Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung. grundsätzliche Bedeutung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld. Erstattungsforderung. freiwillige Vereinbarung einer Ratenzahlung und Verrechnung mit Kindergeldzahlung
Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung der Verrechnung einer Kindergelderstattung mit laufenden Kindergeldleistungen stellt eine Disposition des Leistungsempfängers dar. Die rechtlichen Grundsätze hierzu sind höchstrichterlich entschieden und haben keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Oktober 2020 unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie im Zugunstenverfahren weitere Leistungen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2017 in Höhe von monatlich 50 € geltend machen.
Der im Jahr 1965 geborene Kläger zu 1. und die im Jahr 1969 geborene Klägerin zu 2. sind Ehegatten und bezogen im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihren Kindern, dem 1995 geborenen Kläger zu 3. und dem 2003 geborenen Kläger zu 4. vom Beklagten und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie lebten gemeinsam zur Miete in einer Wohnung in A., für die sie eine monatliche Miete von insgesamt 534 € (Grundmiete 199 €, Betriebskosten 140 €, Heizkosten 195 €, exklusive Stellplatzmiete 50 €) zahlten. Die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.
Der Kläger zu 1. erzielte im streitigen Zeitraum Einkommen aus einer Tätigkeit bei der Firma S in Höhe von 1.345 € brutto (1.031 € netto). Die Klägerin zu 2. erzielte Einkommen aus einer Tätigkeit bei der M. GmbH in Höhe von 720 € brutto (592,25 € netto). Der Zufluss erfolgte jeweils im Folgemonat. Der Kläger zu 4. erhielt Kindergeld in Höhe von 192 €. Der Kläger zu 3. hatte bis Februar 2017 ebenfalls Kindergeld bezogen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 hob die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen die Kindergeldgewährung für den Kläger zu 3. ab März 2017 auf.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 gewährte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum von März 2017 bis Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.304,80 €. Dabei berücksichtigte er im Rahmen seiner Leistungsberechnung Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2. sowie Kindergeld der Kläger zu 3. und 4. in Höhe von monatlich jeweils 194 €. Dagegen erhoben die Kläger am 1. März 2017 Widerspruch.
Unter dem 27. März 2017 zeigte der Kläger zu 1. die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma S an. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2017 die Leistungen der Kläger ab Mai 2017 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit auf. Mit Bescheid vom 10. April 2017 gewährte er den Klägern für die Zeit von Mai bis Oktober 2017 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 569,29 € unter Berücksichtigung des Einkommens der Kläger zu 1. und 2. und des Kindergelds der Kläger zu 3. und 4. von monatlich 194 €. Mit Änderungsbescheid vom 24. Mai 2017 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 10. April 2017 auf und gewährte den Klägern für die Zeit von Mai bis Oktober 2017 Leistungen in Höhe von monatlich 672,29 € unter Berücksichtigung von Einkommen der Kläger zu 1. und 2. und Kindergeld des Klägers zu 4. von monatlich 192 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück: Mit dem Änderungsbescheid vom 24. Mai 2017 sei die fehlerhafte Anrechnung von Kindergeld beim Kläger zu 3. korrigiert worden.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. August 2017 hob die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen die Kindergeldzahlung des Klägers zu 3. für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2017 auf und forderte die Klägerin zu 2. zur Erstattung eines Betrags von 1.572 € auf. Am 11. August 2017 erklärte sich die Bundesagentur für Arbeit mit einer Ratenzahlung zur Tilgung der Forderung von 1.556 € mit monatlichen Raten von 50 € einverstanden. Ausweislich der Ratenzahlungsvereinbarung sollten die monatlichen Raten auf ein benanntes Konto der Bundesagentur für Arbeit jeweils zum 28. eines Monats, beginnend am 28. August 2017 und befristet bis zum 28. Juli 2019 gezahlt werden.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 nochmals ab und gewährte den Klägern Leistungen unter Berücksichtigung von Einkommen der Kläger zu 1. und 2. sowie Kindergeld des Klägers zu 4. in Höhe von monatlich 192 €.
Am 28. Dezember 2018 beantragten die anwaltlich vertretenen Kläger die Überprüfung der Leistungen für den Zeitraum März bis ...