die 19 geborene Beschwerdeführerin bezog im streitigen Zeitraum jeweils monatlich eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer in Höhe von netto 592,16 EUR und Wohngeld in Höhe von 52,00 EUR. Die Grundmiete betrug im genannten Zeitraum monatlich 227,10 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 75,00 EUR. Diese wurde je zur Hälfte auf die allgemeinen Betriebskosten sowie die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung geleistet. Die Warmwasserkosten werden in der Wohnung der Beschwerdeführerin gesondert erfasst. Im Jahr 2005 betrugen die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Grundkosten für Warmwasser 27,06 EUR und die Verbrauchskosten für Warmwasser 95,41 EUR, also zusammen 122,47 EUR. Mit Datum vom 30. September 2006 wurden die Betriebskosten der Wohnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 abgerechnet. Es ergab sich eine Nachforderung von 349,55 EUR, die im November 2006 fällig wurde. Ferner zahlt die Beschwerdeführerin Beiträge in Höhe von monatlich 23,04 EUR zu einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, die sie als Sterbegeldversicherung bezeichnet. Der Versicherungsbeginn war am 1. September 2005, der Versicherungsablauf ist auf den 1. September 2032 festgelegt, die Versicherungssumme im Erlebens- und im Todesfalle beträgt 6.000,00 EUR.

Am 18. April 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2006 ab, da das anrechenbare Einkommen in Höhe von 592,19 EUR den Grundsicherungsbedarf von 581,10 EUR übersteige. Den hiergegen erhobenen Widerspruch lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2006 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids ab.

Zur Begründung der am 23. August 2006 erhobenen Klage und des gleichzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, sie sei nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Bei der Leistungsberechnung müssten zusätzlich Ausgaben für Telefon, Haushaltsenergie, Breitbandkabelanschluss, Kontoführungsgebühren, die Praxisgebühr und Zuzahlungen für Arzneimittel berücksichtigt werden. Zudem müsse sie einen Ratenkredit für einen Möbelkauf mit monatlich 15,00 EUR bedienen. Auch solle der Regelsatz zum 1. Januar 2007 erhöht werden, so dass sich spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch ergäbe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt, die zusätzlich geltend gemachten Ausgaben seien aus der Regelleistung zu bestreiten und bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Soweit ein Anspruch auf Grund der zum 1. Januar 2007 erhöhten Regelsätze geltend gemacht werde, sei dieser nicht Gegenstand des Verfahrens und nach erneuter Antragstellung gesondert zu prüfen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2007 bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt, den diese mit Bescheid vom 29. Januar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 abgelehnt hat. Hierüber ist beim Sozialgericht Halle ein Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 SO 44/07 anhängig.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. April 2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage biete beim derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwer...

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