Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bis zum Ende der Lebenszeit des Verfahrensbeteiligten
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
2. Die Beteiligung am Prozess ist eine persönliche Voraussetzung. Nach Versterben des Klägers ist dessen persönliche Voraussetzung für die Bewilligung der PKH entfallen. Infolgedessen ist von diesem Zeitpunkt an die Gewährung von PKH zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Prozessbevollmächtigte des am ... 1968 geborenen und am ... 2015 verstorbenen Klägers begehrt Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
Der Kläger hat gegen den eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ablehnenden Bescheid vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2014 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe hat der Kläger mit Einreichung der Klage vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat der Kläger sein Begehren begründet. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 Stellung genommen. Der Kläger ist am 1. März 2015 verstorben.
Das Sozialgericht Halle hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Prozesskostenhilfe könne nach dem Tod des Antragsstellers nicht mehr bewilligt werden. Nach dem Versterben der antragstellenden Person würde eine nachträgliche Bewilligung bis zum Zeitpunkt des Todes lediglich dem Erben oder dem Prozessbevollmächtigten, nicht aber der Rechtsverfolgung des Verstorbenen nützen. Prozesskostenhilfe könne nur einer lebenden bzw. existierenden Rechtspersönlichkeit zugesprochen werden, die auch eine Rechtsverfolgung betreibe. Die Beschwerde gegen den Beschluss sei ausgeschlossen.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt. Er trägt zum einen vor, dass ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliege. Darüber hinaus hätte eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe rückwirkend erfolgen müssen, da das Gericht bei ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a SGG ausgeschlossen. Ausnahmen sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen des Versterbens des Antragstellers abgelehnt und damit die persönlichen Voraussetzungen verneint. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Bedürftigkeit des Antragsstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festgestellt werden. Zum anderen müssen hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben und Mutwilligkeit auszuschließen sein.
Die Beteiligung am Prozess ist eine persönliche Voraussetzung, die fehlende Beteiligung am Prozess ist mithin die Verneinung einer persönlichen Voraussetzung. Beteiligt sind gemäß § 69 SGG der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene. Nach Versterben des Klägers ist seine Beteiligung als persönliche Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfallen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Fundstellen