Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde über Nichtzulassung der Berufung. grundsätzliche Bedeutung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Anrechenbarkeit von nicht zugeflossenem Kindergeld. Verrechnung durch die Familienkasse. freiwillige Ratenzahlung zur Tilgung von Schulden hinsichtlich Kindergelderstattung
Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung der Verrechnung einer Kindergelderstattung mit laufenden Kindergeldleistungen stellt eine Disposition des Leistungsempfängers dar. Die rechtlichen Grundsätze hierzu sind höchstrichterlich entschieden und haben keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Oktober 2020
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dieter Schwede wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie weitere Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2019 in Höhe von monatlich 50 € geltend machen.
Der im Jahr 1965 geborene Kläger zu 1. und die im Jahr 1969 geborene Klägerin zu 2. sind Ehegatten und bezogen im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihren Kindern, dem 1995 geborenen Kläger zu 3. und dem 2003 geborenen Kläger zu 4. vom Beklagten und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie lebten gemeinsam zur Miete in einer Wohnung in A., für die sie eine monatliche Miete von insgesamt 534 € (Grundmiete 199 €, Betriebskosten 140 €, Heizkosten 195 €, exklusive Stellplatzmiete 50 €) zahlten. Die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. August 2017 hatte die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen die Kindergeldzahlung des Klägers zu 3. für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2017 aufgehoben und die Klägerin zu 2. zur Erstattung eines Betrags von 1.572 € aufgefordert. Am 11. August 2017 hatte sich die Bundesagentur für Arbeit mit einer Ratenzahlung zur Tilgung der Forderung von 1.556 € mit monatlichen Raten von 50 € einverstanden erklärt. Ausweislich der Ratenzahlungsvereinbarung sollten die monatlichen Raten auf ein benanntes Konto der Bundesagentur für Arbeit jeweils zum 28. eines Monats, beginnend am 28. August 2017 und befristet bis zum 28. Juli 2019 gezahlt werden.
Der Kläger zu 1. erzielte im streitigen Zeitraum Einkommen aus einer Tätigkeit bei der Firma S in Höhe von 1.345 € brutto (1.035,85 € netto). Die Klägerin zu 2. erzielte Einkommen aus einer Tätigkeit bei der M. GmbH in Höhe von 925 € brutto (741,61 € netto). Der Zufluss erfolgte jeweils im Folgemonat. Der Kläger zu 4. erhielt Kindergeld in Höhe von 204 €.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. November 2018 und 4. April 2019 gewährte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Aufgrund der Kindergelderhöhung gewährte der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 für die Zeit von Juli bis Oktober 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 704,40 €. Dabei berücksichtigte er im Rahmen seiner Leistungsberechnung Erwerbseinkommen der Kläger zu 1. und 2. sowie Kindergeld des Klägers zu 4. in Höhe von monatlich 204 €. Dagegen erhoben die Kläger unter dem 21. Juni 2019 Widerspruch.
Nach Erhöhung des Einkommens der Klägerin zu 2. hob der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2019 die Leistungen der Kläger ab August 2019 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit auf und gewährte ihnen mit Bescheid vom gleichen Tag für die Zeit von August bis Oktober 2019 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 597,75 € unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einkommens der Kläger zu 1. und 2. und des Kindergelds des Klägers zu 4. von monatlich 204 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Dagegen haben die Kläger am 16. Juli 2019 Klage vor dem SG Dessau-Roßlau erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen habe die Kindergeldzahlung des Klägers zu 3. für die Zeit von Juli 2016 bis Februar 2017 aufgehoben und die Kläger zur Erstattung von 1.572 € aufgefordert. Die Klägerin zu 2. habe mit der Familienkasse eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 50 € monatlich ab August 2017 vereinbart. Da eine Berücksichtigung der Aufhebung des als Einkommen bereits angerechneten Kindergelds im Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 nicht mehr möglich sei, müsse nunmehr im Rahmen der Einkommensanrechnung die entsprechende Ratenzahlung an die Familienkasse in Höhe von monatlich 50 € berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 9. September 2020 hat das SG die...